Rz. 92

Arbeitsausfälle, die von der Arbeitnehmerin verschuldet wurden und zur Minderung des Arbeitsentgelts führen, werden als Zeiten des unentschuldigten Fehlens oder als sog. "Bummelstunden" bezeichnet (Definition vgl. Rz. 85). Diese Arbeitsversäumnisse wirken sich mutterschaftsgeldmindernd aus. Das bedeutet: Das tatsächlich erzielte (geringere) Nettoarbeitsentgelt ist durch die Gesamtzahl der Kalendertage des Ausgangszeitraums zu teilen. Der ursprüngliche Divisor bleibt trotz der Fehltage unverändert, während das Nettoarbeitsentgelt im Ausgangszeitraum niedriger ist (vgl. auch GR v. 06.12.2017-II i.d.F. v. 23.03.2022, Abschn. 9.2.4.7.3.1).

 
Praxis-Beispiel

Eine Arbeitnehmerin hat ein monatlich gleichbleibendes Nettoarbeitsentgelt i. H. v. 365,00 EUR. Da sie während des 3-monatigen Bemessungszeitraums 2 Tage unentschuldigt fehlte, erhielt sie in einem Monat ein Nettoarbeitsentgelt von nur 338,00 EUR.

Lösung:

Das Mutterschaftsgeld beträgt (2 × 365,00 EUR + 1 × 338,00 EUR = 1.068,00 EUR; 1.068,00 EUR : 90 =) 11,87 EUR.

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