Rn 3

Hat der Verpflichtete die Leistung in Person zu erbringen, besteht bei Heranziehung Dritter kein Anspruch auf vertragliche Vergütung, wohl aber können nach allg Regeln Schadensersatzansprüche entstehen. Bei eigener Verhinderung muss der Verpflichtete auch nicht für Vertretung sorgen. Da das Dienstverhältnis und damit die Dienstleistungspflicht mit dem Tode erlischt, haben Erben kein Eintrittsrecht in den Dienstvertrag, müssen allerdings nach §§ 1922, 1967 ggf einzelne Pflichten daraus erfüllen. Sie erben entstandene Ansprüche auf Vergütung (LAG Hamm NZA 87, 669), auch auf Abfindung aus Aufhebungsvertrag, es sei denn, der ArbN stirbt vor Entstehung des Anspruchs (idR dem vereinbarten Vertragsende, BAG NZA 07, 1043 [BAG 10.05.2007 - 2 AZR 45/06]). Frühere Vererblichkeit kann im Aufhebungsvertrag vereinbart werden (BAG NZA 04, 1352). Urlaub wird als Urlaubsabgeltung vererbt (EuGH C-569/16 – Bauer, NZA 18, 1467 = ECLI:EU:C:2018:871; 14, 651).

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