Studentenjobs - Mit einer Entgelterhöhung Kosten senken

Für Studenten existieren unterschiedliche Regelungen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung einer während des Studiums ausgeübten Beschäftigung. Diese können sogar dazu führen, dass eine Entgelterhöhung für den Studenten zu einer Kostenreduzierung beim Arbeitgeber führt.

Die Ergebnisse im Hinblick auf die versicherungsrechtliche Beurteilung von beschäftigten Studenten und den damit verbundenen Kosten sind unterschiedlich. Soweit die Beschäftigung als Werkstudent erfolgt, sollte die Wirkung auf die Familienversicherung berücksichtigt werden.

Minijob eines Studenten

In einem 450 EUR-Minijob besteht auch für beschäftigte Studenten Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Lediglich zur Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht. Von dieser kann sich der Student allerdings durch eine Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber befreien lassen. Hier finden Sie das Muster für einen Befreiungsantrag.

Trotz der bestehenden Versicherungsfreiheit zur Krankenversicherung hat der Arbeitgeber Pauschalbeiträge an die Minijob-Zentrale in Höhe von 13 % des Arbeitsentgelts zu entrichten. Dies gilt allerdings nur, wenn der Student gesetzlich krankenversichert ist. Zusätzlich fallen für den Arbeitgeber Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung in Höhe von 15 % an.

Beispiel: Der Student ist bei einer gesetzlichen Krankenkasse familienversichert. Er ist 45 Stunden monatlich gegen ein Arbeitsentgelt in Höhe von 10 EUR pro Arbeitsstunde beschäftigt. Das monatliche Arbeitsentgelt beträgt also 450 EUR. Die Minijobregelungen werden angewendet. Für den Arbeitgeber fallen neben dem Arbeitsentgelt noch Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung (13 % von 450 EUR = 58,50 EUR) und Rentenversicherung (15 % von 450 EUR = 67,50 EUR) an. Insgesamt betragen die Aufwendungen des Arbeitgebers damit (450 EUR + 58,50 EUR + 67,50 EUR =) 576 EUR. Sofern der Student nicht auf die Rentenversicherungspflicht verzichtet, beträgt sein Beitragsanteil zur Rentenversicherung (3,5 % von 450 EUR =) 15,75 EUR. Dem Studenten werden ohne Verzicht auf die Rentenversicherungspflicht 434,25 EUR (450 EUR - 15,75 EUR) ausgezahlt.

Beschäftigung als Werkstudent

Beträgt das monatliche Arbeitsentgelt mehr als 450 EUR, werden die Regelungen über den Minijob nicht angewendet. Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung besteht während des Semesters aber auch, wenn die wöchentliche Arbeitszeit des Studenten in der Beschäftigung 20 Stunden nicht überschreitet (sogenannte Werkstudenten). In dieser Beschäftigung besteht nur Rentenversicherungspflicht. Eine Befreiung ist nicht möglich. Hier sind "normale" Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zu entrichten. Ausnahmeregelungen zur 20 Stunden-Grenze gibt es bei Beschäftigungen in Abend- und Nachtzeiten oder am Wochenende. Für befristete Beschäftigungen von Studenten sind weitere Besonderheiten zu berücksichtigen.

Beispiel: Der Student ist bei einer gesetzlichen Krankenkasse familienversichert. Er ist 45 Stunden monatlich gegen ein Arbeitsentgelt in Höhe von 10,50 EUR pro Arbeitsstunde beschäftigt. Das monatliche Arbeitsentgelt beträgt also 472,50 EUR. An Beiträgen zur Rentenversicherung fallen für den Arbeitgeber 44,18 EUR (9,35 % von 472,50 EUR) an. Der Aufwand des Arbeitgebers beträgt insgesamt 516,68 EUR (472,50 EUR + 44,18 EUR ). Hier wird deutlich, dass der Arbeitgeberaufwand damit fast 60 EUR weniger beträgt, als bei einer Beschäftigung im Rahmen des Minijobs.
Für den Student ergibt sich durch die Gleitzonenregelung eine Beitragsbelastung für die Rentenversicherung in Höhe von 24,70 EUR. Ihm werden dann 447,80 EUR (472,50 EUR - 24,70 EUR) ausgezahlt. Allerdings ist aufgrund der Gleitzonenregelung das vom Arbeitgeber zu meldende Arbeitsentgelt zur Rentenversicherung niedriger als bei der Minijobregelung.

Auswirkungen auf die Familienversicherung ergeben sich für den Studenten nicht. Das Arbeitsentgelt ist zumindest um den Werbungskostenpauschbetrag zu mindern und überschreitet erst bei einem monatlichen Arbeitsentgelt über 498,33 EUR die maßgebende Einkommensgrenze.

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