CO2-Abgabe soll stärker steigen: Was auf Vermieter zukommt

Im Haushaltsstreit haben sich die Ampel auf einen Kompromiss geeinigt: Unter anderem wird der CO2-Preis fürs Heizen mit Erdgas und Öl ab 2024 stärker steigen als bisher geplant – das betrifft Mieter und Vermieter.

Der Preis für den Ausstoß klimaschädlichen Kohlendioxids (CO2) mit fossilen Energien wird nach der Einigung der Bundesregierung zum Haushalt für das kommende Jahr stärker angehoben als zunächst geplant: Von jetzt 30 Euro pro Tonne CO2 auf 45 Euro ab dem 1.1.2024 statt nur 40 Euro – und 2025 dann auf 55 Euro. Damit verteuern sich auch Erdgas und Heizöl.

Der CO2-Preis steigt zum Jahreswechsel mit der von der Ampel geplanten Erhöhung bei Gas laut dem Mercator Research Institute (MCC) pro Kilowattstunde um 0,4 Cent – beim Heizöl pro Liter um 4,7 Cent. Nach Berechnungen des Vergleichsportals Check24 heißt das für einen Haushalt mit 20.000 Kilowattstunden Jahresverbrauch Mehrkosten von 60 Euro gegenüber 2023. Beim Heizöl werden laut Verifox für einen Musterhaushalt 95 Euro mehr fällig.

Bei Mietwohnungen werden die Kosten für den CO2-Preis zwischen Mieter und Vermieter aufgeteilt. Je schlechter das Haus gedämmt ist, desto größer ist der Anteil, den die Vermieter übernehmen müssen.

Online-Rechner: Vermieter-Anteil an den CO2-Kosten

Am 1.1.2023 ist das Gesetz in Kraft getreten, das die Aufteilung der Kosten der CO2-Abgabe zwischen Vermietern und Mietern regelt, gestaffelt über zehn Stufen: Je nach Emissionshöhe des Gebäudes zahlen Mieter einen Anteil zwischen fünf Prozent und 100 Prozent (bei sehr effizienten Gebäuden mit dem Energiestandard EH55) der CO2-Bepreisung für die Wohnung – Vermieter jeweils den Rest.

Zur Berechnung der anfallenden Kosten hat die Bundesregierung ein kostenloses Online-Tool bereitgestellt. Dabei sind zwei Fälle zu unterscheiden:

Mietwohnungen mit Zentralheizung

"Bei vermieteten Wohnungen in Gebäuden mit Zentralheizung erhält der Vermieter die Rechnung vom Brennstofflieferanten, die auch Auskunft über die Höhe der vom Brennstoff verursachten CO2-Emissionen gibt", erklärt Erik Uwe Amaya, Verbandsdirektor von Haus & Grund Rheinland Westfalen. "Der Vermieter ermittelt dann die Kostenaufteilung zwischen sich und den Mietern und berücksichtigt diese in der Heizkostenabrechnung."

Mietwohnungen mit Etagenheizung oder vermietete Einfamilienhäuser

Bei vermieteten Wohnungen mit Etagenheizung oder vermieteten Einfamilienhäusern erhalten die Mieter selbst die Rechnung über den Brennstoff. "Die müssen dann ausrechnen, wie hoch der CO2-Kostenanteil des Vermieters ist und diesem innerhalb von zwölf Monaten nach Erhalt der Brennstoffrechnung eine Rechnung darüber schicken", so Amaya. Vermieter haben dann zwölf Monate Zeit, um den Mietern den Anteil zu erstatten. Eine Verrechnung im Rahmen der jährlichen Betriebskostenabrechnung ist möglich.

Der Online-Rechner aus dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) fragt Verbrauch, CO2-Preis und Emissionsfaktor ab, Faktoren, die auf der Brennstoffrechnung stehen müssen. Das Tool berücksichtigt auch Sonderfälle wie Gasherde ohne eigenen Zähler oder wenn der Denkmalschutz entgegensteht.

BMWK-Online-Tool "Berechnung und Aufteilung der Kohlendioxidkosten"

CO2-Preis: So kam es zum Stufenmodell

Wer mit Öl oder Gas heizt, muss seit 2021 eine zusätzliche Abgabe zahlen, die helfen soll, den CO2-Ausstoß in Gebäuden zu senken. Bis Ende 2022 ging das allein auf Kosten der Mieter.

Die Bundesregierung brachte im Mai 2022 das Gesetz zur Aufteilung der CO2-Kosten zwischen Vermietern und Mietern auf den Weg. Die Koalitionsparteien einigten sich am 9.11.2022 im Ausschuss für Bauen und Wohnen auf das Stufenmodell. Der Bundestag beriet den entsprechenden Entwurf am 10.11.2022 abschließend; am 25.11.2022 billigte der Bundesrat den Beschluss. Damit konnte das Gesetz mit dem Stufenmodell am 1.1.2023 in Kraft treten.

Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz – CO2KostAufG)

Heizkostenabrechnung: Mehraufwand für Vermieter

In welche Stufe eine Mietwohnung fällt, hängt auch mit der Heizkostenabrechnung zusammen. Auf Vermieter kann dadurch ein Mehraufwand zukommen, da sie Angaben etwa zur Energiebilanz und zum CO2-Ausstoß machen müssen. Für jedes Haus muss ermittelt werden, wie klimafreundlich es ist.

50-50-Aufteilung bei Nichtwohngebäuden

Bei Nichtwohnhäusern – etwa Gebäuden mit Geschäften und Büros – gilt eine "50-50-Regelung", es sei denn, Mieter und Vermieter vereinbaren es vertraglich anders. Bis Ende 2025 soll dann auch hier ein Stufenmodell eingeführt werden. Im Gesetz ist vorgesehen, dass dafür bis Ende 2024 die erforderlichen Daten erhoben werden sollen.

Ausnahmen von der CO2-Aufteilung

Schränken staatliche Vorgaben die Möglichkeiten energetischer Sanierungen für Eigentümer erheblich ein, müssen sie sich weniger stark oder gar nicht am CO2-Preis beteiligen. Dabei geht es zum Beispiel um Denkmalschutzvorgaben, die einer Dämmung der Wände entgegenstehen könnten. Oder auch die Lage in Milieuschutzgebieten, wo es striktere Vorgaben für Veränderungen am Erscheinungsbild gibt.

Informationspflicht für Brennstofflieferanten

Brennstofflieferanten haben eine Informationspflicht, damit Mieter, die sich selbst mit Brennstoffen versorgen, dem Vermieter gegenüber Erstattungsansprüche geltend machen können.

CO2-Preis-Aufteilung: Im Koalitionsvertrag vereinbart

Auf eine Aufteilung des CO2-Preises zwischen Vermietern und Mietern hatten sich die Ampel-Parteien im Koalitionsvertrag verständigt. Ursprünglich war geplant, bereits zum 1.6.2022 ein Stufenmodell einzuführen, ersatzweise zumindest eine hälftige Teilung.

Der CO2-Preis – Teil des Klimaschutzprogramms

Der Handel mit den CO2-Verschmutzungsrechten (Emis­si­ons­han­del) startete am 1.1.2021 mit einem fixen CO2-Preis von 25 Euro pro Tonne und soll wirken wie eine Steuer. Bis 2025 werden die Zertifikate schrittweise mit einem auf 55 Euro ansteigenden Festpreis ausgegeben. Ab 2026 wird der Zertifikate-Preis durch Versteigerungen ermittelt – wobei ein Preiskorridor von 55 Euro bis 65 Euro pro Tonne CO2 vorgegeben ist.

EU-weit gab es schon einen Emissionshandel. Damit das System national umgesetzt werden konnte, musste das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) geändert werden – dem hatten Bundestag und Bundesrat im Oktober 2020 zugestimmt. Neben dem CO2-Preis greift das verschärfte Bundes-Klimaschutzgesetz, das Treibhausgas-Budgets vorschreibt. Die neuen Regelungen sollen unbefristet gelten und bis zum 30.9.2026 evaluiert werden.

Erhöhung des CO2-Preises 2023 ausgesetzt

Eigentlich sollte die CO2-Abgabe schon ab Januar 2023 steigen. Das hat die Bundesreierung aber wegen der Energiekrise und der hohen Inflation ausgesetzt. Die nächste Erhöhung kommt deshalb erst zum 1.1.2024. Damit verschiebt sich jede weitere Anhebung um ein Jahr.

Bundesrat: Energieausweis statt Verbrauch

Am 8.7.2022 forderte der Bundesrat in einer Stellungnahme, dass zur Ermittlung der CO2-Kosten ein Bedarfsausweis herangezogen werden solle, der dem jeweiligen Gebäude eine bestimmte energetische Qualität zuweist – und nicht die Einstufung aufgrund des tatsächlich abgerechneten Verbrauches vorzunehmen.

Das war auch eine der Forderungen in den Stellungnahmen der Sachverständigen bei einer Anhörung im Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen am 26.9.2022.

Die Bundesregierung stellte in Aussicht, perspektivisch prüfen zu lassen, ob das Modell auf Daten zum CO2-Ausstoß, den die Versorger erheben müssten, in den Energieausweisen umgestellt werden kann.

Karlsruher Urteil: Neuer Haushalt nötig

Die Spitzen der Koalition haben sich bei den Haushaltsverhandlungen nach wochenlangem Streit am 13.12.2023 geeinigt. Nötig wurde die neue Etatplanung, weil nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe zum Haushalt von 2021 die alte Planung mit Sondervermögen als nicht mehr verfassungsgemäß galt. Damit fehlten der Ampel-Koalition für den Haushalt 2024 rund 30 Milliarden Euro.


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Schlagworte zum Thema:  Klimawandel, Heizkosten