Fluggesellschaft muss Check-in-Gebühr erstatten
Wer einen Flug bucht, kommt um den obligatorischen Check-in vor dem Abflug nicht herum. Die Frage, ob eine Fluggesellschaft für den Check-in vom Fluggast über den Flugpreis hinaus eine zusätzliche Gebühr erheben darf, hat das LG Cottbus in einem kürzlich bekannt gewordenen Hinweisbeschluss klar beantwortet. Danach muss die Fluggesellschaft dem Fluggast unter verschiedenen Optionen zumindest eine kostenfreie Möglichkeit zum Check-in anbieten.
Check-in-Gebühr am Schalter bezahlt
Der Kläger hatte für seine 5-köpfige Familie einen Flug von Berlin nach Dublin gebucht. Die Fluggesellschaft bot einen kostenfreien Online-Check-in an, für den Check-in am Flughafenschalter wurde nach den AGB der Airline ein Betrag von 55 EUR pro Person fällig. Die Familie erschien 1 Stunde und 52 Minuten vor dem Start am Check-in-Schalter und checkte dort notgedrungen ein, weil der kostenlose Online-Check-in zu diesem Zeitpunkt bereits geschlossen war. Die Kosten für den Check-in am Schalter beliefen sich für die 5-köpfige Familie auf insgesamt 275 EUR.
Fluggesellschaft erstinstanzlich zur Rückzahlung verurteilt
Nach Beendigung der Reise forderte der Kläger von der Airline die gezahlte Gebühr für den Check-in zurück. Das erstinstanzlich angerufene AG gab der Erstattungsklage statt mit der Begründung, die AGB-Klausel zur Check-in-Gebühr sei für Fluggäste überraschend und deshalb gemäß § 305c Abs. 1 BGB unwirksam.
Abweichende rechtliche Bewertung des LG mit gleichem Ergebnis
Auf die von der Fluggesellschaft eingelegte Berufung kam das LG zu dem gleichen Ergebnis wie die Vorinstanz. Die Kammer stellte jedoch auf einen anderen rechtlichen Gesichtspunkt ab. In einem ausführlichen Hinweisbeschluss befand das LG, dass die Klausel zur Check-in-Gebühr der Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB unterliegt.
Check-in-Klausel enthält unangemessene Benachteiligung
Gemäß dieser Vorschrift bewertete das Gericht die Klausel zur Check-in-Gebühr als unwirksam, weil sie den Fluggast entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteilige. Eine unangemessene Benachteiligung folge daraus, dass die Durchführung des Check-in keine Zusatzleistung der Airline sei, die über den geschuldeten Flug hinausgeht. Der Check-in sei vielmehr Teil der Beförderungsleistung, die ohne Check-in überhaupt nicht erbracht werden könne.
Kläger hatte keine Wahl
Aus diesen Überlegungen folgerte die Kammer, dass Fluggesellschaften zumindest eine kostenfreie Möglichkeit der Durchführung des Check-in anbieten müssen. Im konkreten Fall sei zwar der Online-Check-in kostenfrei gewesen, jedoch sei dieser bereits knapp 2 Stunden vor Beginn des Flugs geschlossen worden. Damit habe der Kläger und seine Familie im konkreten Fall keine Wahl gehabt. Es habe nur noch der kostenpflichtige Check-in am Schalter zur Verfügung gestanden.
Check-in-Klausel aus weiteren Gründen unwirksam
Die Check-in-Klausel sei im übrigen so gestaltet, dass auch bei einem Komplettausfall des Online-Check-in, z.B. infolge technischer Probleme, der Fluggast den Check-in am Flughafenschalter bezahlen müsse. Dem Fluggast werde damit generell das Risiko eines kostenpflichtigen Check-in auch für den Fall auferlegt, dass er den kostenfreien Check-in aus Gründen, die von der Fluggesellschaft zu verantworten sind, nicht wahrnehmen kann.
Fluggästen steht eine kostenfreie Check-in-Option zu
Die Kammer verwies in ihrem Beschluss auch auf eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in Österreich, der in einem ähnlichen Fall die Zusatzgebühr für einen Check-in ebenfalls für unzulässig erklärte. Im Ergebnis vertrat das Gericht die Auffassung, dass die Erhebung einer Check-in-Gebühr für spezielle Formen des Check-in zwar zulässig ist, dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass dem Fluggast zumindest eine angemessene Option zur Wahl eines kostenfreien Check-in verbleibt.
Fluggesellschaft muss Check-in-Gebühr zurückzahlen
Nach diesem Hinweis dürfte die von der Fluggesellschaft eingelegte Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil wohl kaum noch Erfolgsaussichten haben.
(LG Cottbus, Hinweisbeschluss v. 11.9.2026, 8 S 179/26)
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