Kündigung eines mutmaßlichen Islamisten unwirksam
Grundsätzlich geht es einen Arbeitgeber erstmal nichts an, was sein Mitarbeiter außerhalb der Arbeitszeit, also in seiner Freizeit tut. Auch wenn dem Arbeitgeber das außerdienstliche Verhalten missfällt - ein Grund zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung ist es meist nicht. Ausnahmen von diesem Grundsatz gelten dann, wenn das Arbeitsverhältnis durch das außerdienstliche Verhalten beeinträchtigt oder der Betriebsfrieden konkret gefährdet ist. Dies konnte das LAG Niedersachsen jedoch vorliegend im Fall eines gekündigten, mutmaßlichen Islamisten nicht erkennen.
Der Fall: Kündigung wegen Verdacht der Teilnahme am bewaffneten Jihad
Der Arbeitgeber, die Volkswagen AG, kündigte dem Arbeitnehmer, der seit 2008 als Montagewerker im Unternehmen tätig war und von Geburt an deutscher Staatsangehöriger ist. Gestützt wurde die Kündigung darauf, dass der Verdacht bestehe, der Mitarbeiter wolle sich dem radikal- militanten "Jihad" anschließen. Sein Verhalten gefährde den Betriebsfrieden und die Sicherheit im Unternehmen.
Der Hintergrund: Nach polizeilichen Erkenntnissen gehörte der Arbeitnehmer zur Salafisten-Szene. 2014 wurde ihm behördlich die Ausreise in die Türkei verboten sowie infolge sein Reisepass entzogen, da er im Verdacht stehe, sich im Ausland dem bewaffneten "Jihad" anschließen zu wollen. Die hiergegen gerichtete Klage wurde vom Verwaltungsgericht Braunschweig mit Urteil vom 07.09.2016 zurückgewiesen (VG Braunschweig, Urteil vom 07.09.2016, Az: 5 A 99/15). Mittlerweile hat der Mann jedoch einen neuen Reisepass ausgestellt bekommen.
Außerdienstliches Verhalten allein kein Kündigungsgrund
Das LAG Niedersachsen hielt die fristlose, hilfsweise als fristgerecht erklärte Kündigung für unwirksam. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der bloße Verdacht einer Zugehörigkeit zur radikal militanten "Jihad-Bewegung" und der damit begründete präventive Entzug des Reisepasses als Grund für die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses nicht ohne weiteres ausreichend sei. Rein außerdienstliche Umstände könnten die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses weder fristlos noch fristgemäß rechtfertigen. Ein Kündigungsgrund könne nur bei einer konkreten Störung des Arbeitsverhältnisses gegeben sein. Eine solche habe der Arbeitgeber aber nicht aufzeigen können, argumentierten die Richter. Ebenso wenig wie einen dringenden Verdacht, dass der Arbeitnehmer den Frieden oder die Sicherheit im Betrieb stören könnte.
Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfragen die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.
Hinweis: LAG Niedersachsen, Urteil vom 12.03.2018, Az: 15 Sa 319/17; Vorinstanz: ArbG Braunschweig, Az: 8 Ca 507/16
Lesen Sie auch:
Verdachtskündigung: Zusätzliche Anforderungen beachten
-
Entgeltfortzahlung: Wenn unterschiedliche Krankheiten aufeinander folgen
2.589
-
Wann Urlaubsverfall und Urlaubsübertragung möglich sind
2.0926
-
Zusatzurlaub bei Schwerbehinderung von Arbeitnehmenden
1.528
-
Fristgerechte Umsetzung der Entgelttransparenzrichtlinie ist fraglich
1.494
-
Urlaubsanspruch bei Arbeitgeberwechsel richtig berechnen
1.38316
-
Wann müssen Arbeitgeber eine Abfindung zahlen?
1.3142
-
Was bei Nebentätigkeiten arbeitsrechtlich erlaubt ist
1.231
-
Arbeitszeitkonto: Diese rechtlichen Vorgaben gelten für Arbeitgeber
951
-
Wann Arbeitnehmende Anspruch auf Teilzeit haben
9391
-
Arbeiten über die Regelaltersgrenze hinaus
837
-
Was der KI-Omnibus für Arbeitgeber ändert
28.04.2026
-
Worauf Arbeitgeber bei einer Versetzung achten müssen
24.04.20262
-
Ausbildungszeugnis schreiben: Pflicht oder Kür?
23.04.2026
-
Pläne zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes
22.04.2026
-
Umgang mit sexualisierten Deepfakes im Arbeitsverhältnis
21.04.2026
-
Was Arbeitgeber bei Bewerbungen von Schwerbehinderten beachten müssen
17.04.20262
-
Was Arbeitgeber beim Abschluss eines Aufhebungsvertrags beachten müssen
16.04.2026
-
Massenentlassungen unterliegen weiter strengen Vorgaben
15.04.2026
-
Wettbewerbsverbot verhindert Jobwechsel zum Konkurrenten
13.04.2026
-
Arbeitsrechtliche Voraussetzungen für Schichtarbeit
10.04.2026