Auswirkung des Qualifizierungsgeldes auf Geldleistungen der GKV

Ab dem 1.4.2024 können Arbeitnehmende während einer Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme Qualifizierungsgeld erhalten. Es soll ihr entgangenes Arbeitsentgelt ersetzen. Wie sich eine Krankheit, eine Erkrankung des Kindes oder der Mutterschutz während dieser Zeit auswirkt, erfahren Sie hier.

Sofern einen Großteil der Beschäftigten in einem Unternehmen aufgrund des Strukturwandels in der Arbeitswelt (z. B. zunehmende Digitalisierung) ein Jobverlust droht, sie jedoch durch bestimmte Qualifizierungsmaßnahmen weiterbeschäftigt werden können, haben sie ab dem 1.4.2024 während der Teilnahme an solchen Weiterbildungsmaßnahmen unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Qualifizierungsgeld. Dies wird als Lohnersatz in Höhe von 60 beziehungsweise 67 Prozent des Nettogehaltes ausgezahlt. Mehr Details erfahren Sie hier.

Fehlzeiten während Qualifizierungsmaßnahmen

Wie verhält es sich nun, wenn man während der Teilnahme an der Weiterbildungsmaßname selbst erkrankt, das eigene Kind krank wird und betreut werden muss oder die Mutterschutzfrist aufgrund einer bevorstehenden Geburt eintritt? Grundsätzlich haben Arbeitnehmende in diesen Fällen Anspruch auf Geldleistungen durch die gesetzliche Krankenversicherung, sofern ihr Arbeitgeber keine Entgeltfortzahlung (mehr) leistet.

Krankheit während Qualifizierungsgeld

Gesetzlich ist vorgesehen, dass die persönlichen Voraussetzungen für den Bezug von Qualifizierungsgeld auch erfüllt sind, wenn die Beschäftigten während des Bezugs von Qualifizierungsgeld arbeitsunfähig werden. Dies gilt solange, wie sie Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall haben oder ohne den Arbeitsausfall durch die Weiterbildung hätten (§ 82a Abs. 4 Satz 2 SGB III). Damit gelten hier dieselben Voraussetzungen wie beim Kurzarbeitergeld. 

Sobald kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht bzw. bestehen würde, endet die Fortzahlung des Qualifizierungsgeldes während der Krankheit. Die Krankenkasse hat ab diesen Zeitpunkt Krankengeld zu zahlen. Dafür meldet der Arbeitgeber die erforderlichen Entgeltdaten an die Krankenkasse. 

Qualifizierungsgeld bei Erkrankung des Kindes

Anders als bei einer eigenen Erkrankung sieht das Gesetz nicht vor, dass der Anspruch auf Qualifizierungsgeld auch bei einem Fernbleiben von der Weiterbildungsmaßnahme wegen der Betreuung des erkrankten Kindes fortbesteht. Durch den Ausfall des Qualifizierungsgeldes besteht ein Anspruch auf Kinderkrankengeld von der Krankenkasse. Auch in diesen Fällen hat der Arbeitgeber der Krankenkasse die Entgeltdaten zur Berechnung des Kinderkrankengeldes zu übermitteln. Dabei ist der Krankenkasse das ausgefallene Qualifizierungsgeld sowie ggf. weiterhin fortgewährte Arbeitsentgeltbestandteile zu melden. Dies entspricht dem Vorgehen für Beschäftigte in Kurzarbeit.

Mutterschutzfrist während Qualifizierungsmaßnahme

Während der Schutzfristen vor und nach der Geburt besteht kein Anspruch auf Qualifizierungsgeld. Beschäftigte haben daher Anspruch auf Mutterschaftsgeld. 

Sofern der Arbeitgeber während der Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme kein Arbeitsentgelt fortgezahlt hat (z. B. wegen teilweiser Weiterarbeit oder wegen der Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme im Rahmen des § 82a SGB III) sind Kalendermonate ohne Arbeitsentgelt aufgrund des „unverschuldeten Arbeitsversäumnisses“ von der Arbeit wegen der Teilnahme an der Weiterbildung unberücksichtigt zu lassen (§ 21 Abs. 1 Satz 1 MuSchG). D.h., der Arbeitgeber meldet das Arbeitsentgelt der letzten 3 Kalendermonate vor der Qualifizierungsmaßnahme.

Zahlt der Arbeitgeber teilweise Arbeitsentgelt fort, meldet er das Arbeitsentgelt der letzten 3 Kalendermonate. Dabei darf er die Kürzungen des Arbeitsentgelts, die infolge des „unverschuldetem Arbeitsversäumnisses“ von der Arbeit wegen der Teilnahme an der Weiterbildung nicht berücksichtigen (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 MuSchG). Er hat insofern das Arbeitsentgelt zu melden, welches der Frau ohne die Weiterbildung zugestanden hätte.

Verfahrensbeschreibung zum Datenaustausch angepasst

Unter anderem vor dem Hintergrund dieser gesetzlichen Änderungen wurde die Verfahrensbeschreibung für die Erstattung der Mitteilungen im Rahmen des Datenaustausches Entgeltersatzleistungen nach § 107 SGB IV angepasst und vom GKV-Spitzenverband in der ab01.01.2024 geltenden Fassung veröffentlicht.