BAG: Samstag ist Werktag nach § 6 TVöD

Bei Beschäftigten im öffentlichen Dienst, die Schichtdienst leisten, wird eine Arbeitszeitverringerung vorgenommen, wenn ihre Schicht auf einen Feiertag fällt. Dies gilt nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) auch, wenn der Feiertag auf einen Samstag fällt.  

Der Samstag ist ein Werktag i.S.v. § 6 Abs. 3 Satz 3 und § 6.1 Abs. 2 Satz 1 des TVöD-K für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-K), so das BAG.

Geringere Arbeitszeit wegen Feiertagen

Nach diesen Tarifnormen ist für schichtdienstleistende Beschäftigte eine Verminderung der Sollarbeitszeit vorgesehen, wenn sie an bestimmten Vorfeiertagen (Heiligabend, Silvester) oder Feiertagen, die auf einen Werktag fallen, dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind. Ohne diese Regelungen müssten die nach Dienstplan arbeitenden Beschäftigten zur Erreichung der vollen Vergütung die am (Vor-)Feiertag dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden an einem anderen Tag ableisten.

Die Regelung in § 6 Abs. 3 TVöD-K lautet:

Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/der Beschäftigte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 von der Arbeit freigestellt. Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden.

Krankenschwester im Schichtdienst hatte geklagt

Die Klägerin ist als Krankenschwester in einem von der Beklagten betriebenen Krankenhaus mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der TVöD-K Anwendung. Die Klägerin arbeitet nach einem Dienstplan, der Wechselschichten an allen sieben Tagen in der Woche vorsieht. Innerhalb dieses Rahmens wird die Klägerin an fünf Tagen mit jeweils 7,7 Stunden eingesetzt.
Am 1. Januar 2011 und 24. Dezember 2011 hatte die Klägerin dienstplanmäßig frei. Bei beiden Tagen handelte es sich um Samstage. Die Beklagte hat für diese Tage keine Sollstundenreduzierung vorgenommen, da ein Samstag kein Werktag im Tarifsinne sei. Die Klägerin meint hingegen, ihre Sollarbeitszeit vermindere sich für beide Tage um jeweils 7,7 Stunden.

BAG: Auch der Samstag gilt als Werktag

Die Vorinstanzen haben ihrer Klage im Wesentlichen stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg.

Aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang ergibt sich, dass der Samstag als Werktag i.S.v. § 6 Abs. 3 Satz 3 und § 6.1 Abs. 2 Satz 1 TVöD-K anzusehen ist (BAG, Urteil v. 20.9.2017, 6 AZR 143/16).

Auswirkungen des Urteils

In Betrieben, in denen regelmäßig an Feiertagen gearbeitet wird, verringert sich die für den Betrieb nutzbare Arbeitszeit . Insgesamt kann sich der Personalbedarf dadurch leicht erhöhen. 

Das BAG-Urteil hat keine Auswirkungen, wenn an Samstagen, wie zum Beispiel in der Verwaltung, nicht gearbeitet wird. 

Pressemitteilung BAG
Schlagworte zum Thema:  BAG-Urteil, TVöD, Arbeitszeiterfassung