Sachverhalt
Ein Mitarbeiter mit einem monatlichen Gehalt von 4.800 EUR erhält im März 2026 eine Prämie von 4.500 EUR, die er durch besondere Erfolge im Vorjahr erzielt hatte.
Welchem Zeitraum wird die Einmalzahlung sozialversicherungsrechtlich zugeordnet?
Ergebnis
Bei Einmalzahlungen in den ersten 3 Monaten des Jahres greift ggf. die Märzklausel. Diese Zahlungen werden grundsätzlich dem Zahlungsmonat des laufenden Kalenderjahres zugeordnet. Reicht die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze allerdings nicht aus, um den gesamten Betrag der Einmalzahlung zu verbeitragen, ist er in allen Sozialversicherungszweigen dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres zuzuordnen. Dies gilt selbst dann, wenn die anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenzen nicht in allen SV-Zweigen überschritten wird.
| Kranken- und Pflegeversicherung |
| Anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze bis März 2026 (5.812,50 EUR x 3 Monate) |
17.437,50 EUR |
| Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt bis März 2026 (4.800 EUR x 3 Monate) |
- 14.400,00 EUR |
| Differenz |
3.037,50 EUR |
| Renten- und Arbeitslosenversicherung |
| Anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze bis März 2026 (8.450 EUR x 3 Monate) |
25.350,00 EUR |
| Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt bis März 2026 (4.800 EUR x 3 Monate) |
- 14.400,00 EUR |
| Differenz |
10.950 EUR |
Die Einmalzahlung übersteigt die Differenz zwischen der anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung und dem bisher beitragspflichtigen Arbeitsentgelt (Sonderzahlung: 4.500 EUR > 3.037,50 EUR). Die Einmalzahlung ist sowohl in der Kranken- und Pflegeversicherung als auch in der Renten- und Arbeitslosenversicherung dem Vorjahr zuzuordnen.