Doppelbesteuerungsabkommen: Besteuerung im In- oder Ausland

Ist ein Arbeitnehmer in einem Staat tätig und in einem anderen wohnhaft, muss geklärt werden, ob ein Doppelbesteuerungsabkommen anzuwenden ist. Speziell für entsendete Mitarbeiter ist es nötig festzustellen, ob der Arbeitslohn im Tätigkeits- oder Ansässigkeitsstaat zu versteuern ist.

Wird eine unselbstständige Arbeit als Arbeitnehmer im Tätigkeitsstaat ausgeübt, steht grundsätzlich diesem Staat das Besteuerungsrecht für die bezogenen Vergütungen zu (sog. Arbeitsortprinzip).  Der Ort der Arbeitsausübung ist grundsätzlich der Ort, an dem sich der Mitarbeiter zur Ausführung seiner Tätigkeit persönlich aufhält. Nach diesen Grundsätzen ist der Arbeitslohn wie folgt zu versteuern:

Besteuerung im Ansässigkeitsstaat

Abweichend von vorstehendem Grundsatz steht dem Ansässigkeitsstaat (Wohnsitz) des Mitarbeiters das ausschließliche Besteuerungsrecht für eine nicht in diesem Staat ausgeübte unselbständige Arbeit zu, wenn

  1. der Mitarbeiter sich insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb eines im jeweiligen Abkommen näher beschriebenen Zeitraums im Tätigkeitsstaat aufgehalten oder die Tätigkeit dort ausgeübt hat und
  2. der Arbeitgeber, der die Vergütungen zahlt, nicht im Tätigkeitsstaat ansässig ist und
  3. der Arbeitslohn nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung, die der Arbeitgeber im Tätigkeitsstaat hat, getragen wurde.

Liegen alle drei Voraussetzungen zusammen vor, steht dem Ansässigkeitsstaat des Mitarbeiters das Besteuerungsrecht für Vergütungen, die für eine im Ausland ausgeübte Tätigkeit gezahlt werden, zu. Bei der Entsendung von Mitarbeitern ins Ausland würde dann also das Besteuerungsrecht wieder an Deutschland zurückfallen.

Besteuerung im Tätigkeitsstaat

Liegen dagegen nicht sämtliche Voraussetzungen zusammen vor, steht dem Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht für die vom Arbeitnehmer dort ausgeübte unselbständige Arbeit zu.

Prüfung der einzelnen Voraussetzungen

Bei der Feststellung, ob Arbeitslohn bei der Mitarbeiterentsendung im Heimats- oder im Tätigkeitsstaat zu versteuern ist, muss insbesondere die 183-Tage-Grenze geprüft werden. Worauf es hierbei ankommt, lesen Sie im nächsten Teil der Serie.

(Quelle: Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 12. November 2014 zur steuerlichen Behandlung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen)

Zum Thema: Grenzgänger mit Rufbereitschaft - das Besteuerungsrecht für Grenzgänger steht nach den Doppelbesteuerungsabkommen dem Wohnsitzstaat zu. Es entfällt jedoch bei einer berufsbedingten Nichtrückkehr an den Wohnsitz ab einer bestimmten Anzahl von Tagen.

Schlagworte zum Thema:  Doppelbesteuerung, Entgelt, Entsendung