Weniger Verwaltungsaufgaben an Schule bei Teilzeit?

Das Bundesverwaltungsgericht entschied mit einem aktuellen Urteil, dass Teilzeitbeschäftigte grundsätzlich nur mit ihrer Teilzeitquote zu allgemeinen Verwaltungsaufgaben herangezogen werden dürfen. Bei der Übertragung von Funktionstätigkeiten muss ein Zeitausgleich erfolgen.

Der Entscheidung lag der Fall einer Lehrerin aus Niedersachsen zugrunde. Sie ist als Oberstudienrätin (Besoldungsgruppe A14) an einem Gymnasium mit einer Pflichtstundenzahl von 13 Stunden beschäftigt (Vollzeitdeputat: 23,5 Stunden).
Oberstudienräte sind in Niedersachsen verpflichtet, so genannte Funktionstätigkeiten, d.h. eine dauerhafte, nicht unmittelbar unterrichtsbezogene schulische Verwaltungsaufgabe, zu übernehmen (zum Beispiel die Leitung einer Schulbibliothek).

Oberstudienrätin verlangt anteilige Reduzierung der Funktionstätigkeit

Die Lehrerin stellte bei der Landesschulbehörde einen Antrag  auf Reduzierung der Funktionstätigkeit entsprechend ihrer Teilzeitquote, hilfsweise auf Gewährung von Anrechnungsstunden bzw. einer zusätzlichen Vergütung. Die Behörde lehnte diesen Antrag unter Verweis auf die niedersächsische Erlasslage ab.

Dagegen erhob die Oberstudienrätin Klage, blieb aber in der ersten und zweiten Instanz ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht, die 2. Instanz, hat im Wesentlichen darauf abgestellt, dass die einem Oberstudienrat auferlegte zusätzliche Funktionstätigkeit dem Bereich der außerunterrichtlichen Tätigkeit zuzurechnen sei, der pauschal von der wöchentlichen Pflichtstundenzahl erfasst sei und daher nicht zur Erhöhung der Gesamtarbeitszeit führe. Eine gleichheitswidrige Benachteiligung der Klägerin gegenüber vollzeitbeschäftigten A 14-Lehrkräften lag nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht vor, da der maßgebliche Teilzeitbeschäftigungserlass Möglichkeiten vorsehe, die Mehrbelastung hinreichend auszugleichen. Dieser Argumentation folgte das Bundesverwaltungsgericht nicht. 

Bundesverwaltungsgericht: Gleichheitsgrundsatz beachten

Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass der allgemeine Gleichheitssatz, Art. 3 GG, und Unionsrecht gleichermaßen verlangen, in Teilzeit Beschäftigte nur entsprechend ihrer Teilzeitquote zur Dienstleistung heranzuziehen. Deshalb dürfen teilzeitbeschäftigte Lehrer in der Summe ihrer Tätigkeiten (Unterricht, Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, Teilnahme an Klassen- und Schulkonferenzen, Elterngespräche, Vertretungsstunden etc., aber auch Funktionstätigkeiten) nur entsprechend ihrer Teilzeitquote zur Dienstleistung herangezogen werden.

Teilzeitquote bei Funktionstätigkeit berücksichtigen oder Zeitausgleich gewähren

Das bedeutet, dass der Teilzeitquote bei der Übertragung von Funktionstätigkeiten Rechnung getragen werden oder ein zeitlicher Ausgleich durch entsprechend geringere Heranziehung zu anderen Aufgaben (z.B. keine oder weniger Vertretungsstunden) erfolgen muss.

Weil das Oberverwaltungsgericht keine hinreichenden tatsächlichen Feststellungen dazu getroffen hat, ob die Klägerin in der Summe entsprechend ihrer Teilzeitquote oder hierüber hinausgehend zur Dienstleistung herangezogen wurde und wird, wurde die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen (BVerwG, Urteil v. 16.7.2015, BVerwG 2 C 16.14).


Pressemitteilung BVerwG
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