Bienenstich auf dem Radweg zur Arbeit gilt als Dienstunfall
Ein Beamter fuhr an einem Augustmorgen mit dem Fahrrad von seiner Wohnung zu seiner Dienststelle, eine Strecke von gut 20 Kilometern, die teils über Landschaftsradwege führte. Unterwegs wurde er von einer Biene gestochen, was eine lokale Schmerz- und Entzündungsreaktion verursachte. Er beantragte die Anerkennung des Ereignisses als Dienstunfall.
Der Dienstherr lehnte dies ab. Er argumentierte, der Beamte habe das Fahrrad auch deshalb gewählt, um sich körperlich zu ertüchtigen. Dieser private Zweck überlagere den dienstlichen Anlass der Fahrt. Außerdem sei ein Bienenstich ein allgemeines Lebensrisiko, das der Beamte selbst zu tragen habe.
Der Dienstunfall im Beamtenrecht
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen gab dem Beamten recht. Maßgeblich für die Bewertung ist § 31 BeamtVG. Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG liegt ein Dienstunfall vor, wenn ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches Ereignis in Ausübung des Dienstes einen Körperschaden verursacht. § 31 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG erweitert diesen Schutz ausdrücklich auf den Weg zwischen Wohnung und Dienststelle – den sogenannten Wegeunfall.
Freie Wahl des Verkehrsmittels
Die Wahl des Verkehrsmittels liegt allein beim Beamten. Der Dienstherr hat diese Entscheidung dienstunfallrechtlich hinzunehmen, unabhängig davon, ob das gewählte Verkehrsmittel ein höheres Unfallrisiko mit sich bringt als ein alternatives. Entscheidend ist allein, ob der Beamte einen vernünftigen, direkten Weg zur Dienststelle zurückgelegt hat. Das war hier der Fall.
Nebenmotiv Sport schadet nicht
Der Umstand, dass der Beamte auch deshalb mit dem Fahrrad fuhr, weil er sich dabei körperlich bewegen wollte, ändert an der rechtlichen Einordnung nichts. Dieser private Zweck ist gegenüber dem Hauptzweck, dem Erreichen der Dienststelle, eindeutig untergeordnet. Das Gericht zieht einen anschaulichen Vergleich: Wer in der Bahn auf dem Weg zur Arbeit Zeitung oder ein Buch liest, verliert dadurch ebenfalls nicht den Dienstunfallschutz.
Nach der im Dienstunfallrecht geltenden Wesentlichkeitstheorie ist eine Handlung, deren wesentliche Ursache im Dienst liegt, vollständig als dienstlich veranlasst zu behandeln, auch wenn weitere, untergeordnete Motive hinzukommen. Eine anteilige Zuordnung von Risiken zur privaten Sphäre ist dann nicht möglich.
Bienenstich als Verkehrsgefahr
Der Bienenstich ist keine rein private Gefahr. Wer sich mit dem Fahrrad durch die freie Natur bewegt, ist einer erhöhten Wahrscheinlichkeit ausgesetzt, von Insekten gestochen zu werden, weil die Geschwindigkeit das Ausweichen für Mensch und Tier gleichermaßen erschwert und Insekten sich leichter in der Kleidung verfangen. Diese Gefahr ist eine typische Begleiterscheinung der Fortbewegung im Straßen- und Wegeverkehr, die weder der Dienstherr noch der Beamte beherrschen kann. Sie fällt damit in den Schutzbereich des Wegeunfalls.
Der Verweis des Dienstherrn auf § 60 Satz 1 BNatSchG, wonach das Betreten der freien Natur auf eigene Gefahr erfolgt, greift auch nicht. Diese Vorschrift regelt das Verhältnis zum Grundstückseigentümer, nicht das dienstunfallrechtliche Verhältnis zwischen Dienstherrn und Beamten.
(Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 12.5.2026, 1 A 868/22)
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