Verschobene Personalratswahlen im Jahr 2020

Im Jahr 2020 sollten planmäßig in Sachsen-Anhalt, Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Hessen, Bremen, Berlin – und auf Bundesebene – neue Personalräte gewählt werden. Aufgrund der Corona-Pandemie wurden die Wahlen auf unterschiedliche Zeiträume verschoben.

Die Amtszeit der Personalvertretungen wurde in einigen Bundesländern und im Personalvertretungsrecht des Bundes bis zur Neuwahl von Personalräten verlängert.

Bund: Wahlen bis 31. März 2021

Für die Personalratswahlen im Jahr 2020 auf Bundesebene wurde aufgrund der Corona-Pandemie und der Abwesenheit vieler Beschäftigter in den Betrieben mit § 26a BPersVG eine Regelung eingefügt, die eine personalratslose Zeit verhindert:

Für die Personalratswahlen im Jahr 2020 gilt § 26 Satz 2 mit der Maßgabe, dass die Amtszeit des Personalrats mit der Konstituierung beginnt. Wenn am Tage des Ablaufs der regelmäßigen Amtszeit des Personalrates ein neuer Personalrat noch nicht gewählt ist oder sich konstituiert hat, führt der Personalrat die Geschäfte weiter, bis der neue Personalrat gewählt und zu seiner ersten Sitzung zusammengetreten ist, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. März 2021. Dies gilt entsprechend für die Jugend- und Auszubildendenvertretungen.

In der Wahlordnung wurde eine bis zum 31. März 2021 befristete Sonderregelung eingeführt, nach der die Stimmabgabe auch schriftlich erfolgen kann (§ 19a WO).    

Regelungen der Länder

Niedersachsen: Sind in einer Dienststelle die regelmäßigen Personalratswahlen im Jahr 2020 wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie nicht bis zum 30. April 2020 durchgeführt worden, so endet die laufende Amtszeit des Personalrats dieser Dienststelle abweichend von Absatz 2 Satz 1 spätestens am 30. April 2021 (§ 22 Abs. 2a Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz).

Nordrhein-Westfalen: Für die Personalvertretungen, die für die bis zum 30. Juni 2020 laufende Wahlperiode gewählt wurden, wurde die Amtszeit über den 30. Juni 2020 hinaus verlängert bis zur Wahl einer neuen Personalvertretung, längstens bis zum 30. Juni 2021 (Art. 14 des Gesetzes zur konsequenten und solidarischen Bewältigung der COVID-19-Pandemie in Nordrhein-Westfalen und zur Anpassung des Landesrechts im Hinblick auf die Auswirkungen einer Pandemie).

Die Verlängerung der Amtszeit der Personalräte berührt Beginn und Ende der Wahlperiode nicht. Die laufende Wahlperiode endet zum 30. Juni 2020. Die folgende Wahlperiode beginnt am 1. Juli 2020 und endet zum 30. Juni 2024. Sofern die Neuwahl des Personalrates in dem Zeitraum 1. Juli 2020 bis 30. Juni 2021 erfolgt, kommt es zu einer verkürzten Amtszeit des neuen Personalrates, da die Amtszeit gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 LPVG regelmäßig zum 30. Juni 2024 endet. Damit ist sichergestellt, dass die künftigen Wahlen in den Wahlrhythmus zurückgeführt werden und sich die Amtszeiten der Personalvertretungen nicht auf Dauer auseinanderentwickeln.

Sachsen-Anhalt: Durch das Gesetz zur Verschiebung der Personalratswahlen 2020 ist aus Anlass der Corona-Krise bestimmt worden, dass die für das Frühjahr 2020 angesetzten regelmäßigen Personalratswahlen nicht durchgeführt werden. Gemäß der Verordnung zu Neuwahlen der Personalvertretungen 2020 sind die Wahlen im Zeitraum vom 1. Juni bis zum 4. Dezember 2020 nachzuholen. Als Wahltag wird mit dem neuen Wahlkalender der 2. Dezember 2020 empfohlen. Die Empfehlung ist unverbindlich. Die derzeitigen Personalräte bleiben bis längstens 31. Dezember 2020 im Amt.

Auch in Hessen wurden die Personalratswahlen 2020 verschoben. Sie müssen bis zum 31. Mai 2021 stattfinden. Bis dahin bleiben die gewählten Personalräte im Amt.

In Berlin finden die Personalratswahlen im Herbst 2020 statt.

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