Rz. 106

Der Arbeitgeber muss für Arbeitsausfälle, die von der Arbeitnehmerin zu vertreten sind (z. B. unentschuldigtes Fehlen, sog. "Bummelstunden"; Definition Rz. 85) kein Arbeitsentgelt zahlen. Diese "Bummelstunden" mindern das Mutterschaftsgeld, weil das tatsächlich erzielte (niedrigere) Nettoarbeitsentgelt durch die (ungekürzte) Gesamtanzahl der Kalendertage des 3-monatigen Bemessungszeitraums geteilt wird.

 
Praxis-Beispiel

Die Arbeitnehmerin ist als Akkordlöhnerin tätig und erhält ein Arbeitsentgelt, welches nach gefertigten Stücken berechnet wird. Die letzten 3 für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes maßgebenden Kalendermonate:

 
Monat Lohn brutto Lohn netto  
Mai 360,00 EUR 288,00 EUR  
Juni 270,00 EUR statt 310,00 EUR 220,00 EUR statt 255,00 EUR  
Juli 330,00 EUR 260,00 EUR  
Gesamtsumme 960,00 EUR 768,00 EUR  

Die Frau hat im Juni an 3 Tagen unentschuldigt nicht gearbeitet ("Bummelstunden").

Berechnung:

768,00 EUR geteilt durch 92 Kalendertage = 8,35 EUR.

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