Hinweise auf gelöschte Bewertungen zulässig
Sowohl für Unternehmen als auch für die Angehörigen freier Berufe können Negativbewertungen auf Bewertungsportalen im Netz ein erhebliches Ärgernis sein. Wer sich zu Unrecht in der Kritik sieht oder unfair behandelt fühlt, hat die Möglichkeit, Beschwerde einzulegen und die Bewertung gegebenenfalls entfernen zu lassen. Auf die Anzahl dieser infolge von Beschwerden entfernten Bewertungen dürfen Bewertungsportale nach einer aktuellen Entscheidung des OLG Köln hinweisen
Regelmäßige Beschwerden gegen Negativbewertungen
Im konkreten Fall ging es um einen Arzt, der gegen negative Bewertungen seiner Arztpraxis in einem Arztbewertungsportal häufiger Beschwerde führte. Das Bewertungsportal kam den Beschwerden auch regelmäßig nach und entfernte die beanstandeten Rezensionen. Es platzierte zwischen den verbliebenen Bewertungen jedoch Hinweise, dass „aufgrund von Beschwerden wegen Diffamierung“ eine jeweils näher genannte Anzahl von Bewertungen „nach deutschem Recht“ entfernt wurde.
Entfernung der Hinweise auf die Anzahl gelöschter Bewertungen gefordert
In diesen Hinweisen sah der bewertete Arzt unangemessene Negativkommentare. Dem Rezipienten werde auf diese Weise der Eindruck vermittelt, dass negative Bewertungen vorlägen, die für die User nicht mehr verfügbar seien. Er forderte vor Gericht eine Löschung dieser Hinweise sowie die Unterlassung für die Zukunft. Das angerufene LG wies seinen Antrag zurück, die hiergegen eingelegte Beschwerde blieb beim OLG ohne Erfolg.
Hinweis ist „personenbezogenes Datum“ im Sinne der DSGVO
Das in zweiter Instanz zuständige OLG subsummierte die Bekanntgabe der Anzahl der auf die Beschwerden des Antragstellers entfernten Rezensionen unter den Begriff des „personenbezogenen Datums“ im Sinne des Art. 4 Nr. 1 DSGVO. Dieses personenbezogene Datum enthalte eine Information, die die Antragsgegnerin bearbeite, speichere und den Nutzern ihres Portals offenlege, Art. 4 Nr. 2 DSGVO.
Anwendungsbereich der DSGVO eröffnet
Nach Auffassung der Gerichte war hiernach der Anwendungsbereich des Art. 17 Abs. 1 DSGVO eröffnet. Nach dieser Vorschrift könne der Berechtigte Löschung und Unterlassung einer erneuten Veröffentlichung verlangen, sofern das personenbezogene Datum im Sinne von Art. 17 Abs. 1 lit. d DSGVO nicht rechtmäßig verarbeitet worden ist.
Hinweise waren inhaltlich richtig
Diese Voraussetzungen waren nach Auffassung des OLG nicht erfüllt, denn der Inhalt des personenbezogenen Datums sei sachlich richtig und damit nicht unrechtmäßig. Der Rezipient werde darüber informiert, dass eine bestimmte Anzahl von Bewertungen aufgrund von Beschwerden wegen Diffamierung nach deutschem Recht entfernt worden sei. Unter der Rubrik „Weitere Informationen..“ erfahre der User, dass eine Bewertung wegen Diffamierung nach deutschem Recht zu entfernen ist, wenn eine Rezension falsche Tatsachenbehauptungen enthält oder eine sachlich nicht gerechtfertigt Meinungsäußerung, die dem geschäftlichen Ruf des Bewerteten schaden kann. Auch dies sei eine zutreffende Information.
Antragsteller hatte mehrfach fehlenden Patientenkontakt eingewandt
Die Website der Antragsgegnerin informiert weiter darüber, dass sie eine Diffamierung in den Fällen annimmt, in denen ein Unternehmen die Bewertung mit der Aussage angreift, dass der Bewerter kein Kunde bzw. keine Kundin des Unternehmens gewesen sei. Da der Antragsteller nicht in Abrede gestellt hatte, dass er in den 12 Monaten vor Veröffentlichung der Hinweise in 6-10 Fällen die Löschung von Bewertungen mit der Begründung bewirkt hatte, dass kein echter Patientenkontakt stattgefunden habe, bewerteten die Gerichte den gegebenen Hinweis auch unter diesem Aspekt als zutreffend.
Wahrnehmung berechtigter Interessen
Schließlich diente der Hinweis auf die Löschungen nach Auffassung des OLG auch den berechtigten Interessen des Portals und dessen Nutzern. Die Antragsgegnerin schaffe mit solchen Hinweisen Transparenz für die User und weise darauf hin, dass sie bei Vorliegen berechtigter Interessen sachlich oder rechtlich zweifelhafte Einträge löscht. Die Bekanntgabe der Anzahl der gelöschten Bewertungen kann nach dem Diktum des Gerichts für den Rezipienten bei Einordnung des Gesamtbildes des bewerteten Unternehmens - hier des Arztes - unter Berücksichtigung der angegebenen Durchschnittsnote beim Vergleich mit Konkurrenten durchaus von Interesse sein. Insofern beinhalte der Hinweis eine eigenständige, für die User wertvolle Information.
Kein überwiegendes Löschungsinteresse des Bewerteten
Auch eine Abwägung der wechselseitigen Interessen führte das OLG zu keinem anderen Ergebnis. Der Antragsteller werde durch die Löschungshinweise in keiner Weise bloßgestellt. Auch eine Kritik an seinem Verhalten ließe sich den Hinweisen nicht entnehmen. Die Hinweise seien sachlich gehalten und textlich auch nicht besonders hervorgehoben. Für die User seien die Hinweise erst sichtbar, wenn sie auf den Reiter „Rezensionen“ klicken. Als freiberuflicher Arzt müsse der Antragsteller sich im übrigen auf die Beobachtung seines Verhaltens durch eine breitere Öffentlichkeit einstellen und sich dies auch gefallen lassen.
Antrag auf Löschung und Unterlassung abgewiesen
Der Antrag auf Löschung bzw. Unterlassung hatte somit im Ergebnis keinen Erfolg. Hinweise der Bewertungsportale auf die Zahl der infolge von Beschwerden gelöschten Bewertungen sind demnach zulässig.
(OLG Köln, Beschluss v. 12.6.2026, 15 W 55/26
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