EU-Richtlinie über Urlaub gilt auch für kranke deutsche Beamte
EuGH: Abgeltung von maximal 4 Wochen Urlaub
Auch deutsche Beamte bekommen auf dem Weg in den Ruhestand Geld für Urlaub, den sie wegen einer Krankheit nicht antreten konnten. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH/Luxemburg) am 3.5. im Fall eines Frankfurter Feuerwehrmannes entschieden. Der Anspruch auf finanziellen Ausgleich für nicht genommenen Urlaub beschränkt sich aber auf den von der EU-Arbeitszeitrichtlinie vorgesehenen Mindesturlaub von vier Wochen. Die Differenz zu einem höheren Urlaubsanspruch muss nicht ausgeglichen werden.
Das höchste EU-Gericht widersprach damit der Auffassung der Stadt Frankfurt am Main: Diese hatte argumentiert, die EU-Richtlinie sei nicht anwendbar. Das deutsche Beamtenrecht sehe nämlich keine Geldabfindung für krankheitsbedingt nicht genommenen Urlaub vor. Dieser verfalle vielmehr, wenn er nicht innerhalb von neun Monaten nach Ende des Urlaubsjahres angetreten worden sei.
Richtlinie gilt auch für Beamte
Der Gerichtshof befand, die Richtlinie der EU über die Arbeitszeit gelte «für alle privaten oder öffentlichen Tätigkeitsbereiche», also auch für Beamte. Diese Richtlinie sieht vor, dass der bezahlte Mindestjahresurlaub dann durch eine Geldzahlung ersetzt werden kann, wenn das Arbeitsverhältnis endet.
Der Fall:
Im konkreten Fall ging es um einen Feuerwehrmann, der von 2007 bis 2009 wegen Krankheit dienstunfähig war. Er war 2009 krankheitshalber in den Ruhestand getreten und verlangte 16.800 EUR für insgesamt 86 Tage unerfüllten Urlaubsanspruch.
EuGH: Nationales Recht kann über den Mehrurlaub von der Abgeltung ausschließen
Wenn der Urlaubsanspruch größer als vier Wochen pro Jahr sei, dann könne das nationale Recht aber durchaus vorsehen, dass für diese Differenz kein Anspruch auf Vergütung bestehe, wenn der Beamte krank gewesen sei. Das EU-Gericht entschied auch, der Verfallszeitraum von neun Monaten für die Übertragung von krankheitsbedingten Urlaubsansprüchen ins nächste Jahr sei zu kurz. Er müsse auf jeden Fall länger als ein Jahr sein.
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