Rz. 100
Der Arbeitgeber muss für Arbeitsausfälle, die von der Arbeitnehmerin zu vertreten sind (z. B. sog. "Bummelstunden"; Definition vgl. Rz. 85) kein Arbeitsentgelt leisten. Diese "Bummelstunden" mindern den für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes zu errechnenden Stundenlohn, weil das tatsächlich erzielte (niedrigere) Nettoarbeitsentgelt durch die Gesamtanzahl der bezahlten Stunden einschließlich der Bummelstunden geteilt wird. Die wöchentliche Arbeitszeit bleibt dagegen unverändert (Abschn. 9.2.4.7.3.2. des GR v. 06.12.2017-II i.d.F. v. 23.03.2022).
Die letzten 3 für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes maßgebenden Kalendermonate:
Monat | Lohn brutto | Lohn netto | gearbeitete Stunden |
---|---|---|---|
Mai | 360,00 EUR | 288,00 EUR | 24 |
Juni | 300,00 EUR | 240,00 EUR | 20 |
Juli | statt 360,00 EUR nur 300,00 EUR | statt 288,00 EUR nur 240,00 EUR | statt 24 nur 20, weil die Frau der Arbeit 4 Stunden unentschuldigt ferngeblieben ist |
Gesamtsumme | 960,00 EUR | 768,00 EUR | statt 68 nur 64 |
Die wöchentliche Arbeitszeit der Stundenlöhnerin beträgt 5 Stunden.
Berechnung:
768,00 EUR x 5
___________= 8,07 EUR
68 x 7
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