Arzt mit eingeschränkter Berufsausübungserlaubnis hat Anspruch auf Tarifgehalt
Ein Arzt nahm im Dezember 2021 eine Stelle in einer kommunalen Klinik an. Er besaß zu diesem Zeitpunkt noch keine Approbation, aber eine befristete und beschränkte Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs nach § 10 Abs. 1 Bundesärzteordnung (BÄO). Diese erlaubte ihm ärztliche Tätigkeiten in der unmittelbaren Patientenversorgung, unter ständiger Aufsicht approbierter Kollegen, auch in Nacht- und Bereitschaftsdiensten.
Sein Arbeitsvertrag sah ein monatliches Bruttogehalt von 4.000 Euro vor. Zeitzuschläge sollten nach § 11 TV-Ärzte/VKA, dem Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern, berechnet werden. Der Arzt trat zu Anfang Februar 2022 dem Marburger Bund bei und erhielt am 9. Februar 2022 seine Approbation. Ab diesem Zeitpunkt zahlte die Klinik das Tarifgehalt nach Entgeltgruppe I, Stufe 1 TV-Ärzte/VKA – rückwirkend für die Zeit davor jedoch nicht.
Der Arzt verlangte die Gehaltsdifferenz von 243,43 Euro brutto für die Zeit vom 1. bis 8. Februar 2022. Die Klinik lehnte mit der Begründung ab, dass man ohne vollständige Approbation kein „Arzt" im Sinne des Tarifvertrags sei. Wer nicht uneingeschränkt einsetzbar sei, sei allenfalls mit einem früheren Arzt im Praktikum vergleichbar, welche bekanntlich nicht unter den Tarifvertrag fielen.
Arztbegriff im Tarifvertrag umfasst auch beschränkte Berufserlaubnisse
Die Klage hatte Erfolg. Der Arzt war auch vor seiner Approbation vom Geltungsbereich des TV-Ärzte/VKA erfasst.
Was das Medizinrecht sagt
Ausgangspunkt ist der Wortlaut des Tarifvertrags. Da der TV-Ärzte/VKA den Begriff „Arzt" nicht selbst definiert, ist auf den allgemeinen Sprachgebrauch und das einschlägige Fachrecht zurückzugreifen – hier die Bundesärzteordnung. Nach § 2 Abs. 5 BÄO ist die Ausübung des ärztlichen Berufs die Ausübung der Heilkunde unter der Berufsbezeichnung „Arzt" oder „Ärztin". Die Berufsbezeichnung darf nach § 2a BÄO nicht nur von approbierten Ärzten geführt werden, sondern auch von Personen mit einer Erlaubnis nach § 10 BÄO. Diese Erlaubnis setzt eine abgeschlossene Ausbildung voraus und berechtigt zur Berufsausübung – wenn auch mit Einschränkungen.
Der Arztbegriff des Medizinrechts ist damit nicht auf approbierte Ärzte beschränkt. Wollten die Tarifvertragsparteien Inhaber einer beschränkten Erlaubnis ausschließen, hätten sie dies ausdrücklich regeln müssen.
Eingeschränkte Einsetzbarkeit kein Ausschlusskriterium
Die Klinik argumentierte, Ärzte mit beschränkter Erlaubnis könnten nicht alle im Tarifvertrag vorgesehenen Pflichten erfüllen, etwa die Teilnahme am Rettungsdienst nach § 4 Abs. 2 TV-Ärzte/VKA oder die Übernahme von Bereitschaftsdiensten. Das überzeugt nicht. Denn auch approbierte Ärzte können aus persönlichen oder fachlichen Gründen vom Rettungsdienst ausgenommen sein, ohne deshalb den Tarifvertrag nicht zu gelten. Und bei Bereitschaftsdiensten steht es dem Arbeitgeber frei, Ärzte mit beschränkter Erlaubnis einzusetzen – das Tarifrecht schreibt dies nicht vor und schließt es nicht aus.
Kein Vergleich mit dem Arzt im Praktikum
Der historische Vergleich mit dem früheren „Arzt im Praktikum" (AiP) greift ebenfalls nicht. Der AiP verfügte nach § 10 Abs. 4 BÄO alter Fassung über eine Erlaubnis, die ausdrücklich auf eine Ausbildungssituation zugeschnitten war, seine Tätigkeit war Teil des Wegs zur Approbation. Eine solche Ausbildungserlaubnis ist nicht gleichzusetzen mit der Berufsausübungserlaubnis nach § 10 Abs. 1 BÄO, die eine bereits abgeschlossene Ausbildung voraussetzt.
Dass die Tarifvertragsparteien des TV-Ärzte/VKA zwischen beiden unterscheiden, zeigt § 19 Abs. 2 Satz 2 TV-Ärzte/VKA: Danach gilt die Tätigkeit als Arzt im Praktikum als anrechenbare ärztliche Tätigkeit. Wären Ärzte mit beschränkter Berufserlaubnis ohnehin keine Ärzte im Tarifsinn, hätte es einer entsprechenden Regelung für diesen Personenkreis bedurft.
Tarifgehalt verdrängt Vertragsgehalt
Da beide Parteien tarifgebunden waren – der Arzt als Mitglied des Marburger Bundes, die Klinik über die VKA –, galt der TV-Ärzte/VKA nach § 4 Abs. 1, § 3 Abs. 1 TVG unmittelbar und zwingend. Das vereinbarte Monatsgehalt von 4.000 Euro unterschritt das Tarifentgelt der Entgeltgruppe I, Stufe 1 von 4.852,02 Euro und wurde daher nach § 4 Abs. 3 TVG verdrängt.
Der Nachzahlungsanspruch war auch nicht durch die Erledigungsklausel im Aufhebungsvertrag untergegangen. Der Vertrag nahm die ordnungsgemäße Abrechnung ausdrücklich aus, und ein Verzicht auf tarifliche Ansprüche wäre nach § 4 Abs. 4 TVG ohnehin nur mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien wirksam gewesen.
(BAG, Urteil v. 20.5.2026, 4 AZR 98/25)
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