Gesetzestext

 

Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Die Norm gilt nur, wenn der letzte Tag einer Fälligkeitsfrist rechnerisch auf einen Sonnabend, Sonntag oder Feiertag fällt (BGH NJW 07, 1581 Rz 13, 24; 12, 2504 Rz 12). Sie schützt den, der innerhalb einer Frist eine Erklärung abgeben muss, indem sie ihn davor bewahrt, dass das ihm zustehende Recht, die Frist bis zum letzten Tag auszunutzen, wegen der Arbeits- und Behördenruhe am Wochenende und an den Feiertagen verkürzt wird (BGH NZM 05, 391, 392; NJW-RR 08, 459 [BGH 06.12.2007 - III ZR 146/07] Rz 13). Die Norm trifft aber keine Aussage, ob es sich beim Sonnabend um einen Werktag handelt (bej zu § 573c I 1 BGH NJW 05, 2154, 2155 [BGH 27.04.2005 - VIII ZR 206/04]; abl zu § 556b I BGH NJW 10, 2879 [BGH 13.07.2010 - VIII ZR 129/09] Rz 42). Als Auslegungsregel greift § 193 nicht, wenn die Leistungszeit bewusst auf ein Wochenende gelegt wurde oder idR bei Stundenfristen (Rn 2). Im Bereich solcher Rechtsnormen, die zur Umsetzung von EG-Richtlinien geschaffen wurden, sieht die EG-Ratsverordnung Nr 1182/71 einheitliche Interpretationsregeln für alle Rechtsakte, die Rat und Kommission aufgrund des EG-Vertrages erlassen, vor. Die dortige, § 193 entspr Bestimmung verwendet den Begriff des Arbeitstages, womit gerade nicht der Sonnabend gemeint ist. Fristen und Leistungsdaten im Bereich solche Richtlinien umsetzender Rechtsnormen lassen damit keinen Raum für von der Grundregelung des § 193 abweichende Auslegungen, es sei denn, der deutsche Gesetzgeber hätte eine gänzlich andere Terminologie verwendet (ausf MüKo/Grothe Rz 3). S zudem § 358 HGB.

B. Anwendungsbereich.

I. Bestimmter Tag, Frist.

 

Rn 2

Die Vorschrift findet Anwendung auf Fristen, wobei sie zumindest entspr auch auf solche Zeitspannen anzuwenden ist, die nur durch die Festsetzung eines Endtermins bestimmt sind (BVerwGE 44, 48 [BVerwG 30.08.1973 - BVerwG II C 21.71]). Für eine nach Stunden (s.a. § 222 III ZPO) oder noch kürzeren Zeiträumen bemessene Frist ist die Vorschrift nicht anwendbar, da sich aus der Bestimmung solch kurzer Zeiteinheiten idR der Wille der Beteiligten ablesen lässt, für den Fristablauf den genauen Zeitpunkt zu vereinbaren. Das gilt einzelfallabhängig (Auslegung) auch, wenn kurze Fristen (zB von drei Tagen) bestimmt sind und insb, wenn es für die Beteiligten offenbar ist, dass das Ende der Frist auf einen der in § 193 genannten Tage fällt. Denn als Auslegungsregel greift § 193 nicht bei Fixgeschäften, bei denen die Leistungszeit bewusst gerade auf ein Wochenende gelegt wurde.

II. Anwendungsbereich.

 

Rn 3

Die Norm ist nicht nur für die Abgabe einer Willenserklärung (zur Zeitbürgschaft BGH NJW 96, 1052, 1053 [BGH 23.01.1996 - XI ZR 105/95]; zur Ablehnung des Angebots auf Vertragsverlängerung BGH NJW 75, 40) oder die Bewirkung einer Leistung, sondern auch für die fälligkeits- oder verzugsauslösenden Fristen (BGH NJW 07, 1581 Rz 13, 24 ff) relevant. Damit hat sie keine Bedeutung für andere Ereignisse, bspw Eintritt einer Bedingung (RG SeuffA 86 Nr 59) oder die Berechnung einer Vertragsstrafe (BGH NJW 78, 2594) oder des Verzugszinslaufs (Frankf NJW 75, 1971 f [OLG Frankfurt am Main 23.01.1975 - 1 U 79/74]): Läuft an sich die Frist zur Rückzahlung nach § 488 I 2 am Wochenende aus, sind aus § 488 I 2 bis zum nächsten Werktag Zinsen zu zahlen und ab diesem ggf nach §§ 280 I, II, 286 (MüKo/Grothe Rz 13). Entspr Anwendung findet § 193 auf geschäftsähnliche Handlungen (Vor §§ 116 Rn 7) und Prozesshandlungen mit materiellrechtlichen Wirkungen, insb Klageerhebung zur Verjährungsunterbrechung (BGH WM 78, 461, 464), Klage aufgrund Insolvenzanfechtung (BGH NJW 84, 1559 [BGH 01.03.1984 - IX ZR 33/83]), Widerruf eines Prozessvergleichs (BGH NJW 78, 2091) oder die gerichtlich bewilligte Räumungsfrist (LG Hamburg NJW-RR 90, 657 [LG Hamburg 05.02.1990 - 307 T 13/90]). Nicht in Betracht kommt eine Anwendung in solchen Fällen, in denen sich an einen bestimmten Termin oder das Ende einer Frist eine Schutzfrist zugunsten eines anderen anschließen, wie bspw bei gesetzlichen Kündigungsfristen (BGH NJW 05, 1354, 1355). Dies gilt bspw bei Kündigungsfristen im Arbeitsvertrag (BAG NJW 70, 1470; DB 77, 639), die Kündigung eines Handelsvertreterverhältnisses (BGHZ 59, 267) oder mietvertragliche Kündigungsfristen (krit Staud/Repgen Rz 14). Anderes gilt für Kündigungsfristen, die keinen solchen Schutzcharakter haben wie bspw im Versicherungsvertrag (AG Hamburg VersR 51, 125; LG Köln VersR 53, 185). Nach AktG gelten bzgl der Anmeldungs- bzw Hinterlegungsfrist die §§ 187–193 nicht (§ 121 VII 3 AktG) und sind der Tag der Versammlung (§ 121 VII 1 AktG) und der der Einberufung (§ 123 I 2 AktG) nicht mitzuberechnen. Auch für die Frist nach § 51 I 2 GmbHG gilt § 193 nicht (Hamm NJW-RR 01, 105, 1...

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