Gesetzestext

 

Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung zulässig,

1. wenn die Vergütung nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag für den Ablauf des folgenden Tages;
2. wenn die Vergütung nach Wochen bemessen ist, spätestens am ersten Werktag einer Woche für den Ablauf des folgenden Sonnabends;
3. wenn die Vergütung nach Monaten bemessen ist, spätestens am 15. eines Monats für den Schluss des Kalendermonats;
4. wenn die Vergütung nach Vierteljahren oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen für den Schluss eines Kalendervierteljahrs;
5. wenn die Vergütung nicht nach Zeitabschnitten bemessen ist, jederzeit; bei einem die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig oder hauptsächlich in Anspruch nehmenden Dienstverhältnis ist jedoch eine Kündigungsfrist von zwei Wochen einzuhalten.
 

Rn 1

§ 621 gewährt dem Gekündigten eine Frist, um sich auf das Ende des Dienstvertrags einzustellen. § 621 gilt für freie Dienstverhältnisse (§ 611 Rn 16 f, 2022) und für Organmitglieder ohne beherrschende Gesellschafterstellung (BAG NZA 20, 1179 [BAG 11.06.2020 - 2 AZR 374/19]; NJW 20, 3210). Für Arbeitsverhältnisse ist § 622 lex specialis. § 621 ist abdingbar (in Formularverträgen s §§ 305 ff; BGHZ 120, 113 ff; ErfK/Müller-Glöge § 621 Rz 14).

 

Rn 2

Die Kündigungsfrist bestimmt sich danach, nach welchen Zeitabschnitten die Vergütung ›bemessen‹ ist, also ermittelt wird, und nicht danach, wie sie gezahlt wird (BGH NJW 11, 2955 [BGH 09.06.2011 - III ZR 203/10]). Auch wenn Jahresvergütung in zwölf Teilbeträgen gezahlt wird, gilt daher Nr 4. Wird Vergütung nicht nach Zeitabschnitten bemessen, gilt keine Kündigungsfrist (Nr 5). Nimmt das Dienstverhältnis die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten jedoch vollständig oder hauptsächlich, also mehr als zur Hälfte, in Anspruch, beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen. Auf die Dauer der Dienstzeit kommt es nicht an. Für die Berechnung der Frist gelten §§ 186 ff, nicht § 193 (§ 622 Rn 3 mwN).

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