Gesetzestext

 

1Ist das Dienstverhältnis für die Lebenszeit einer Person oder für längere Zeit als fünf Jahre eingegangen, so kann es von dem Verpflichteten nach dem Ablauf von fünf Jahren gekündigt werden. 2Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.

 

Rn 1

§ 624 gilt für freie Dienstverhältnisse und für gemischte Verträge, wenn das dienstvertragliche Element überwiegt (BAG NZA 13, 1206; BGH NJW-RR 93, 1460 [BGH 25.05.1993 - X ZR 79/92]). Für Arbeitsverhältnisse ist § 15 IV TzBfG lex specialis. § 624 schützt nur den Verpflichteten vor einer Bindung über fünf Jahre hinaus (BAG NZA 13, 1206 [BAG 25.04.2013 - 8 AZR 453/12]) und ist nicht verletzt, wenn sich das Dienstverhältnis automatisch nach 5 Jahren verlängert (BAG NZA 92, 543 [BAG 19.12.1991 - 2 AZR 363/91]). 1 ist zwingend, die Frist des 2 kann nur verkürzt werden (Jauernig/Mansel § 624 Rz 3).

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