Fristlose Kündigung nach Drohung und Beleidigung

Weil er einer Kollegin gegenüber androhte, den Vorgesetzten aus dem Fenster schmeißen zu wollen und demnächst Amok zu laufen, erhielt ein Arbeitnehmer die fristlose Kündigung. Zu Recht, entschied das Arbeitsgericht Siegburg.  

Auseinandersetzungen am Arbeitsplatz gibt es immer wieder. Stress, hohe Arbeitsbelastung oder das Gefühl, ungerecht behandelt zu werden, lassen Arbeitnehmende ihren Chef manchmal insgeheim verfluchen. "Den Wicht schmeiße ich aus dem Fenster, ich stehe kurz vor einem Amoklauf, der lebt gefährlich!" 

Wer seinen Vorgesetzen tatsächlich bedroht, muss mit der fristlosen Kündigung rechnen - auch wenn er dies nur gegenüber Kollegen äußert, wie das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg zeigt.

Fristlose Kündigung nach Drohung und Beleidigung

Der Arbeitnehmer war über 13 Jahre bei seinem Arbeitgeber in der Buchhaltung beschäftigt. Nach einem Streit mit seinem Vorgesetzten äußerte er sich gegenüber seiner Kollegin folgendermaßen über ihn: "Diesen kleinen Wicht schmeiße ich aus dem Fenster. Ich lasse mir das nicht länger gefallen. Ich bin kurz vorm Amoklauf. Ich sage dir, bald passiert was. Der lebt gefährlich, sehr gefährlich."

Der Buchhalter erhielt wegen dieser Äußerungen Ende Dezember 2020 eine fristlose und hilfsweise fristgerechte Kündigung. Hiergegen wehrte er sich mit der Kündigungsschutzklage.

Fristlose Kündigung war wegen ernstzunehmender Drohung wirksam

Die Klage hatte vor dem Arbeitsgericht Siegburg keinen Erfolg. Das Gericht erklärte die fristlose Kündigung für wirksam. Nachdem es die Kollegin als Zeugin vernommen hatte, war das Arbeitsgericht Siegburg davon überzeugt, dass der Buchhalter seine Drohung absolut ernst gemeint habe.

Die Ankündigung für eine Gefahr von Leib und Leben des Vorgesetzten sowie die Ankündigung eines Amoklaufs gegenüber der Kollegin in ernstzunehmender Art und Weise sei ein wichtiger Kündigungsgrund, stellte das Gericht fest.

Keine Abmahnung erforderlich bei Ankündigung eines Amoklaufs

Eine vorherige Abmahnung hielt es in diesem Fall für entbehrlich. Eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist sei dem Arbeitgeber nicht zuzumuten.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

Hinweis: Arbeitsgericht Siegburg, Urteil vom 4. November 2021, Az: 5 Ca 254/21


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