Doppelbesteuerungsabkommen: 183-Tage-Regelung

Bei der Feststellung, ob Arbeitslohn bei der Mitarbeiterentsendung im Heimats- oder im Tätigkeitsstaat zu versteuern ist, muss insbesondere die 183-Tage-Grenze geprüft werden. Daneben gilt es festzustellen wo der Arbeitgeber ansässig ist und wer den Lohn trägt.

Bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit liegt das Besteuerungsrecht regelmäßig beim Tätigkeitsstaat. Dies wird durch das jeweils abgeschlossene Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) geregelt. Eine Besteuerung im Ansässigkeitsstaat erfolgt jedoch, wenn die Tätigkeit des Arbeitnehmers die sogenannte 183-Tage-Grenze nicht überschritten hat. Dabei gelten jedoch unterschiedliche Definitionen.

Länderspezifische Besonderheiten beachten

Die in den länderunterschiedlichen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) genannte 183-Tage-Frist bezieht sich häufig auf den Aufenthalt im Tätigkeitsstaat. Nach einigen DBA ist jedoch die Dauer der Ausübung der unselbständigen Arbeit im Tätigkeitsstaat maßgebend. Das ist also länderspezifisch zu prüfen.

Abstellen auf die Aufenthaltsdauer

Wird in einem DBA auf den Aufenthalt im Tätigkeitsstaat abgestellt (zum Beispiel Frankreich, Italien, Österreich), ist hierbei nicht die Dauer der beruflichen Tätigkeit maßgebend, sondern allein die körperliche Anwesenheit im Tätigkeitsstaat. Es kommt darauf an, ob der Arbeitnehmer an mehr als 183 Tagen im Tätigkeitsstaat anwesend war. Ankunfts- und Abreisetage, Urlaubs- und Krankheitstage zählen mit, wenn sie unmittelbar vor, während oder nach der Tätigkeit liegen.

183-Tage-Regelung: Beispiel für die Berechnung der Aufenthaltstage

Beispiel: Arbeitnehmer A ist für seinen deutschen Arbeitgeber mehrere Monate lang jeweils von Montag bis Freitag in den Niederlanden tätig. Seine Wochenenden verbringt er bei seiner Familie in Deutschland. Dazu fährt er an jedem Samstagmorgen von den Niederlanden nach Deutschland und an jedem Sonntagabend zurück in die Niederlande. 

Ergebnis: Auch die Samstage und Sonntage sind als volle Anwesenheitstage in den Niederlanden im Sinne der 183-Tage-Klausel zu berücksichtigen, weil sich A an diesen Tagen zumin­dest zeitweise dort aufgehalten hat.

Abstellen auf die Ausübungstage

Wird in einem DBA zur Ermittlung der Aufenthalts- bzw. Ausübungstage auf die Dauer der Ausübung der unselbständigen Arbeit im Tätigkeitsstaat abgestellt (zum Beispiel Dänemark), ist hierbei jeder Tag zu berücksichtigen, an dem sich der Arbeitnehmer, sei es auch nur für kurze Zeit, in dem anderen Vertragsstaat zur Arbeitsausübung tatsächlich aufgehalten hat. Alle arbeitsfreien Tage sind nicht zu berücksichtigen.

Bezugszeitraum für die 183-Tage-Regelung

Darüber hinaus kann sich die genannte 183-Tage-Frist beziehen auf:

  • das Kalenderjahr oder
  • das ggf. abweichende Steuerjahr (zum Beispiel Großbritannien, 6. April eines Jahres bis 5. April des Folgejahres) oder
  • einen Zeitraum von zwölf Monaten (zum Beispiel Luxemburg und Norwegen).

Weiterhin muss festgestellt werden, wo der Arbeitgeber ansässig ist und wer den Lohn trägt. Mehr dazu erfahren Sie im nächsten Teil der Serie zu Doppelbesteuerungsabkommen.

(Quelle: Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 12. November 2014 zur steuerlichen Behandlung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen)

Zum Thema: Reisekosten bei Erkrankung auf einer Dienstreise - Krankheitstage zählen nach der 183-Tage-Regelung bei einer Anwesenheit im Tätigkeitsstaat zur Auslandstätigkeit, also wie Arbeitstage.

Schlagworte zum Thema:  Entsendung, Entgelt, Doppelbesteuerung