Rz. 59

Als Ausgangszeitraum für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes gelten die letzten 3 vom Arbeitgeber vor Beginn der Schutzfrist abgerechneten Kalendermonate (§ 24i Abs. 2 Satz 1).

Abgerechnet ist ein Kalendermonat dann, wenn der Arbeitgeber das für diesen Zeitraum in Betracht kommende Arbeitsentgelt vollständig berechnet hat, sodass aufgrund des Ergebnisses dieser Berechnung ohne weitere Rechenoperationen eine Auszahlung an den Arbeitnehmer möglich ist. Auf den üblichen Zahltag, den Zeitpunkt der Auszahlung, die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen oder die Gutschrift des Lohns/Gehalts auf dem Girokonto der Arbeitnehmerin kommt es nicht an.

Ferner ist es unerheblich, ob die Arbeitnehmerin für den gesamten Kalendermonat Arbeitsentgelt beanspruchen kann. Es genügt, wenn sie zumindest für einen Teil des Kalendermonats Arbeitsentgelt erzielte (vgl. Abschn. 9.2.3.1 des GR v. 06.12.2017-II i.d.F. v. 23.03.2022).

Ausgangspunkt für die Festlegung des Bemessungszeitraums von 3 Kalendermonaten ist der Beginn der Schutzfrist i. S. d. § 3 Abs. 1 MuSchG. Diese Schutzfrist ist immer arbeitsrechtlicher Natur und wird deshalb immer von dem voraussichtlichen Entbindungstag aus berechnet, der dem Arbeitgeber bescheinigt wurde; das gilt auch dann, wenn der Krankenkasse ein Zeugnis über einen anderen voraussichtlichen Entbindungstag vorliegt oder wenn die dem Arbeitgeber vorliegende Bescheinigung bereits zu Beginn der Schwangerschaft ausgestellt wurde.

Liegen dem Arbeitgeber mehrere Bescheinigungen mit unterschiedlichen voraussichtlichen Entbindungsterminen vor, gilt die zeitlich zuletzt ausgestellte Bescheinigung eines Arztes oder einer Hebamme bzw. eines Entbindungspflegers (Einzelheiten: vgl. Rz. 29 ff.).

Da der Beginn der Schutzfrist bei einer Abweichung zwischen mutmaßlichem und tatsächlichem Entbindungstag unverändert bleibt, kann sich auch der für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes maßgebliche Bemessungszeitraum von 3 Kalendermonaten bei einer vorzeitigen oder später eintretenden Entbindung nicht verändern.

 
Praxis-Beispiel

Eine Frau wird voraussichtlich am 12.6. entbinden. Die Schutzfrist beginnt am 1.5. Der Arbeitgeber rechnet das Arbeitsentgelt seiner Mitarbeiter regelmäßig

  1. am 1. Tag eines Monats für den abgelaufenen Monat (hier: 1.5.)
  2. am letzten Tag eines Monats für den gerade ablaufenden Kalendermonat (hier: 30.4.)

ab.

Lösung:

Im Fall a) ist für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes das Nettoarbeitsentgelt der Monate Januar bis März und im Fall b) das Nettoarbeitsentgelt der Monate Februar bis April zugrunde zu legen. Das gilt auch dann, wenn die Frau tatsächlich zu einem anderen Tag entbindet.

 

Rz. 60

Die letzten 3 abgerechneten Kalendermonate stellen keine 3-Monats-Frist dar und brauchen deshalb nicht zusammenhängend zu verlaufen.

Zu den letzten 3 abgerechneten Kalendermonaten zählen keine Monate, für die wegen unverschuldeter Fehlzeiten (Arbeitsausfall ohne Entgeltfortzahlung) kein Arbeitsentgelt abzurechnen war. Diese Fehlzeit-Monate sind nicht als abgerechnete Kalendermonate zu betrachten (weitere Einzelheiten vgl. Rz. 62).

 

Rz. 61

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Krankenkasse das Nettoarbeitsentgelt der letzten 3 maßgebenden Kalendermonate auch dann zu bescheinigen, wenn er die Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung in anderen Zeitzyklen ermittelt und zahlt – z. B. im wöchentlichen Rhythmus.

Die Verfahrensbeschreibung über die Mitteilung der Nettoarbeitsentgelte in Form einer Entgeltbescheinigung erfolgt elektronisch für das Modul "Datenaustausch Entgeltersatzleistungen" nach § 107 SGB IV (Informationen zum Datenaustauschverfahren "Entgeltersatzleistungen": Fundstelle: Rz. 188). Im Datenaustausch werden von der Krankenkasse die Angaben über das Beschäftigungsverhältnis abgerufen, welche zur Zahlung des Mutterschaftsgeldes benötigt werden.

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