Rz. 98
Fielen die von der Stundenlöhnerin nicht zu vertretenden unbezahlten Fehlzeiten nur für einzelne Arbeitsstunden und nicht für volle Arbeitstage an, wird das tatsächliche erzielte (geringere) Nettoarbeitsentgelt durch die tatsächlichen (geringeren) Arbeitsstunden, in denen es erzielt wurde, geteilt. Der Stundenlohn bleibt deshalb de facto unverändert. Damit wird der gesetzlichen Vorgabe des 24i Abs. 2 Satz 3 SGB V i. V. m. § 21 Abs. 2 Nr. 2 MuSchG Rechnung getragen, wonach die Kürzung des Arbeitsentgelts in derartigen Fällen nicht zum Nachteil der anspruchsberechtigten Frau führen darf. Demzufolge entfällt in derartigen Fällen für den Arbeitgeber die aufwändige (ggf. fiktive) Hochrechnung auf ein ungekürztes Nettoarbeitsentgelt wie es bei Arbeitnehmerinnen mit einem festen/schwankenden Monatsentgelt erforderlich ist (Abschn. 9.2.4.7.4.2 des GR v. 06.12.2017-II i.d.F. v. 23.03.2022).
Die letzten 3 für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes maßgebenden Kalendermonate:
Monat | Lohn brutto | Lohn netto | gearbeitete Stunden |
---|---|---|---|
Mai | 360,00 EUR | 288,00 EUR | 24 |
Juni | 300,00 EUR | 240,00 EUR | 20 |
Juli | 300,00 EUR | 240,00 EUR | statt 24 nur 20, weil an 2 Tagen wegen Kurzarbeit die Arbeit für jeweils 2 Stunden ausfiel |
Gesamtsumme | 960,00 EUR | 768,00 EUR | statt 68 nur 64 |
Die wöchentliche Arbeitszeit der Stundenlöhnerin beträgt 5 Stunden.
Berechnung:
768,00 EUR x 5
___________= 8,57 EUR
64 x 7
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen