Alte Berechnungsbasis: Zweitwohnungssteuer verfassungswidrig
Die Zweitwohnungsteuer ist eine verfassungsrechtlich anerkannte Aufwandsteuer mit örtlich beschränktem Wirkungskreis. Bemisst sich die Steuer aber nach der sogenannten "Jahresrohmiete", die den Mietwert einer Wohnung auf Grundlage der Einheitswerte des Mietspiegels von 1964 feststellt und dann anhand von Preisindizes für die Lebenshaltung hochrechnet, ist das verfassungswidrig, so das Bundesverfassungsgericht (BverfG). So und ähnlich verfahren auch viele andere Gemeinden, darunter unter anderem die Städte Kiel, Lübeck und Cuxhaven.
Die Karlsruher Richter haben entschieden, dass diese Form der Berechnung noch bis Ende März 2020 angewendet werden darf. Sonthofen und Oberstdorf müssen die entsprechenden Satzungen überarbeiten. Weitere Kommunen werden ihre Satzungen überprüfen müssen. Andere Gemeinden, wie etwa die Metropolen München oder Stuttgart, gehen von einem jährlichen Mietaufwand zur Berechnung der Zweitwohnungssteuer aus. Zugrundegelegt wird die vertraglich vereinbarte Nettokaltmiete, die zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuerpflicht für ein Jahr zu entrichten wäre. Dieses "Modell" ist im Ansatz verfassungsgemäß.
Grundsteuer-Reform: In Folge auch Zweitwohnungssteuer beanstandet
Grundlage der aktuellen Entscheidung zur Zweitwohnungsteuer ist das BVerfG-Urteil zur Grundsteuer von April 2018. Damals hatte der Erste Senat die Vorschriften zur Einheitsbewertung von Grundstücken auf Grundlage von 1964 für verfassungswidrig erklärt. Die Grundsteuer muss deshalb bis Jahresende reformiert werden. Erst vergangene Woche hatte der Bundestag einen entsprechenden Gesetzentwurf beschlossen. Auf demselben verfassungswidrigen Prinzip wie die alte Grundsteuer fußen auch die nun beanstandeten Zweitwohnungsteuern. Und eine Hochrechnung mit dem Verbraucherpreisindex sei nicht geeignet, diese Wertverzerrungen auszugleichen, so die Verfassungsrichter.
Im Januar hatte das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht (Urteil v. 3.1.2019; Az.: 2 LB 90/18 und 2 LB 92/18) einen ähnlichen Fall verhandelt und – in Anlehnung an das "Grundsteuer-Urteil" des Bundesverfassungsgerichts – Klagen gegen die Gemeinden Friedrichskoog (Amt Marne-Nordsee) und Timmendorfer Strand stattgegeben. Ihren Einwänden, die Satzungen fortgelten zu lassen, bis die Neuregelung der Grundsteuer in Kraft tritt, ist das Gericht nicht gefolgt. Die Kommunen müssen ihre Satzungen ändern.
Sachverhalt: Eigentümer von Zweitwohnungen gegen die Kommunen
Die Beschwerdeführer sind Eigentümer von Zweitwohnungen in den Gemeinden Markt Oberstdorf und Sonthofen, die aufgrund kommunaler Satzungen eine Zweitwohnungsteuer erheben, die auf dem fiktiven jährlichen Mietaufwand basiert. Dieser wird bestimmt, indem die nach den Vorschriften der Einheitsbewertung von Grundstücken zum Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.1964 ermittelte fiktive Jahresrohmiete entsprechend der Steigerung der Wohnungsmieten nach dem Verbraucherpreisindex hochgerechnet wird.
Mit ihren Verfassungsbeschwerden rügen sie im Wesentlichen eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes: Die Einheitsbewertung von Grundstücken sei verfassungswidrig. Zudem weise die Staffelung des Steuertarifs in der Gemeinde Markt Oberstdorf eine zu geringe Differenzierung auf. Darüber hinaus falle seit der Änderung des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes die verfassungskonforme Ermächtigungsgrundlage weg: Die dort geregelte Befreiung für Geringverdiener führe dazu, dass die Zweitwohnungsteuer den Charakter als örtliche Aufwandsteuer verliere und damit nicht mehr der Gesetzgebungskompetenz der Länder unterfalle.
Kammer: Staffelung des Steuertarifs in Oberstdorf ebenfalls verfassungswidrig
Die Richter sehen einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz. Gleichheitsrechtlicher Ausgangspunkt im Steuerrecht ist der Grundsatz der Lastengleichheit. Die Steuerpflichtigen müssen dem Grundsatz nach durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleichmäßig belastet werden. Dies ist nach Auffassung des Gerichts bei der Festsetzung der Zweitwohnungsteuer in Markt Oberstdorf und Sonthofen nicht der Fall.
Veränderte Ausstattungsstandards von Gebäuden, Veränderungen in der Lage oder strukturellen Anbindung von Grundstücken und mietrechtliche Bindungen werden beim derart lange zurückliegenden Hauptfeststellungszeitpunkt, in diesem Fall 1964, nicht berücksichtigt. Verzerrungen bei den Grundstücksbewertungen seien nicht mehr vor dem Gleichheitsrecht gerechtfertigt, auch nicht durch eine Hochrechnung.
Die Art der Staffelung des Steuertarifs in der Zweitwohnungsteuersatzung der Gemeinde Markt Oberstdorf verstoße außerdem gegen das Grundrecht auf Gleichbehandlung. Steuerpflichtige mit gleicher Leistungsfähigkeit seien auch gleich hoch zu besteuern. Der jeweilige Mietaufwand als Bemessungsgröße der Zweitwohnungsteuer spiegelt die in der Einkommensverwendung typischerweise zum Ausdruck kommende Leistungsfähigkeit der Wohnungsinhaber wider.
Die Verfassungsbeschwerde gegen die Ermächtigungsgrundlage im Bayerischen Kommunalabgabengesetz zum Erlass einer Zweitwohnungsteuersatzung wiesen die Richter als unbegründet ab. Sie wurde nicht zur Entscheidung angenommen.
(BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18.7.2019; Az.: 1 BvR 807/12 und 1 BvR 2917/13)
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