Rz. 107

Ist eine "gerechte" Berechnung des Mutterschaftsgeldes nicht möglich, ist nach § 24i Abs. 2 Satz 3 SGB V i. V. m. § 21 Abs. 3 MuSchG das durchschnittliche kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt einer vergleichbar Beschäftigten (auch teilweise als gleichartig Beschäftigte bezeichnet) zugrunde zu legen.

Nach herrschender Meinung wird die Berechnung des Mutterschaftsgeldes als nicht gerecht angesehen, wenn

  • sie infolge eines Wechsels aus einem Ausbildungs- in ein "Gesellen"-Arbeitsverhältnis zu einem offensichtlich unbilligen Ergebnis führen würde (wobei gemäß Abschn. 9.2.3.3 des GR v. 06.12.2017-II i.d.F. v. 23.03.2022 das Arbeitsentgelt aus dem Ausbildungsverhältnis nicht zu berücksichtigen ist, wenn der Beginn der Schutzfrist nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses liegt),
  • im an sich maßgebenden Bemessungszeitraum so hohe Fehlzeiten (z. B. Krankengeldbezug) liegen, dass im Ergebnis nicht mehr von einem durchschnittlichen Netto-Arbeitsentgelt gesprochen werden kann (z. B. nur wenige zu berücksichtigende Tage),
  • wegen der Kürze des Arbeitsverhältnisses noch kein Monat des Bemessungszeitraums abgerechnet wurde oder

Als vergleichbar bzw. gleichartig Beschäftigte ist eine Frau anzusehen, die unter den gleichen Bedingungen und mit dem gleichen Arbeitsentgelt eine Arbeit verrichtet, die die Arbeitnehmerin unter den normalen Umständen ausgeübt hätte. In diesen Fällen ist das vertraglich vereinbarte Arbeitsentgelt der Berechnung des Mutterschaftsgeldes zugrunde zu legen (vgl. auch BSG, Urteil v. 30.5.2006, B 1 KR 19/05 R, vgl. auch Abschn. 9.2.4.7.7 des GR v. 06.12.2017-II i.d.F. v. 23.03.2022).

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