Umwandlung mit Genehmigung: In Baden-Württemberg bis 2028
Kommunen in Baden-Württemberg können die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen in angespannten Wohnungsmärkten weiterhin unter Genehmigungsvorbehalt stellen. Das Landeskabinett hat – nach Anhörung der betroffenen Verbände – die Umwandlungsverordnung bis 2028 verlängert, wie Wohnungsbauministerin Nicole Razavi (CDU) am 18. Oktober in Stuttgart mitteilte.
Das Baugesetzbuch (§ 172 Absatz 1 Satz 4) ermächtigt die Länder, für Grundstücke in Gebieten mit einer sogenannten Milieuschutzsatzung zu bestimmen, dass die Begründung von Wohneigentum oder Teileigentum einer Genehmigung bedarf. Die Kommunen entscheiden dann selbst, ob sie von dem Instrument Gebrauch machen. Ein besonderes Schutzbedürfnis könne etwa durch den Verkauf von Wohnungsbeständen an große Investoren ausgelöst werden, heißt es in der Mitteilung.
Umwandlungsverordnung: Seit 2013 in Kraft
Die Umwandlungsverordnung sei auf fünf Jahre nach Inkrafttreten befristet, teilte das Ministerium 2013 mit. Durch die Verordnung vom 13.11.2018 wurde sie auf Grundlage einer Evaluation erstmals um weitere fünf Jahre bis zum 18.11.2023 verlängert.
Ziel der Verordnung war und ist unter anderem, Mietwohnungen in zentralen Lagen für alle Bevölkerungsschichten erhalten zu können. Eine Umwandlung in Eigentumswohnungen darf vom Grundbuchamt nur vorgenommen werden, wenn der Antragsteller die besagte Genehmigung oder ein Negativattest vorlegt. Neubauten sind von einem Genehmigungsvorbehalt nicht erfasst.
Auf der Seite des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg heißt es: Eine Umwandlungsgenehmigung ist in gesetzlich geregelten Fällen zu erteilen, wenn
- das Grundstück zu einem Nachlass gehört und Wohnungseigentum oder Teileigentum zugunsten von Miterben oder Vermächtnisnehmern begründet werden soll,
- das Wohnungseigentum oder Teileigentum zur eigenen Nutzung an Familienangehörige des Eigentümers veräußert werden soll,
- ohne die Genehmigung Ansprüche Dritter auf Übertragung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nicht erfüllt werden können, zu deren Sicherung vor dem Wirksamwerden des Genehmigungsvorbehalts eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen ist,
- das Gebäude im Zeitpunkt der Antragstellung zur Begründung von Wohneigentum oder Teileigentum nicht zu Wohnzwecken genutzt wird oder
- sich der Eigentümer verpflichtet, innerhalb von sieben Jahren ab der Begründung von Wohnungseigentum Wohnungen nur an die Mieter zu veräußern.
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