Rz. 100

Der Arbeitgeber muss für Arbeitsausfälle, die von der Arbeitnehmerin zu vertreten sind (z. B. sog. "Bummelstunden"; Definition vgl. Rz. 85) kein Arbeitsentgelt leisten. Diese "Bummelstunden" mindern den für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes zu errechnenden Stundenlohn, weil das tatsächlich erzielte (niedrigere) Nettoarbeitsentgelt durch die Gesamtanzahl der bezahlten Stunden einschließlich der Bummelstunden geteilt wird. Die wöchentliche Arbeitszeit bleibt dagegen unverändert (Abschn. 9.2.4.7.3.2. des GR v. 06.12.2017-II i.d.F. v. 23.03.2022).

 
Praxis-Beispiel

Die letzten 3 für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes maßgebenden Kalendermonate:

 
Monat Lohn brutto Lohn netto gearbeitete Stunden
Mai 360,00 EUR 288,00 EUR 24
Juni 300,00 EUR 240,00 EUR 20
Juli statt 360,00 EUR nur 300,00 EUR statt 288,00 EUR nur 240,00 EUR statt 24 nur 20, weil die Frau der Arbeit 4 Stunden unentschuldigt ferngeblieben ist
Gesamtsumme 960,00 EUR 768,00 EUR statt 68 nur 64

Die wöchentliche Arbeitszeit der Stundenlöhnerin beträgt 5 Stunden.

Berechnung:

768,00 EUR x 5

___________= 8,07 EUR

68 x 7

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge