Rz. 99

Fielen im maßgebenden Bemessungszeitraum die von der Stundenlöhnerin nicht zu vertretenden unbezahlten Fehlzeiten sowohl an ganzen Tagen, an anderen Tagen dagegen nur stundenweise aus, wird das tatsächliche erzielte (geringere) Nettoarbeitsentgelt durch die tatsächlichen (geringeren) Arbeitsstunden, in denen es erzielt wurde, geteilt. Der Stundenlohn bleibt deshalb de facto unverändert. Demzufolge entfällt für den Arbeitgeber auch in derartigen Fällen die aufwändige (ggf. fiktive) Hochrechnung auf ein ungekürztes Nettoarbeitsentgelt (Abschn. 9.2.4.7.4.2 des GR v. 06.12.2017-II i.d.F. v. 23.03.2022).

 
Praxis-Beispiel

Die letzten 3 für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes maßgebenden Kalendermonate:

 
Monat Lohn brutto Lohn netto gearbeitete Stunden
Mai 360,00 EUR 288,00 EUR 24
Juni 300,00 EUR 240,00 EUR 20
Juli 270,00 EUR 216,00 EUR statt 24 nur 18, weil an einem Tagen die Arbeit ganz (Arbeitsunfähigkeit ohne Entgeltfortzahlung) und an einem anderen Tag 2 Stunden wegen Kurzarbeit ausfiel
Gesamtsumme 930,00 EUR 744,00 EUR statt 68 nur 62

Die wöchentliche Arbeitszeit der Stundenlöhnerin beträgt 5 Stunden.

Berechnung:

744,00 EUR x 5

___________= 8,57 EUR

62 x 7

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