Rz. 99
Fielen im maßgebenden Bemessungszeitraum die von der Stundenlöhnerin nicht zu vertretenden unbezahlten Fehlzeiten sowohl an ganzen Tagen, an anderen Tagen dagegen nur stundenweise aus, wird das tatsächliche erzielte (geringere) Nettoarbeitsentgelt durch die tatsächlichen (geringeren) Arbeitsstunden, in denen es erzielt wurde, geteilt. Der Stundenlohn bleibt deshalb de facto unverändert. Demzufolge entfällt für den Arbeitgeber auch in derartigen Fällen die aufwändige (ggf. fiktive) Hochrechnung auf ein ungekürztes Nettoarbeitsentgelt (Abschn. 9.2.4.7.4.2 des GR v. 06.12.2017-II i.d.F. v. 23.03.2022).
Die letzten 3 für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes maßgebenden Kalendermonate:
Monat | Lohn brutto | Lohn netto | gearbeitete Stunden |
---|---|---|---|
Mai | 360,00 EUR | 288,00 EUR | 24 |
Juni | 300,00 EUR | 240,00 EUR | 20 |
Juli | 270,00 EUR | 216,00 EUR | statt 24 nur 18, weil an einem Tagen die Arbeit ganz (Arbeitsunfähigkeit ohne Entgeltfortzahlung) und an einem anderen Tag 2 Stunden wegen Kurzarbeit ausfiel |
Gesamtsumme | 930,00 EUR | 744,00 EUR | statt 68 nur 62 |
Die wöchentliche Arbeitszeit der Stundenlöhnerin beträgt 5 Stunden.
Berechnung:
744,00 EUR x 5
___________= 8,57 EUR
62 x 7
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