Zusammenfassung

 
Begriff

Nachträgliche Änderungen des Entgelts machen Beitragskorrekturen erforderlich. Diese können beispielsweise aus Anwendung der Märzklausel oder aus einer Betriebsprüfung resultieren.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung aktualisieren regelmäßig die Gemeinsamen Grundsätze zum Aufbau der Datensätze für die Übermittlung von Beitragsnachweisen durch Datenübertragung nach § 28b Abs. 2 SGB IV. Die jeweils geltende Fassung ist in einem GR dargestellt. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger haben im Rundschreiben vom 4.6.2013 den Wegfall der zeitlichen Rechnungsabgrenzung zum 1.1.2014 mit Auswirkungen auf die Erstellung von Korrekturbeitragsnachweisen beschrieben.

Die Märzklausel – vielfach Auslöser von Beitragskorrekturen – ist in § 23a Abs. 4 SGB IV geregelt.

 

Sozialversicherung

1 Nachträglicher Abzug von Arbeitnehmeranteilen

Der Anspruch des Arbeitgebers auf Abzug der Arbeitnehmeranteile vom Arbeitsentgelt ist zeitlich begrenzt. Sind die Abzüge für einen Zahlungszeitraum unterblieben, so dürfen sie nur noch bei den 3 nächsten Entgeltzahlungen nachgeholt werden, es sei denn, dass die Beiträge ohne Verschulden des Arbeitgebers verspätet entrichtet werden.[1]

2 Aktuelle Beitragskorrekturen

Beitragskorrekturen aus Vormonaten können grundsätzlich in den aktuellen Beitragsnachweis mit aufgenommen werden. Das gilt auch für Beitragsnachforderungen, die sich aus Betriebsprüfungen ergeben.

Besonderheiten gelten, wenn Beiträge dem Vorjahr zugeordnet werden müssen, beispielsweise durch die Anwendung der Märzklausel.

Stornierung eines Beitragsnachweises

Neben der Berücksichtigung von Beitragskorrekturen im laufenden Beitragsnachweis besteht die Möglichkeit, den übermittelten Beitragsnachweis – auch für zurückliegende Zeiträume – zu stornieren. Hierbei wird das Beitragssoll vollständig abgesetzt und für denselben Zeitraum ein neuer Beitragsnachweis an die zuständige Einzugsstelle gemeldet.

[1]

3 Beitragskorrekturen durch die Märzklausel

Beitragskorrekturen für zurückliegende Entgeltabrechnungszeiträume können in den laufenden Beitragsnachweis mit einfließen. Ein Korrekturbeitragsnachweis ist nicht mehr erforderlich. Das gilt auch dann, wenn Beiträge aus einmalig gezahltem Arbeitsentgelt, aufgrund der Märzklausel dem Vorjahr zugeordnet werden müssten.[1]

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