Gesetzestext

 

(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen

1. zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
2. fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
3. acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
4. zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
5. zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
6. 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
7. 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.

(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

(4) 1Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. 2Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.

(5) 1Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,

1. wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird;
2. wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.

2Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. 3Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt.

(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.

A. Zweck und Anwendungsbereich.

 

Rn 1

§ 622 räumt dem ArbN eine Frist ein, um einen neuen Arbeitsplatz zu finden, und gibt dem ArbG Planungssicherheit. § 622 gilt (1.) für alle Arbeitsverhältnisse, nicht jedoch für arbeitnehmerähnliche Personen (§ 621 Rn 1), (2.) für Arbeitsverhältnisse auf unbestimmte Zeit und befristete, bei denen die ordentliche Kündigung im Vertrag vorbehalten wurde (§ 620 Rn 32, § 15 III TzBfG), (3.) für Beendigungs- und Änderungskündigungen (BAG NZA 94, 751 [BAG 12.01.1994 - 4 AZR 152/93]), nicht aber für außerordentliche Kündigungen. Ist bei tariflich unkündbaren ArbN eine soziale Auslauffrist einzuhalten, so entspricht sie der Kündigungsfrist gem § 622 (BAG NZA 99, 818 [BAG 11.03.1999 - 2 AZR 427/98]; 85, 559). Sonderregelungen finden sich insb in §§ 22 BBiG, 29 HAG, 113 InsO. § 622 ist nur nach Maßgabe von IV–VI abdingbar.

B. Kündigungsfristen, Abs 1 u 2.

 

Rn 2

Soweit keine anderweitige Regelung (vgl III–VI) besteht, gilt die Grundkündigungsfrist des I von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende des Kalendermonats, bei Kündigung durch den ArbG ist II zu beachten. II sieht für die Arbeitgeberkündigung eine Verlängerung der Kündigungsfrist, gestaffelt nach der Bestandsdauer des Arbeitsverhältnisses, vor (keine Altersdiskriminierung [BAG NZA 14, 1400]). Die Verlängerung gilt jedoch nicht für Arbeitsverhältnisse, die ausschließlich in einem privaten Haushalt durchzuführen sind (BAG NZA 20, 1241). Zur Bestandsdauer zählt auch eine unmittelbar vorhergehende Ausbildung (BAG NZA 11, 343) und uU Geschäftsführertätigkeit (LAG RP DB 08, 1632) beim selben Unternehmen. Arbeitgeber ist das Beschäftigungsunternehmen, nicht der Betrieb. Ein Betriebsübergang (§ 613a) berührt den Bestand des Arbeitsverhältnisses nicht (BAG NZA 10, 1409 [BAG 01.09.2010 - 5 AZR 700/09]). Unschädlich ist der Ausfall der Arbeitsleistung durch Krankheit oder Streik, solange das Arbeitsverhältnis rechtlich besteht. Eine rechtliche Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses schadet, es sei denn, es besteht ein enger Zusammenhang zwischen früherem und späterem Arbeitsverhältnis (BAG NZA 13, 1197 [BAG 23.05.2013 - 2 AZR 54/12]). Maßgeblich für die Zeiträume nach II ist der Zugang der Kündigungserklärung gem § 130 (idR auch bei Kündigung vor Arbeitsaufnahme, BAG NZA 06, 1207 [BAG 09.02.2006 - 6 AZR 283/05]) und nicht der in ihr genannte Kündigungstermin (ErfK/Müller-Glöge § 622 Rz 11). Mindestalter für Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten ist Diskriminierung (EuGH NZA 10, 85 – Kücükdeveci, Anm Lingemann ArbR 10, 64; BAG NZA 11, 343 [BAG 09.09.2010 - 2 AZR 714/08]), daher wurde früherer II 2 zum 1.1.19 gestrichen.

 

Rn 3

Für die Fristberechnung gelten §§ 186 ff, nicht § 193 (BGH NJW 05, 1354 [BGH 17.02.2005 - III ZR 172/04]; LAG Köln NZA-R...

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