Grenzen der Haftung eines Arbeitgebers nach Diskriminierung
Ein Bewerber hatte sich im Jahr 2009 auf eine Trainee Stelle beworben und war aufgrund seines Alters benachteiligt worden. Die Benachteiligung bezog sich auf das Verfahren zur Besetzung der Stelle. Ein Gericht stellte im Jahr 2018 fest, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, sämtliche künftigen materiellen Schäden aus der unterlassenen Einstellung zu ersetzen. Materielle Schäden sind finanzielle Nachteile, hier insbesondere ein Verdienstausfall.
Auf Grundlage dieses Urteils verlangte der Bewerber später für die Jahre 2020 bis 2023 rund 236.000 Euro Schadensersatz. Er berechnete diesen Betrag als Differenz zwischen dem Gehalt, das er bei einer Einstellung im Jahr 2009 erzielt hätte, und seinem tatsächlichen Verdienst in diesem Zeitraum. Der Bewerber argumentierte, der Anspruch auf materiellen Schadensersatz nach Paragraf 15 Absatz 1 Satz 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes wirke zeitlich unbegrenzt also im Zweifel bis zum Renteneintritt.
Grundsätze des Bundesarbeitsgerichts zur Haftung nach Diskriminierung
Das BAG (Bundesarbeitsgericht) bestätigte zunächst, dass Arbeitgeber bei einer verbotenen Benachteiligung im Bewerbungsverfahren grundsätzlich zum Ersatz des entstandenen materiellen Schadens verpflichtet sind. Das gilt, wenn ein Bewerber wegen eines gesetzlich geschützten Merkmals wie etwa des Alters benachteiligt wird und er die Stelle ohne diese Benachteiligung erhalten hätte. In einem solchen Fall kann Verdienstausfall als materieller Schaden geltend gemacht werden. Das Gesetz begrenzt den Anspruch nicht von vornherein zeitlich und auch nicht der Höhe nach.
Die Richter stellten jedoch klar, dass sich die Haftung nicht automatisch und unbegrenzt fortsetzt. Entscheidend ist, ob der jeweils geltend gemachte Schaden noch der ursprünglichen Diskriminierung zugerechnet werden kann. Diese Zurechnung ist Teil der allgemeinen Regeln des Schadensersatzrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch. Dort ist festgelegt, dass ein Schaden nur dann ersetzt wird, wenn er in einem ausreichend engen Zusammenhang mit dem pflichtwidrigen Verhalten steht, also hier mit der Benachteiligung im Bewerbungsverfahren.
Dieser Zusammenhang kann im Laufe der Zeit abbrechen. Das ist nach der Entscheidung des BAG dann der Fall, wenn der benachteiligte Bewerber später eine neue Tätigkeit aufnimmt, die seiner Qualifikation entspricht, und dieses Arbeitsverhältnis sich verfestigt. Eine neue Beschäftigung muss entsprechend über einen längeren Zeitraum bestehen und sich als dauerhafte berufliche Station darstellen.
Neue Beschäftigung im öffentlichen Dienst und Ende der Haftung
Im entschiedenen Fall hatte der Bewerber bereits vor dem Jahr 2020 eine Stelle bei einer Ausländerbehörde aufgenommen. Diese Tätigkeit im öffentlichen Dienst entsprach seiner Qualifikation und wurde über mehrere Jahre ausgeübt. Aus Sicht des BAG war damit ein neuer beruflicher Zustand eingetreten, der nicht mehr von der früheren Diskriminierung geprägt war.
Die weitere berufliche Entwicklung des Bewerbers ab Aufnahme dieser Tätigkeit ordnete das Gericht dem allgemeinen Lebensrisiko zu. Dieses beschreibt die üblichen Schwankungen und Entwicklungen im Erwerbsleben, etwa unterschiedliche Einkommenshöhen oder berufliche Veränderungen, die nicht mehr direkt auf die ursprüngliche Benachteiligung zurückgehen. Deshalb lehnte das Gericht die Forderung auf Ersatz des Verdienstausfalls für die Jahre 2020 bis 2023 ab.
(Bundesarbeitsgericht, Urteil v. 10.9.2026, 8 AZR 153/25)
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