Entscheidungsstichwort (Thema)
Fristberechnung nach ZPO § 721 Abs 3
Orientierungssatz
(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
Fällt das Ende der vom Gericht gewährten Räumungsfrist auf einen Feiertag/Sonntag, berechnet sich - in Hamburg - die 2-Wochen-Frist zur Antragstellung einer Fristverlängerung nach dem ersten folgenden, zur Räumung verpflichtenden Werktag.
Fundstellen
Dokument-Index HI1735981 |
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