Umwandlung mit Genehmigung: In Baden-Württemberg bis 2028
Kommunen in Baden-Württemberg können die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen in angespannten Wohnungsmärkten weiterhin unter Genehmigungsvorbehalt stellen. Das Landeskabinett hat – nach Anhörung der betroffenen Verbände – die Umwandlungsverordnung bis 2028 verlängert, wie Wohnungsbauministerin Nicole Razavi (CDU) am 18. Oktober in Stuttgart mitteilte.
Das Baugesetzbuch (§ 172 Absatz 1 Satz 4) ermächtigt die Länder, für Grundstücke in Gebieten mit einer sogenannten Milieuschutzsatzung zu bestimmen, dass die Begründung von Wohneigentum oder Teileigentum einer Genehmigung bedarf. Die Kommunen entscheiden dann selbst, ob sie von dem Instrument Gebrauch machen. Ein besonderes Schutzbedürfnis könne etwa durch den Verkauf von Wohnungsbeständen an große Investoren ausgelöst werden, heißt es in der Mitteilung.
Umwandlungsverordnung: Seit 2013 in Kraft
Die Umwandlungsverordnung sei auf fünf Jahre nach Inkrafttreten befristet, teilte das Ministerium 2013 mit. Durch die Verordnung vom 13.11.2018 wurde sie auf Grundlage einer Evaluation erstmals um weitere fünf Jahre bis zum 18.11.2023 verlängert.
Ziel der Verordnung war und ist unter anderem, Mietwohnungen in zentralen Lagen für alle Bevölkerungsschichten erhalten zu können. Eine Umwandlung in Eigentumswohnungen darf vom Grundbuchamt nur vorgenommen werden, wenn der Antragsteller die besagte Genehmigung oder ein Negativattest vorlegt. Neubauten sind von einem Genehmigungsvorbehalt nicht erfasst.
Auf der Seite des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg heißt es: Eine Umwandlungsgenehmigung ist in gesetzlich geregelten Fällen zu erteilen, wenn
- das Grundstück zu einem Nachlass gehört und Wohnungseigentum oder Teileigentum zugunsten von Miterben oder Vermächtnisnehmern begründet werden soll,
- das Wohnungseigentum oder Teileigentum zur eigenen Nutzung an Familienangehörige des Eigentümers veräußert werden soll,
- ohne die Genehmigung Ansprüche Dritter auf Übertragung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nicht erfüllt werden können, zu deren Sicherung vor dem Wirksamwerden des Genehmigungsvorbehalts eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen ist,
- das Gebäude im Zeitpunkt der Antragstellung zur Begründung von Wohneigentum oder Teileigentum nicht zu Wohnzwecken genutzt wird oder
- sich der Eigentümer verpflichtet, innerhalb von sieben Jahren ab der Begründung von Wohnungseigentum Wohnungen nur an die Mieter zu veräußern.
Das könnte Sie auch interessieren:
Berlin verlängert Kündigungsschutz bei Umwandlung
Bayern erschwert Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen
Hessen: Bauaufsicht kann Umwandlung von Mietwohnungen versagen
-
Sonder-AfA für den Neubau von Mietwohnungen wird angepasst
9206
-
Gebäude-AfA: Nachweis für Nutzungsdauer wieder einfacher
7042
-
Neue Pflichten für Energieausweise ab Mai
698
-
Degressive AfA für den Wohnungsbau: fünf Prozent, sechs Jahre
690
-
Gewerbe zu Wohnen wird ab Juli gefördert: die Konditionen
649
-
Energetische Sanierung: Kosten von der Steuer absetzen
545
-
Mindesttemperatur in Wohnungen: Die Rechtslage
4271
-
Aktuelle Rechtslage für AfA-Nachweis jetzt nutzen
265
-
Hydraulischer Abgleich und Heizungsprüfung 2026
2571
-
Streit um Balkonkraftwerke vor Gericht
215
-
Vergabebeschleunigungsgesetz: Ziel verfehlt?
23.04.20261
-
Mietrechtliche Fragen bremsen Gebäudemodernisierungsgesetz
23.04.2026
-
Kurzzeitvermietung über Airbnb & Co.: Neue Daten-Regeln
23.04.2026
-
Sonder-AfA für Neubau von Mietwohnungen: Tipps & Fallstricke
22.04.20266
-
CO2-Kostenaufteilung – Stufenmodell in der Kritik
21.04.20267
-
Neuigkeiten bei der Expo Real 2026
21.04.2026
-
Streit um Mietkaution: Bald online klagen?
20.04.2026
-
Vermieter bleiben auf Galeria-Mieten sitzen
20.04.2026
-
Neue Lobby für serielles Sanieren am Start
17.04.2026
-
Hubertz liebäugelt mit Bundesbaugesellschaft
16.04.20261