Störung des Betriebsfriedens

Stört ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin den Betriebsfrieden, kann der Arbeitgeber eine Abmahnung oder sogar die Kündigung aussprechen. Auch der Arbeitgeber selbst muss den Betriebsfrieden wahren. Aber was genau bedeutet Betriebsfrieden? Und wann liegt eine Störung des Betriebsfriedens vor? Ein Überblick.

Jeder wünscht sich eine friedliche Zusammenarbeit am Arbeitsplatz, geprägt von Respekt und Wertschätzung im Umgang mit Kollegen oder zwischen Vorgesetzten und Mitarbeitenden. Doch nicht immer ist dies der Fall - oft stört einzelnes Verhalten den gesamten Betriebsfrieden. Weil ein Mitarbeiter mit seiner riskanten Aktion auf der Betriebsfeier auffiel, kündigte der Arbeitgeber ihm fristlos und begründete dies mit der Störung des Betriebsfriedens.

Der Begriff Betriebsfrieden wird also meist im Zusammenhang mit Kündigungen oder Abmahnungen genannt, die der Arbeitgeber aussprechen kann. Aber auch der Arbeitgeber muss den Betriebsfrieden wahren: nämlich im Umgang mit dem Betriebsrat.

Betriebsfrieden: Definition

Eine rechtliche Definition von Betriebsfrieden gibt es nicht. Unter Betriebsfrieden wird von der Rechtsprechung das störungsfreie Zusammenleben sowohl zwischen den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des Betriebs als auch zwischen den Beschäftigten und dem Arbeitgeber sowie zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat verstanden.

In diversen Regelungen wird der Betriebsfrieden auch erwähnt. So beispielsweise im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG): Nach § 74 Abs. 2 Satz 2 sind Arbeitgeber und Betriebsrat alle Betätigungen untersagt, die den geordneten Arbeitsablauf oder den Betriebsfrieden beeinträchtigen. 

Wann ist der Betriebsfrieden gestört?

Wann eine Störung des Betriebsfriedens vorliegt, muss immer im Einzelfall festgestellt werden. Hinweise hierzu finden sich auch im BetrVG. Bei ei­ner "wie­der­hol­ten, ernst­haf­ten Stö­rung des Be­triebs­frie­dens" durch ei­nen / eine Ar­beit­neh­mende kann der Betriebsrat nach § 104 Satz 2 BetrVG die Ent­las­sung des störenden Ar­beit­neh­mers vom Ar­beit­ge­ber for­dern. (BAG: Rechtmäßiges Entlassungsverlangen des Betriebsrats rechtfertigt ordentliche Kündigung)

Ist zu befürchten, dass ein Bewerber oder Arbeitnehmer durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, den Betriebsfrieden stören wird, kann der Betriebsrat seine Zustimmung zur Einstellung oder zum Wechsel eines Arbeitnehmers in einen anderen Betrieb verweigern. Häufig wird der Betriebsfrieden durch ehrverletzende und sonstige provokante Äußerungen gestört - wobei bei der Beurteilung das Grundrecht auf Meinungsfreiheit zu berücksichtigen ist - oder auch durch illoyales Verhalten gegenüber dem Arbeitgeber.

Kündigung wegen Störung des Betriebsfriedens

Die konkrete Störung des Betriebsfriedens durch Beschäftigte kann grundsätzlich als Grund für eine außerordentliche Kündigung in Betracht kommen. Allein die Beeinträchtigung des Betriebsfriedens ist jedoch kein ausreichender Grund. Der Arbeitgeber muss konkrete Feststellungen dazu treffen, welche konkreten arbeitsvertraglichen Pflichtverletzungen den Betriebsfrieden gestört haben.

Er sollte möglichst genau darstellen, wie durch die Handlungen das friedliche Zusammenarbeiten der Belegschaft untereinander oder mit dem Arbeitgeber erschüttert oder nachhaltig beeinträchtigt wurde und es so zu Störungen des Arbeitsablaufs gekommen ist. Ansonsten ist eine Kündigung möglicherweise unwirksam, wie zum Beispiel im Fall zur Kündigung eines mutmaßlichen Islamisten.

Download-Tipp: Wichtige Kündigungsgründe und Leitfaden Kündigungsgespräch

In diesem kostenlosen Haufe-Whitepaper erhalten Sie einen Überblick zu den wichtigsten Gründen und den Voraussetzungen für eine verhaltensbedingte, personenbedingte oder betriebsbedingte Kündigung. Enthalten ist auch ein Gesprächsleitfaden zur Durchführung eines mitarbeitergerechten Kündigungsgesprächs. Hier gelangen Sie zum Download.

Betriebsfrieden: Vermittlungspflicht des Arbeitgebers

Bei einem Streit zwischen zwei Beschäftigten, der den geordneten Betriebsablauf gefährdet, hat der Arbeitgeber zunächst eine Vermittlungspflicht. Wenn die persönlichen Auseinandersetzungen trotz der Bemühungen des Arbeitgebers kein Ende finden, kann der Arbeitgeber beiden streitenden Mitarbeitenden ordentlich kündigen. Oder auch eine verhaltensbedingte Änderungskündigung aussprechen, wenn durch eine Versetzung eines der Beteiligten in eine andere Abteilung künftige Störungen des Betriebsfriedens vermieden werden können.

Abmahnung wegen Störung des Betriebsfriedens

Wann eine Abmahnung angebracht ist, ist für den Arbeitgeber nicht immer ganz einfach zu entscheiden. Die Störung des Betriebsfriedens ist ein Fehlverhalten, das der Arbeitgeber abmahnen kann. (Weitere Gründe für eine Abmahnung im Arbeitsrecht finden Sie hier.)

Wird der Betriebsfrieden nachhaltig gestört, so wird die Störung des Betriebsfriedens in den meisten Fällen vor einer Kündigung abzumahnen sein. Auch hier ist der Vorwurf einer konkreten Pflichtverletzung erforderlich. Die erteilte Abmahnung kommt dann in die Personalakte. Wie lange eine Abmahnung in der Personalakte bleiben darf, können sie hier nachlesen.


Auch das könnte Sie interessieren:

Beleidigungen rechtfertigen nicht ausnahmslos eine fristlose Kündigung

Fristlose Kündigung nach Drohung und Beleidigung des Chefs

Verhaltensbedingte Kündigung: Was Arbeitgeber beachten müssen


Schlagworte zum Thema:  Kündigung, Fristlose Kündigung, Abmahnung