Sachverhalt
Am 16.10.2022 wurde mit allen Arbeitnehmern eine schriftliche Vereinbarung geschlossen, dass die im Dezember 2022 fälligen Jahressonderzahlungen wegen der schlechten Geschäftslage um 50 % gekürzt werden. Wider Erwarten kommt es zu einem besseren Geschäftsergebnis. Der Arbeitgeber zahlt die infolge Verzichts nicht zur Auszahlung gelangten Anteile der Jahressonderzahlung 2022 im April 2023 nach:
- Arbeitnehmer A erhält 2.000 EUR Jahressonderzahlung. Wegen erheblicher Überstunden hat sein laufendes Entgelt in den Monaten Januar bis April 2023 die monatliche Beitragsbemessungsgrenze zur Kranken- und Pflegeversicherung überschritten.
- Arbeitnehmer B erhält 1.800 EUR Jahressonderzahlung. Er bezieht seit 1.12.2022 Krankengeld.
Welchem Zeitraum wird die Nachzahlung zugeordnet und welche Auswirkungen ergeben sich daraus?
Ergebnis
Die Nachzahlungen zur Jahressonderzahlung an die beiden Arbeitnehmer werden dem Monat April 2023 zugeordnet. Dies hat folgende Auswirkungen:
- Da die Nachzahlung der Einmalzahlung im April 2023 erfolgt, kommt hier die Anwendung der Märzklausel (bei Auszahlung im Januar, Februar oder März) nicht zum Tragen. Die Nachzahlung wird dem tatsächlichen Monat der Auszahlung (April 2023) zugeordnet. Der Arbeitgeber muss keine Rückrechnung vornehmen.
- Für Arbeitnehmer A sind aus der Nachzahlung nur Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge sowie die Insolvenzgeldumlage zu entrichten, da sein laufendes Entgelt in den Monaten Januar bis April 2023 die monatliche Beitragsbemessungsgrenze zur Kranken- und Pflegeversicherung überschritten hat.
- Für Arbeitnehmer B fallen in der Zeit von Januar bis April 2023 keine SV-Tage an, da wegen des Krankengeldbezugs durchgehend Beitragsfreiheit besteht. Die anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenzen belaufen sich folglich auf 0 EUR. Die Nachzahlung ist damit beitrags- und umlagefrei.
- Die Beiträge aus der Nachzahlung werden mit dem Betrag für April 2023 fällig (Monat der tatsächlichen Auszahlung der Sonderzahlung).
- Die beitragspflichtigen Entgelte für Arbeitnehmer A fließen in die (noch zu erstellende) Jahresmeldung 2023 mit ein.
Hinweis
Die Entscheidung, ob die Nachzahlung wie oben beschrieben behandelt wird, oder ob eine Rückrechnung (s. Beispiel 11) durchgeführt wird, kann der Arbeitgeber für alle betroffenen Beschäftigten nur einheitlich treffen. Eine willkürliche Zuordnung, z. B. mit Blick auf das jeweils günstigste Ergebnis je Arbeitnehmer, ist nicht zulässig.
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