Begriff

Nachträgliche Änderungen des Entgelts machen Beitragskorrekturen erforderlich. Diese können beispielsweise aus Anwendung der Märzklausel oder aus einer Betriebsprüfung resultieren.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung aktualisieren regelmäßig die Gemeinsamen Grundsätze zum Aufbau der Datensätze für die Übermittlung von Beitragsnachweisen durch Datenübertragung nach § 28b Abs. 2 SGB IV. Die jeweils geltende Fassung ist in einem GR dargestellt. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger haben im Rundschreiben vom 4.6.2013 den Wegfall der zeitlichen Rechnungsabgrenzung zum 1.1.2014 mit Auswirkungen auf die Erstellung von Korrekturbeitragsnachweisen beschrieben.

Die Märzklausel – vielfach Auslöser von Beitragskorrekturen – ist in § 23a Abs. 4 SGB IV geregelt.

 

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