Rn 2

Das Dienstverhältnis endet durch Kündigung, Ablauf der Befristung, Eintritt einer auflösenden Bedingung oder Zweckerreichung. Beim Arbeitsverhältnis wird demggü das Recht des ArbG zur ordentlichen Kündigung durch §§ 1 ff KSchG weitgehend eingeschränkt (dazu Rn 51 ff), es kann auch vertraglich ausgeschlossen werden (BAG BB 04, 2303 [BAG 25.03.2004 - 2 AZR 153/03]). Das Arbeitsverhältnis endet gem III durch Fristablauf, auflösende Bedingung oder Zweckerreichung nur gem TzBfG (Rn 9 ff).

 

Rn 3

Anfechtungsregeln (§§ 119, 123) sind anwendbar, die Anfechtung wirkt entgegen § 142 jedoch nur ex nunc, soweit nicht das Dienst-/Arbeitsverhältnis bereits außer Vollzug gesetzt wurde (§ 611 Rn 53, 58). Ordentliche Kündigungen sind an Fristen gebunden (§§ 620 II, 621, 622, s auch § 624), während außerordentliche Kündigungen fristlos (§§ 626, 627) oder mit sozialer Auslauffrist (BAG NZA 21, 1252 [BAG 27.04.2021 - 2 AZR 357/20]) ausgesprochen werden können. Rücktrittsrechte gem §§ 323, 326 sind ausgeschlossen, selbst bei Vertragsbeendigung bereits vor Dienst- bzw Arbeitsantritt (einschr Staud/Oetker Vor §§ 620 ff Rz 85). Der ArbN kann sich auch durch Verweigerungserklärung gem §§ 12, 16 KSchG vom Arbeitsverhältnis lösen (nicht bei selbstständiger Tätigkeit, BAG NZA 08, 1074). Zum Tod des Dienstverpflichteten oder des Dienstberechtigten § 613 Rn 3, 4.

 

Rn 4

Ein Insolvenzverfahren des Dienstberechtigten gibt beiden Seiten ein Sonderrecht zur Kündigung (§ 113 InsO), auch vor Dienstantritt (BAG NZA 17, 995 [BAG 23.02.2017 - 6 AZR 665/15]), nur Geschäftsbesorgungsverträge können automatisch enden (§ 116 InsO).

 

Rn 5

Das Erreichen einer Altersgrenze beendet das Dienstverhältnis, sofern wirksam einzelvertraglich (§ 611 Rn 61; Schriftform, § 14 IV TzBfG gem. BAG NZA 18, 507 erforderlich, dagegen Lingemann NZA 18, 889 und ggf ist § 41 SGB VI zu beachten) oder in kollektiven Regelungen (BAG NZA 12, 271 [BAG 21.09.2011 - 7 AZR 134/10]; Lingemann/Gotham NZA 07, 666) vereinbart.

 

Rn 6

Das Dienst-/Arbeitsverhältnis endet auch durch (bei Arbeitsverhältnis schriftlichen, § 623) Aufhebungsvertrag (BAG NZA 22, 779 [BAG 24.02.2022 - 6 AZR 333/21]; Bauer/Krieger/Arnold Aufhebungsverträge; BLDH/Lingemann Kap 23; zum BR-Mitglied BAG NZA 18, 1019), oder, wenn Fortsetzung trotz sozial gerechtfertigter Kündigung unzumutbar ist, mit Auflösung durch Urt (§§ 9, 10 KSchG; Rn 103; BAG NZA 10, 1123 [BAG 23.02.2010 - 2 AZR 554/08]; iE Lingemann/Beck NZA-RR 07, 232), oder nach § 21 I BBiG (BAG NZA 07, 1391).

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