Rz. 80

Bei der Berechnung des Mutterschaftsgeldes ist zu unterscheiden, ob im 3-monatigen Bemessungszeitraum

a) mehrere Arbeitsverhältnisse zeitlich nebeneinander bestehen (vgl. Rz. 81) oder

b) sich ein Arbeitsverhältnis zeitlich an das andere anschließt (vgl. Rz. 82).

 

Rz. 81

Zu a)

Bestehen bei Beginn der Schutzfrist vor der Entbindung gleichzeitig mehrere Arbeitsverhältnisse, sind die aus jedem Arbeitsverhältnis einzeln ermittelten kalendertäglichen durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelte zu addieren (in entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 2 MuSchG, vgl. Abschn. 9.2.4.6 Abs. 1 des GR v. 06.12.2017-II i. d. F. v. 23.03.2022); Ausnahme: Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit (vgl. § 21 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. § 22 Satz 2 MuSchG; vgl. auch Rz. 83). Dies gilt selbst dann, wenn ein oder mehrere Arbeitsverhältnisse krankenversicherungsfrei sind.

Gleiches gilt, wenn 2 Arbeitsverhältnisse nebeneinander bestehen, von denen eines während der Schwangerschaft zulässig aufgelöst wurde. Dann besteht ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld sowohl aus dem weiterhin bestehenden Arbeitsverhältnis als auch aus dem Arbeitsverhältnis, welches zulässig aufgelöst wurde, in Höhe der Gesamt-Nettoarbeitsentgelte (§ 24i Abs. 2 Satz 1).

Das Mutterschaftsgeld ist aber gemäß § 24i Abs. 2 Satz 2 SGB V in der Summe auf einen Betrag in Höhe von 13,00 EUR je Kalendertag begrenzt. Einzelheiten zur Bestimmung des Bemessungszeitraums ergeben sich aus Rz. 59 ff. und zur Berechnung des Zuschusses nach § 20 MuSchG aus Rz. 109 ff.

 

Rz. 82

Zu b)

Endet ein Arbeitsverhältnis während des für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes maßgeblichen Bemessungszeitraums durch Zeitablauf und nimmt die Frau danach ein neues Arbeitsverhältnis auf, ist für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes ab Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses nur das Nettoarbeitsentgelt aus diesem neuen Arbeitsverhältnis zu berücksichtigen – und zwar auch dann, wenn das neue Arbeitsverhältnis z. B. nur einen Monat vor Beginn der Schutzfrist aufgenommen wurde.

Wurde dagegen z. B. das Arbeitsverhältnis der Frau während der Schwangerschaft zulässig aufgelöst und geht diese danach ein neues Arbeitsverhältnis ein, besteht dem Grunde nach bei Beginn der Schutzfrist die Rechtswirkung von 2 Arbeitsverhältnissen. In diesem Fall wird das Mutterschaftsgeld lediglich aus einem der beiden Arbeitsverhältnisse berechnet, da diese Arbeitsverhältnisse nicht zeitgleich bestanden haben. Hierbei wird zugunsten der Frau das Mutterschaftsgeld aus dem Arbeitsverhältnis mit dem höheren Nettoarbeitsentgelt berechnet (vgl. GR v. 06.12.2017-II i. d. F. v. 23.03.2022, Abschn. 9.2.4.6), wobei das Nettoarbeitsentgelt jeweils aus den letzten 3 maßgebenden, abgerechneten Kalendermonaten berechnet wird.

Hinsichtlich der Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld vgl. Rz. 114 ff.

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