Wechsel des Versicherungsstatus bei Überschreiten der Entgelt- und Zeitgrenzen

Der 450-EUR-Minijob ist abhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts; der kurzfristige Minijob muss sich innerhalb vorgegebener Zeitgrenzen bewegen. Ein Überschreiten dieser Geringfügigkeitsgrenzen führt grundsätzlich zur Beendigung des Minijobs mit der Folge, dass in der Regel eine sv-pflichtige Beschäftigung beginnt. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, den Zeitpunkt des Statuswechsels zu erkennen.
Entgeltgrenze bei einem 450-EUR-Minijob
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig (durchschnittlich) im Monat 450 EUR nicht übersteigt. Der Jahresverdienst darf also maximal 5.400 EUR für 12 Monate betragen. Sofern die Höhe des Arbeitsentgelts schwankt, ist das regelmäßige Arbeitsentgelt im Rahmen einer Schätzung zu ermitteln. Monatliche Verdienste von mehr als 450 EUR sind in diesem Zusammenhang unkritisch, solange der Jahresverdienst 5.400 EUR nicht überschreitet.
Zeitgrenzen für einen kurzfristigen Minijob
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, solange die Zeitgrenzen von 3 Monaten bzw. 70 Arbeitstagen innerhalb eines Kalenderjahres nicht überschritten werden. Hierbei hat der Arbeitgeber kurzfristige Vorbeschäftigungszeiten zu berücksichtigen. Sofern bei einem Arbeitsentgelt von mehr als 450 EUR eine berufsmäßige Beschäftigung vorliegt, ist die kurzfristige Beschäftigung generell ausgeschlossen.
Zeitpunkt des Erkennens der Überschreitung ist maßgebend
Ein 450-EUR und ein kurzfristiger Minijob liegen spätestens ab dem Zeitpunkt nicht mehr vor, von dem an Entgelt- und Zeitgrenzen tatsächlich überschritten werden. Allerdings müssen Arbeitgeber die Indizien für ein Überschreiten bereits frühzeitig erkennen und handeln.
Überschreiten der Entgeltgrenze bei 450-EUR-Minijob
Die Gründe für das Überschreiten der Entgeltgrenze können unterschiedlich sein und wirken sich wie folgt aus:
• Entgelterhöhung: Es liegt eine dauerhafte Änderung in den Verhältnissen vor. Sie wirkt sich erst ab dem Tag aus, ab dem der Anspruch auf das erhöhte Arbeitsentgelt entstanden ist. Dies gilt auch bei einer rückwirkenden Erhöhung des Arbeitsentgelts aufgrund eines Tarifvertrages.
Beispiel:
Entgelterhöhung rückwirkend ab 1.1., so dass das regelmäßige Arbeitsentgelt mehr als 450 EUR beträgt. Der Anspruch ist mit Abschluss des Tarifvertrags am 20.5. entstanden.
Der 450-EUR-Minijob endet am 19.5. Ab 20.5. liegt eine sv-pflichtige Beschäftigung vor.
• Schwankende Verdienste: Sollte sich die Schätzung des Arbeitgebers über die zu erwartenden Arbeitsentgelte des maßgebenden Beurteilungszeitraums im Nachhinein als falsch erweisen, ist der 450-EUR-Minijob zu beenden und auf eine sv-pflichtige Beschäftigung umzustellen. Dies muss der Arbeitgeber ab dem Zeitpunkt tun, ab dem er erkennt, dass die jährliche Entgeltgrenze von 5.400 EUR nicht eingehalten werden kann. Also spätestens ab dem Monat, in dem das im Jahresverlauf erzielte Gesamtentgelt die Entgeltgrenze von 5.400 EUR überschreitet.
Beispiel:
Beginn der Beschäftigung am 1.1. mit unvorhersehbar schwankenden Bezügen. Der Arbeitgeber unterstellt in seiner Jahresprognose die Einhaltung der jährlichen Entgeltgrenze von 5.400 EUR. Der Arbeitgeber erkennt Ende Juni, dass die jährliche Entgeltgrenze von 5.400 EUR nicht eingehalten werden kann.
Der 450-EUR-Minijob endet am 30.6. Ab 1.7. liegt eine sv-pflichtige Beschäftigung vor.
• Unvorhersehbares Überschreiten: Gelegentliche unvorhersehbare Überschreitungen der Entgeltgrenze (z. B. erhöhter Arbeitseinsatz wegen Erkrankung eines anderen Mitarbeiters) sind bis zu 3 Monaten innerhalb eines Zeitjahres unschädlich und führen auch nicht zur Beendigung des 450-EUR-Minijobs, wenn die jährliche Entgeltgrenze von 5.400 EUR überschritten wird. Ausgenommen hiervon sind Beschäftigungen, wie im vorherigen Beispiel, in denen alle Arbeitsentgelte generell unvorhersehbar sind.
Überschreiten der Zeitgrenzen bei kurzfristigem Minijob
Grundsätzlich liegt ab dem Tag keine kurzfristige Beschäftigung mehr vor, ab dem die maßgebende Zeitgrenze, also entweder die Frist von 3 Monaten oder die von 70 Arbeitstagen, überschritten wird. Stellt sich im Laufe der Beschäftigung heraus, dass sie länger dauern wird, liegt bereits ab diesem Tag dieses Erkennens keine kurzfristige Beschäftigung mehr vor.
Beispiel:
Kurzfristige Beschäftigung vom 1.3. bis 30.4. (5 Arbeitstage/Woche). Arbeitsentgelt 1.000 EUR monatlich.
a) Wider Erwarten wird der Arbeitnehmer über den 30.4. hinaus unbegrenzt weiter beschäftigt.
Ab 1.5. liegt eine sv-pflichtige Beschäftigung vor.
b) Am 15.4. wird eine unbefristete Weiterbeschäftigung über den 30.4. hinaus vereinbart.
Ab 15.4. liegt eine sv-pflichtige Beschäftigung vor.
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