Rz. 84

Bei der Berechnung des Mutterschaftsgeldes ist zu unterscheiden zwischen

  • Frauen, deren Arbeitsentgelt nach Monaten bemessen ist (Rz. 87 ff.)
  • Frauen, die ein nach Arbeitsstunden bemessenes Arbeitsentgelt erhalten (Rz. 93 ff.) und
  • Frauen, deren Arbeitsentgelt sich nach dem Umfang bzw. Erfolg der erbrachten Arbeitsleistung bemisst (z. B. Stück- oder Akkordlohn, Rz. 101 ff.).

Bei allen Personenkreisen ist dann für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes noch einmal zu unterscheiden, ob im 3-monatigen Bemessungszeitraum unverschuldete Fehlzeiten bzw. unverschuldete Arbeitsausfälle (vgl. Rz. 85) angefallen sind. Im Einzelnen ist die Kommentierung der Berechnung unter folgender Randziffer zu finden:

 
im Bemessungszeitraum keine Fehlzeiten unverschuldete Fehlzeiten = ganze Arbeitstage unverschuldete Fehlzeiten = nur stundenweise an Arbeitstagen unverschuldete Fehlzeiten = an bestimmten Arbeitstagen ganztags und an anderen Arbeitstagen nur stundenweise
monatlich gleichbleibendes (Grund-) Monatsarbeitsentgelt Rz. 87 Rz. 89 Rz. 90 Rz. 91
nach Stunden bemessenes Arbeitsentgelt Rz. 93 ff. Rz. 97 Rz. 98 Rz. 99
nach der erbrachten Arbeitsleistung bemessenes Arbeitsentgelt Rz. 101 Rz. 102 f. Rz. 104 Rz. 105

Arbeitsausfälle, die von der Arbeitnehmerin verschuldet wurden und zur Minderung des Arbeitsentgelts führen, werden als Zeiten des unentschuldigten Fehlens oder als sog. "Bummelstunden" bezeichnet (Definition in Rz. 85). Diese Arbeitsversäumnisse wirken sich mutterschaftsgeldmindernd aus (vgl. Rz. 92, 100 und 106).

Ist aufgrund bestimmter Konstellationen eine "gerechte" Berechnung des Mutterschaftsgeldes nicht möglich, ist nach § 24i Abs. 2 Satz 3 SGB V i. V. m. § 21 Abs. 3 MuSchG das durchschnittliche kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt einer vergleichbar Beschäftigten zugrunde zu legen (Einzelheiten vgl. Rz. 107).

 

Rz. 85

Als unverschuldete Fehlzeiten i. d. S. gelten nicht bezahlte Tage/Arbeitsstunden, wenn die Arbeitnehmerin ihrer Arbeitspflicht aufgrund von Umständen, die sie nicht zu vertreten hat, nicht nachkommen kann; ihr ist dann keine schuldhafte Pflichtverletzung vorzuwerfen. Der Begriff "unverschuldetes Arbeitsversäumnis" ist nach den gleichen Grundsätzen auszulegen wie "entschuldigtes Fernbleiben".

Diese Zeiten sog. unverschuldeter Fehlzeiten – auch unverschuldete Arbeitsversäumnisse genannt – dürfen sich nicht negativ auf die Höhe des Mutterschaftsgeldes auswirken (§ 24i Abs. 2 Satz 3 SGB V i. V. m. § 21 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Nr. 2 MuSchG). Es handelt sich hier z. B. um

  • Arbeitsunfähigkeitszeiten ohne Entgeltfortzahlung,
  • Kurzarbeit,
  • unbezahlten Urlaub,
  • Elternzeit,
  • Zeiten von Beschäftigungsverboten nach dem Infektionsschutzgesetz, in denen der Arbeitgeber ausnahmsweise das Arbeitsentgelt nicht fortzuzahlen hat sowie
  • Arbeitsausfälle, die der Arbeitgeber zu vertreten hat.

Diese unverschuldeten Fehlzeiten sind zu unterscheiden von den Arbeitsversäumnissen, die von der Arbeitnehmerin zu vertreten sind (sog. "Bummelstunden"). Ein Verschulden wegen des Arbeitsversäumnisses liegt nach den vor allem zu § 616 Abs. 1 BGB entwickelten Grundsätzen vor, wenn die Arbeitnehmerin gröblich gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten verstößt (vgl. BAG, Urteil v. 19.4.1978, 5 AZR 834/76).

 

Rz. 86

Ändert sich die Entlohnungsart während des 3-monatigen Bemessungszeitraumes (z. B. Wechsel vom Stundenlohn auf ein nach Monaten bemessenes Arbeitsentgelt), ist der Berechnung des Mutterschaftsgeldes das Arbeitsentgelt nach Wechsel der Entlohnungsart zugrunde zu legen.

2.5.4.1 Frauen, deren Arbeitsentgelt nach Monaten bemessen ist

2.5.4.1.1 Bemessungszeitraum ohne Fehlzeiten

 

Rz. 87

Bei Frauen mit monatlich gleichbleibendem Arbeitsentgelt berechnet sich der kalendertägliche Zahlbetrag des Mutterschaftsgeldes, indem das Nettoarbeitsentgelt des 3-monatigen Bemessungszeitraums durch 90 geteilt wird. Dabei wird jeder der 3 Kalendermonate ohne Rücksicht auf tatsächlichen Kalendertage mit 30 Tagen angesetzt.

Formel:

 

Nettoarbeitsentgelt im 3- monatigen Berechnungszeitraum

____________________________________ = kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt

90 Kalendertage

Das Ergebnis ist auf 3 Dezimalstellen nach dem Komma auszurechnen, wobei auf die 2. Stelle kaufmännisch auf- bzw. abgerundet wird.

Nach Monaten ist das Arbeitsentgelt dann bemessen, wenn es nicht von den im Monat geleisteten Arbeitstagen/Arbeitsstunden oder von dem Ergebnis der Arbeit abhängig ist. Auf die Anzahl der tatsächlichen Arbeitstage im Bemessungszeitraum kommt es ebenfalls nicht an (vgl. GR v. 06.12.2017-II i.d.F. v. 23.03.2022, Abschn. 9.2.4.7.1 Abs. 1).

Das Arbeitsentgelt ist auch dann nach Monaten bemessen, wenn neben einer gleichbleibenden Grundvergütung zusätzliche Bezüge (z. B. Provisionen oder Vergütungen für geleistete Mehrarbeit) gezahlt wurden.

 
Praxis-Beispiel

Eine teilzeitbeschäftigte Frau ist als Verkäuferin beschäftigt und wird voraussichtlich am 20.7. entbinden. Ihr Arbeitgeber rechnet das Arbeitsentgelt immer am 5. eines Monats für den Vormonat ab.

Die Frau erhält eine fest vereinbarte Grundvergütung i. H. v. 750,00 EUR brutto ...

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