Kündigungsschutzprozess muss weitergehen
Ein Kündigungsschutzprozess kann vom Arbeitsgericht nach § 149 Abs. 1 ZPO ausgesetzt werden bis zur Erledigung eines Strafverfahrens, das denselben Sachverhalt betrifft. Im vorliegenden Fall hat das Arbeitsgericht Potsdam das Kündigungsschutzverfahren der Mitarbeiterin eines Behindertenwohnheims ausgesetzt, weil gegen sie ein Strafverfahren wegen Mordes läuft und ihre Schuldfähigkeit noch nicht festgestellt ist. Der Arbeitgeber verlangte vor Gericht, dass der Kündigungsschutzprozess weitergeführt wird - mit Erfolg.
Arbeitgeber kündigt fristlos wegen Verdacht mehrerer Tötungsdelikte
Der Arbeitgeber ist eine Einrichtung, die Teilhabeleistungen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene mit Behinderungen anbietet. Als in einem Potsdamer Wohnheim vier behinderte Bewohner getötet und eine weitere Person verletzt wurden, stand die dort beschäftigte Mitarbeiterin unter Verdacht, die Gewalttaten begangen zu haben. Der Arbeitgeber kündigte ihr das Arbeitsverhältnis daraufhin fristlos. Die Pflegerin wehrte sich mit der Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Potsdam gegen ihre fristlose Entlassung.
Arbeitsgericht Potsdam setzt Kündigungsschutzprozess aus
Die Mitarbeiterin war kurz nach der Tat festgenommen worden und vom Gericht in eine psychiatrische Klinik eingewiesen worden. In dem gegen sie laufenden Strafverfahren veranlasste das zuständige Gericht, die Schuldfähigkeit der Mitarbeiterin zu überprüfen. Das Arbeitsgericht Potsdam setzte den Kündigungsschutzprozess aus, um den Ausgang der strafrechtlichen Ermittlungen und die Feststellung der Schuldfähigkeit abzuwarten. Gegen die Aussetzung legte der Arbeitgeber die sofortige Beschwerde vor dem LAG Berlin-Brandenburg ein.
LAG Berlin: Kündigungsschutzverfahren muss weitergehen
Vor dem LAG Berlin - Brandenburg hatte der Arbeitgeber damit Erfolg. Das Landesarbeitsgericht entschied, dass das Kündigungsschutzverfahren der Mitarbeiterin fortzuführen ist. Den Beschluss der Vorinstanz zur Aussetzung des Verfahrens hob es auf. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass ein Aussetzungsgrund nur dann gegeben sei, wenn die strafrechtlichen Ermittlungen maßgeblich für die Entscheidung des Arbeitsgerichts seien.
Kein Aussetzungsgrund gegeben
Allein die Tatsache, dass die Vorwürfe auch Gegenstand eines Strafverfahrens sind, reicht nach Auffassung der Richter nicht aus, um die Aussetzung des Kündigungsschutzprozesses zu rechtfertigen. Für die Entscheidung des Arbeitsgerichts komme es nicht auf das strafrechtliche Urteil, sondern den Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten und einen damit gegebenenfalls verbundenen Vertrauensbruch an. Im konkreten Fall konnte das LAG Berlin keinen Aussetzungsgrund feststellen.
Feststellung der Schuldfähigkeit unerheblich für personenbedingte Kündigung
Das Gericht wies darauf hin, dass es für eine Entscheidung im Kündigungsschutzprozess im konkreten Fall unerheblich sei, ob die Schuldunfähigkeit Mitarbeiterin im laufenden Strafverfahren festgestellt wird. Dies gelte jedenfalls für die hier neben einer verhaltensbedingten Kündigung zusätzlich ausgesprochene personenbedingte Kündigung.
Bei einem solchen Tötungsdelikt, wie es der Arbeitnehmerin vorgeworfen wird, fehle es ihr in jedem Fall an der erforderlichen Eignung für die Tätigkeit - auch wenn ihre Schuldunfähigkeit festgestellt würde. Damit liege ein personenbedingter Kündigungsgrund vor. Auch eine weitere Zusammenarbeit mit der Mitarbeiterin sei weder dem Arbeitgeber noch den weiteren Beschäftigten zumutbar.
Das Landesarbeitsgericht hat die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen.
Hinweis: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Oktober 2021, Az: 11 Ta 1120/21
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