Rz. 98

Fielen die von der Stundenlöhnerin nicht zu vertretenden unbezahlten Fehlzeiten nur für einzelne Arbeitsstunden und nicht für volle Arbeitstage an, wird das tatsächliche erzielte (geringere) Nettoarbeitsentgelt durch die tatsächlichen (geringeren) Arbeitsstunden, in denen es erzielt wurde, geteilt. Der Stundenlohn bleibt deshalb de facto unverändert. Damit wird der gesetzlichen Vorgabe des 24i Abs. 2 Satz 3 SGB V i. V. m. § 21 Abs. 2 Nr. 2 MuSchG Rechnung getragen, wonach die Kürzung des Arbeitsentgelts in derartigen Fällen nicht zum Nachteil der anspruchsberechtigten Frau führen darf. Demzufolge entfällt in derartigen Fällen für den Arbeitgeber die aufwändige (ggf. fiktive) Hochrechnung auf ein ungekürztes Nettoarbeitsentgelt wie es bei Arbeitnehmerinnen mit einem festen/schwankenden Monatsentgelt erforderlich ist (Abschn. 9.2.4.7.4.2 des GR v. 06.12.2017-II i.d.F. v. 23.03.2022).

 
Praxis-Beispiel

Die letzten 3 für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes maßgebenden Kalendermonate:

 
Monat Lohn brutto Lohn netto gearbeitete Stunden
Mai 360,00 EUR 288,00 EUR 24
Juni 300,00 EUR 240,00 EUR 20
Juli 300,00 EUR 240,00 EUR statt 24 nur 20, weil an 2 Tagen wegen Kurzarbeit die Arbeit für jeweils 2 Stunden ausfiel
Gesamtsumme 960,00 EUR 768,00 EUR statt 68 nur 64

Die wöchentliche Arbeitszeit der Stundenlöhnerin beträgt 5 Stunden.

Berechnung:

768,00 EUR x 5

___________= 8,57 EUR

64 x 7

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