Rz. 102

Tage, an denen infolge unverschuldeter Fehlzeiten (z. B. Arbeitsunfähigkeit, unbezahlter Urlaub, Arbeitsausfälle, Kurzarbeit usw., vgl. Rz. 85) kein Arbeitsentgelt erzielt wurde, bleiben bei der Ermittlung des Mutterschaftsgeldes außer Betracht (§ 24i Abs. 2 Satz 3 SGB V i. V. m. § 21 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 2 MuSchG).

Bei der Berechnung des Mutterschaftsgeldes bei Frauen mit einem Arbeitsentgelt, welches nach dem Ergebnis der Arbeit bemessen wird, ist zu unterscheiden, ob im Bemessungszeitraum der Arbeitsausfall an bestimmten Arbeitstagen ausschließlich

  1. für volle Tage (Rz. 103),
  2. für lediglich einzelne Arbeitsstunden (Teiltage; Rz. 104) oder
  3. für Teile eines Tages, aber an anderen Tagen für den ganzen Tag (Rz. 105)

eintrat. Wurden die Fehlzeiten durch die Frau verschuldet ("Bummelstunden"), gelten die Ausführungen unter Rz. 106.

 

Rz. 103

zu a)

Wurde im maßgebenden Bemessungszeitraum wegen eines oder mehrerer ganztägiger unverschuldeter Arbeitsausfälle (z. B. unbezahlter Urlaub, Arbeitsunfähigkeit ohne Entgeltfortzahlung; vgl. Rz. 85) kein volles Arbeitsentgelt erzielt, kann das verbliebene Arbeitsentgelt nicht durch die feste Größe der tatsächlichen Kalendertage des 3-monatigen Bemessungszeitraumes (88 bis 92 Tage; vgl. Rz. 101) geteilt werden. Die Frau würde sonst schlechter gestellt (vgl. auch Orientierungspapier "Mutterschaftsleistungen bei Kurzarbeit – Bewertung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unter Beteiligung der Bundesministerien für Gesundheit und für Arbeit und Soziales", Stand: 3.6.2020; Fundstelle Rz. 188). Das GR v. 06.12.2017-II i.d.F. v. 23.03.2022 empfiehlt unter Abschn. 9.2.4.7.4.1, von den tatsächlichen Tagen des 3-monatigen Bemessungszeitraums die Anzahl der Fehltage abzuziehen. Das verbliebene Nettoarbeitsentgelt ist also durch die Anzahl der Tage zu teilen, die nach Abzug der Fehltage von 88 bis 92 Tagen noch übrig bleiben.

Formel:

 

tatsächliches Nettoarbeitsentgelt im Berechnungszeitraum

________________________________________ = kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt

tatsächliche Kalendertage (89, 90, 91 oder 92) abzüglich Fehltage

Das Ergebnis ist auf 3 Dezimalstellen nach dem Komma auszurechnen, wobei auf die 2. Stelle kaufmännisch auf- bzw. abzurunden ist.

 
Praxis-Beispiel

Eine nach Akkord bezahlte Arbeitnehmerin erhielt in dem maßgebenden dreimonatigen Bemessungszeitraum ein Nettoarbeitsentgelt in Höhe von 1.068,00 EUR, und zwar

  • im Mai 410,00 EUR,
  • im Juni 350,00 EUR und
  • im Juli 308,00 EUR.

Im Monat Juli fiel die Arbeit wegen Kurzarbeit an 5 vollen Tagen aus.

Lösung:

Das Nettoarbeitsentgelt/Mutterschaftsgeld berechnet sich nach folgender Formel:

1.068,00 EUR geteilt durch (92 Tage minus 5 Tage =) 87 Tage = 12,28 EUR.

 

Rz. 104

zu b)

Für Tage, an denen die Arbeit infolge z. B. von Kurzarbeit nur für einen Teil des Tages – also lediglich für einzelne Arbeitsstunden – ausgefallen ist und deshalb ein vermindertes Arbeitsentgelt erzielt wurde, hat der Arbeitgeber der Krankenkasse im Rahmen des Verfahrens "Datenaustausch Entgeltersatzleistungen nach § 107 SGB IV" (Fundstelle Rz. 188) das Nettoarbeitsentgelt zu melden, welches ohne Arbeitsausfall gezahlt worden wäre (Hochrechnung auf das für diese Tage vereinbarte, volle Arbeitsentgelt; § 24i Abs. 2 Satz 3 SGB V i. V. m. § 21 Abs. 2 Nr. 2 MuSchG). Dies entspricht auch der Bewertung des BMFSFJ, des BMG und des BMAS; vgl. hierzu Orientierungspapier des BMFSFJ sowie des BMG und BMAS "Mutterschaftsleistungen bei Kurzarbeit" (Fundstelle Rz. 188).

 

Rz. 105

zu c)

Wenn das Nettoarbeitsentgelt des Bemessungszeitraums wegen unverschuldeter Arbeitsversäumnis der Arbeitnehmerin an bestimmten Arbeitstagen ganztags und an anderen Arbeitstagen nur stundenweise (= für Teil-Tage) gemindert ist, wird die Berechnung des Mutterschaftsgeldes etwas komplizierter:

  • Tage, für die die Arbeit ganztags ausgefallen ist, sind wie unter Rz. 103 aufgeführt zu händeln, und
  • Tage, für die die Arbeit lediglich für einzelne Arbeitsstunden ausgefallen ist, sind wie unter Rz. 104 aufgeführt zu handhaben.

Das bedeutet, dass der Arbeitgeber bei den Tagen, an denen die Arbeit nur für einen Teil des Tages ausfiel (z. B. "stundenweise" Kurzarbeit), das Nettoarbeitsentgelt für diese "Teiltage" so hochzurechnen hat, als wäre an diesen Tagen das vereinbarte, volle Arbeitsentgelt gezahlt worden. Die Tage, an denen die Arbeit ganztägig ausfiel (z. B. Arbeitsunfähigkeit ohne Entgeltfortzahlung), mindern dagegen den Divisor (= Anzahl der Tage, durch die das Nettoarbeitsentgelt geteilt wird).

 
Praxis-Beispiel

Eine Akkordlöhnerin erhält Mutterschaftsgeld. Dieses Mutterschaftsgeld wird aus dem Bemessungszeitraum Mai bis Juli berechnet.

Wegen Arbeitsunfähigkeit wurde in der Zeit vom 15.5. bis 2.6. (= 17 Kalendertage) kein Arbeitsentgelt gezahlt (Entgeltfortzahlung endete am 14.5.). Die Frau hat also erzielt:

  • bei 17 Fehltagen im Mai nur 1.400,00 EUR brutto bzw. 860,00 EUR netto und
  • bei 2 Fehltagen im Juni nur 2.800,00 EUR brutto bzw. 1.630,00 EUR netto.

Daneben fiel wegen Kurza...

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