BGH: zulässige Dauer von Konkurrenzklauseln in der Anwaltskanzlei

Konkurrenzschutzklauseln, die GmbH-Gesellschafter länger als zwei Jahre an die Kanzlei binden, sind null und nichtig.  Die Konkurrenz unter den 164.000 Anwälten in Deutschland ist hart. Ab wann darf ein Aussteiger aus der Kanzlei sich als Konkurrent betätigen? Dazu hat der BGH jetzt in einer Entscheidung die aus anderen Bereichen bekannte Frist von 2 Jahren für nachvertragliche Wettbewerbsverbote auf GmbH-Gesellschafter in der Anwaltskanzlei übertragen.

Allzu viel Loyalität dürfen Mitgesellschafter in Anwaltskanzleien also künftig nicht mehr erwarten. Sie müssen jedenfalls die bestehenden Gesellschafts- und Sozietätsverträge überarbeiten und bei zeitlich länger vereinbarten Konkurrenzschutzklauseln korrigierend eingreifen. Wie der BGH entschied, sind Klauseln, die die Zeitschranke überschreiten, sittenwidrig und damit nichtig.

Maß halten beim Festbinden

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH sind nachvertragliche Wettbewerbsverbote mit Rücksicht auf die grundgesetzlich geschützte Berufsausübungsfreiheit nur eingeschränkt zulässig.

  • Sie sind nur gerechtfertigt und nicht nach § 138 BGB sittenwidrig,
  • wenn und soweit sie notwendig sind,
  • um einen Vertragspartner vor einer illoyalen Verwertung der Erfolge seiner Arbeit durch den anderen Vertragspartner zu schützen.
  • Sie sind nur wirksam, wenn sie in räumlicher, gegenständlicher und zeitlicher Hinsicht das notwendige Maß nicht überschreiten.

Das betrifft auch nachvertragliche Wettbewerbsverbote, die erst anlässlich der Beendigung der gesellschaftsrechtlichen Beziehung vereinbart werden.

Fünf Jahre sind zu viel

Die im entschiedenen Fall vereinbarte Dauer des Wettbewerbsverbots von fünf Jahren überschreitet nach Ansicht der Karlsruher Richter das zum Schutz des Geschäftsführers der Klägerin erforderliche Maß.

  • Für vergleichbare Fälle hat die Rechtsprechung anerkannt, dass eine Wettbewerbsbeschränkung nicht mehr als zwei Jahre nach Vertragsende andauern kann.
  • Bei der Freiberuflersozietät wird ein Zeitraum von zwei Jahren als ausreichend für den Schutz der Interessen der Beteiligten angesehen, weil sich danach die Mandantenbeziehungen typischerweise gelockert haben.

Die zeitliche Grenze von zwei Jahren wurde vom BGH in anderen Bereichen übernommen.

Gilt auch für Abwerbeverbot von Arbeitnehmern

Auch ein Abwerbeverbot von Arbeitnehmern darf nur auf zwei Jahre beschränkt sein, wobei offengelassen wurde, ob in einem Ausnahmefall ein schutzwürdiges Interesse eines Unternehmers an einem länger andauernden Abwerbeverbot bestehen kann (BGH, Urteil vom 30. April 2014, I ZR 245/12). 

Den Anfang vom Ende des Wettbewerbsschutzes machte im Jahr 2009 das OLG Nürnberg (12 U 681/09). Die Richter entschieden, dass eine Vertragsstrafe in Höhe von 100.000 Euro für jedes Abwerben eines Mandanten wegen existenzgefährdender Überforderung sittenwidrig sei. 

(BGH, Urteil v. 20.1. 2015, II ZR 369/13).

Vgl. zum Thema Wettbewerbsverbot auch:

Nachvertragliche Wettbewerbsverbote und Vertragsstrafe bei Praxisübernahme

Höchstdauer einer Kundenschutzklausel im Regelfall zwei Jahre

Kundenlisten und nachvertragliche Verschwiegenheitspflicht