Vierfacher Mord rechtfertigt die fristlose Kündigung
Der Arbeitgeber hatte der 52-jährigen Pflegerin im April 2021 sofort gekündigt, als sie verdächtigt wurde, für mehrere Tötungsdelikte in der Behinderteneinrichtung, in der sie beschäftigt war, verantwortlich zu sein. Mittlerweile wurde sie vom Landgericht Potsdam wegen vierfachen Mordes und Mordversuchs zu 15 Jahren Haft verurteilt und befindet sich in der Psychiatrie. Ihre Kündigungsschutzklage hat die Pflegekraft nun vor dem Arbeitsgericht Potsdam verloren. Statt der geforderten Abfindung oder einem Schmerzensgeld muss sie jetzt die Kosten des Verfahrens tragen.
Fristlose Kündigung einer Mitarbeiterin wegen Mordverdachts
Die Mitarbeiterin war kurz nach der Tat festgenommen worden und vom Gericht in eine psychiatrische Klinik eingewiesen worden. Der Arbeitgeber kündigte ihr nach dem Vorfall im April 2021 fristlos. Gegen ihre Entlassung wehrte die Pflegekraft sich mit der Kündigungsschutzklage. Das Arbeitsgericht Potsdam setzte zunächst das Kündigungsschutzverfahren aus, um das Strafverfahren wegen Mordes und die Feststellung der Schuldfähigkeit abzuwarten. Der Arbeitgeber verlangte vor Gericht, dass der Kündigungsschutzprozess weitergeführt wird - mit Erfolg. (Lesen Sie mehr zu diesem Verfahren in unserer News: Kündigungsschutzprozess muss weitergehen).
Abfindung, Schadensersatz, Verletzung der Fürsorgepflicht?
Im Kündigungsschutzprozess forderte der Anwalt der Pflegerin eine Abfindung in Höhe von 44.000 Euro. Zudem machte er ein Schmerzensgeld in Höhe von mehr als 22.000 Euro geltend, da die Mitarbeiterin am Arbeitsplatz gemobbt worden sei. Er begründete die Entschädigungsforderung damit, dass der Arbeitgeber ihr gegenüber seine Fürsorgepflicht verletzt habe. Er sei verantwortlich für die unzumutbare Arbeitssituation in der Einrichtung, die unter anderem von zu wenig Personal geprägt sei. Im Hinblick auf die psychischen Probleme der Arbeitnehmerin hätte der Arbeitgeber diese erkennen und eingreifen müssen.
Der Personalschlüssel in der Einrichtung sei doppelt so hoch gewesen sei, als gesetzlich vorgeschrieben, hieß es dagegen von Seiten des Arbeitgebers. Zudem habe die Einrichtung der Frau nach einer längeren Erkrankung ein Eingliederungsgespräch angeboten, das diese aber nicht wahrgenommen habe.
Mord ist hinreichender Grund für fristlose Kündigung
Das Arbeitsgericht Potsdam erklärte die fristlose Kündigung für wirksam. Die Tatsache, dass die Pflegerin vier Schutzbefohlene getötet habe und eine weitere schwer verletzt, sei ein hinreichender Kündigungsgrund. Für eine geforderte Abfindung sowie ein Schmerzensgeld gab es für das Gericht keine Grundlage.
Unabhängig von einer möglicherweise problematischen Arbeitssituation könne diese jedenfalls nicht dazu führen, dass eine Pflegekraft Schutzbefohlene töte. Daran ändere auch die festgestellte verminderte Schuldfähigkeit nichts. Höchstens der Arbeitgeber könne über eine Schadenersatzforderung gegen die ehemalige Mitarbeiterin nachdenken, lautete der Hinweis des Gerichts. Die Kosten des Verfahrens mit einem Streitwert von mehr als 41.000 Euro muss damit nun die ehemalige Pflegekraft tragen.
Gegen das Urteil des Arbeitsgerichts ist eine Berufung zum Landesarbeitsgericht möglich.
Hinweis: Arbeitsgericht Potsdam, Urteil vom 1. Februar 2022 , Az: 7 Ca 642/21
Das könnte Sie auch interessieren:
Fristlose Kündigung nach Streit mit dem Kollegen
Fristlose Kündigung nach Drohung und Beleidigung des Chefs
Fristlose Kündigung wegen Morddrohung an Vorgesetzten
-
Entgeltfortzahlung: Wenn unterschiedliche Krankheiten aufeinander folgen
7.886
-
Wann Urlaubsverfall und Urlaubsübertragung möglich sind
7.2872
-
Wann müssen Arbeitgeber eine Abfindung zahlen?
6.0442
-
Zusatzurlaub bei Schwerbehinderung von Arbeitnehmenden
5.989
-
Urlaubsanspruch richtig berechnen
4.586
-
Wie Arbeitgeber in der Probezeit kündigen können
4.071
-
Urlaubsanspruch bei Arbeitgeberwechsel richtig berechnen
4.05016
-
Nebenjob: Was arbeitsrechtlich erlaubt ist
3.662
-
Wann Arbeitnehmende einen Anspruch auf Teilzeit haben
3.2071
-
Arbeitszeitkonto: Diese rechtlichen Vorgaben gelten für Arbeitgeber
3.181
-
Außertarifliches Gehalt benötigt nur geringen Mindestabstand zum Tarifgehalt
31.10.2024
-
Änderungen im Nachweisgesetz erleichtern digitalen Arbeitsvertrag
30.10.20241
-
Wann Duschen oder Umziehen als bezahlte Arbeitszeit gilt
29.10.2024
-
Warum der Referentenentwurf eines Beschäftigtendatengesetzes kaum weiterhilft
28.10.2024
-
Was bei der Befristung von Arbeitsverträgen zu beachten ist
25.10.20242
-
Was Arbeitgeber beim Antrag auf Elternzeit beachten müssen
24.10.2024
-
Auswirkungen der Zeitumstellung auf Arbeitszeit und Vergütung
23.10.2024
-
Unwirksame Abstiegsklausel im Trainervertrag
21.10.2024
-
Was Arbeitgeber beim Thema Mitarbeiterfotos beachten müssen
18.10.2024
-
Bürokratieentlastungsgesetz passiert Bundesrat
18.10.2024