Wer eine Kündigung unterschreiben muss
Wenn im Unternehmen mal eben der Personalreferent oder die Personalreferentin die Kündigung unterzeichnet, weil der Geschäftsführer gerade im Urlaub ist, kann das unangenehme Folgen haben. Für die Kündigung gilt generell: Unterzeichnet die falsche Person das Kündigungsschreiben, so kann die Kündigung unwirksam sein.
Kündigungsschreiben: Unterschrift nie ohne Vertretungsvollmacht
Für die Wirksamkeit der Kündigung ist gemäß § 623 BGB die Schriftform erforderlich. Die kündigende Person beziehungsweise ein Vertreter oder eine Vertreterin müssen daher eigenhändig unterschreiben, um die Schriftform zu wahren.
Zur Kündigung berechtigt ist auf Seiten des Arbeitgebers nur dessen gesetzliches Vertretungsorgan oder ein von diesem Bevollmächtigter. Unterschreibt der Geschäftsführer, ist die Unterschrift unproblematisch, da er aufgrund seiner Position ein vertretungsberechtigtes "Organ" des Unternehmens ist. Gleiches gilt prinzipiell für den Prokuristen, der aufgrund seiner Prokura eine Vollmacht hat, für das Unternehmen zu handeln. Im Fall der Kündigung durch einen Personalreferenten benötigt dieser grundsätzlich eine Einzelvollmacht. Eine Berufsbezeichnung allein reicht nicht aus.
Vertretungsmacht bei Kündigung deutlich machen
Wenn ein Vertreter unterzeichnet, ist die Vertretungsmacht in der Regel deutlich zu machen mit dem Kürzel "i.V." (in Vertretung), das Kürzel "i.A." (im Auftrag) ist rechtlich nicht ausreichend.
Falsche Unterschrift: Arbeitnehmer darf Kündigung zurückweisen
Die Kündigung gilt als einseitiges Rechtsgeschäft. Gemäß § 174 BGB muss, wer die Kündigung ausspricht, eine entsprechende Vollmacht hierfür vorlegen. Wird eine Kündigung nicht vom gesetzlichen Vertretungsorgan des Arbeitgebers persönlich erklärt, ist sie unwirksam, wenn keine schriftliche Vollmachtsurkunde im Original vorgelegt wird.
Voraussetzung hierbei ist, dass der oder die Arbeitnehmende die Kündigung unverzüglich und aus eben diesem Grund zurückweist. Wurde der oder die Beschäftigte über die Vollmacht, beispielsweise des Personalleiters, in Kenntnis gesetzt, ist die Zurückweisung ausgeschlossen.
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Konkludente Kenntnis der Kündigungsberechtigung
In bestimmten Fällen kann eine Kenntnis der Berechtigung zur Kündigung durch eine bestimmte Person auch konkludent vorliegen, also durch bestimmte Umstände gegeben sein, die der Arbeitnehmende wissen muss: beispielsweise wenn die Person zuvor schon Kündigungen ausgesprochen hat oder in eine Stellung berufen wurde, mit der das Kündigungsrecht üblicherweise einhergeht. Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 20. August 1997, Az. 2 AZR 518/96) hat hierzu beispielsweise entschieden, dass ein Personalleiter durch seine Position über die Berechtigung zur Kündigung verfügt, auch wenn es immer auf die Umstände des Einzelfalls ankomme. Dafür müsse er zwingend für genau den Standort des Unternehmens zuständig sein. Zudem müssten alle Mitarbeitenden im Betrieb darüber informiert worden sein, dass diese Person als Personalleiter fungiert. Für den Referatsleiter innerhalb der Personalabteilung einer Behörde gelte das nicht.
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