Kündigung nach privatem Drogenkonsum gerechtfertigt
Ein Berufskraftfahrer darf seine Fahrtüchtigkeit nicht gefährden. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann die außerordentliche Kündigung seines Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Dies bestätigte das Bundesarbeitsgericht für den Fall eines LKW- Fahrers, der am Wochenende Drogen konsumiert hatte und dabei aufgefallen war.
Anhaltspunkte für tatsächliche Fahruntüchtigkeit erforderlich?
Der als LKW-Fahrer beschäftigte Mann nahm an einem Samstag im privaten Umfeld Amphetamin und Methamphetamin ("Chrystal Meth") ein. Ab dem darauffolgenden Montag erbrachte er wieder seine Arbeitsleistung. Als einen Tag später bei einer polizeilichen Kontrolle der Drogenkonsum festgestellt wurde, war dies für den Arbeitgeber der Grund, das Arbeitsverhältnis mit seinem Mitarbeiter fristlos zu kündigen. Diese Tatsache wollte der LKW-Fahrer so ohne weiteres nicht hinnehmen und klagte gegen die Kündigung. Sein Argument: Es hätten keine Anhaltspunkte für eine tatsächliche Fahruntüchtigkeit bestanden.
Besonderheit Berufskraftfahrer: Typische Gefahren durch Drogeneinnahme
Die Vorinstanzen hatten diese Auffassung noch geteilt und die außerordentliche Kündigung des Arbeitnehmers für unwirksam gehalten. Die Revision des Arbeitgebers hatte vor dem Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Die Richter des sechsten Senats wiesen die Klage ab. Nach ihrer Auffassung hatte das Landgericht, die sich aus der Einnahme von Amphetamin und Methamphetamin für die Tätigkeit eines Berufskraftfahrers typischerweise ergebenden Gefahren bei der vorzunehmenden Interessenabwägung nicht hinreichend gewürdigt.
Amphetamin und "Chrystal Meth" auch am Wochenende tabu
Die Erfurter Richter führten in der Begründung aus, dass es in diesem Zusammenhang unerheblich sei, ob die Fahrtüchtigkeit des LKW-Fahrers bei den durchgeführten Fahrten tatsächlich beeinträchtigt war und deswegen eine erhöhte Gefahr im Straßenverkehr bestanden habe. Denn ein Berufskraftfahrer dürfe seine Fahrtüchtigkeit nicht durch die Einnahme von Substanzen wie Amphetamin oder Methamphetamin („Crystal Meth“) gefährden.
Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung könne deshalb die außerordentliche Kündigung seines Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Dabei mache es keinen Unterschied, ob die Droge vor oder während der Arbeitszeit konsumiert wurde.#
Hinweis: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. Oktober 2016, Az. 6 AZR 471/15; Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 6. Juli 2015, Az. 7 Sa 124/15
-
Wann Urlaubsverfall und Urlaubsübertragung möglich sind
2.9155
-
Entgeltfortzahlung: Wenn unterschiedliche Krankheiten aufeinander folgen
2.375
-
Zusatzurlaub bei Schwerbehinderung von Arbeitnehmenden
1.726
-
Mindesttemperatur am Arbeitsplatz: Wie kalt darf es sein?
1.503
-
Arbeiten über die Regelaltersgrenze hinaus
1.098
-
Wann müssen Arbeitgeber eine Abfindung zahlen?
9812
-
Festgelegte Hin- und Rückfahrten zum Einsatzort sind Arbeitszeit
823
-
Nebenjob: Was arbeitsrechtlich erlaubt ist
730
-
Arbeitszeitkonto: Diese rechtlichen Vorgaben gelten für Arbeitgeber
720
-
Wie Arbeitgeber in der Probezeit kündigen können
673
-
Wann eine Videoüberwachung zulässig sein kann
16.01.2026
-
Kein Arbeitsverhältnis mit Schiedsrichterassistenten
15.01.2026
-
Wichtige Änderungen zum Jahreswechsel für HR
15.01.2026
-
Ablauf der Betriebsratswahl: Wahlausschreiben und Vorschlagslisten
14.01.2026
-
Wählerliste für die Betriebsratswahl
14.01.2026
-
Die ersten Schritte nach der Betriebsratswahl
14.01.2026
-
Erste Schritte: Betriebsratswahl vorbereiten, Wahlvorstand bestellen
14.01.2026
-
Wahlanfechtung und Wahlnichtigkeit: (Schwere) Fehler bei der Betriebsratswahl
14.01.2026
-
Verhältniswahl, Mehrheitswahl und Wahlbeeinflussung
14.01.2026
-
Arbeiten ohne Strom: Worauf es arbeitsrechtlich ankommt
12.01.2026