Neue EU-Taxonomie-Regeln zu Berichtspflichten in Kraft
Die Europäische Kommission hat am 4.7.2025 eine Delegierte Verordnung zur Überarbeitung der Taxonomieverordnung verabschiedet. Der Verwaltungsaufwand für Unternehmen soll reduziert und gleichzeitig die Klimaziele des Green Deal eingehalten werden.
Die Vereinfachungen sind am 28.1.2026 in Kraft getreten und gelten rückwirkend für das Geschäftsjahr 2025. Den Unternehmen wird aber die Möglichkeit eingeräumt, die Maßnahmen ab dem Geschäftsjahr 2026 anzuwenden, wenn sie das für günstiger halten.
Vereinfachte Berichtspflichten: Was ist geplant?
Die neue Version enthält weiterhin Wesentlichkeitsschwellen ("de minimis thresholds"), die Anforderungen wurden aber im Vergleich zum Entwurf, der im Februar 2025 veröffentlicht wurde, überarbeitet. Außerdem gibt es neue Anhänge mit vereinfachten Vorlagen für Berichte und ein Frage-Antwort-Dokument, das die Anwendung der neuen Regeln erleichtern soll. Überblick:
- Wesentlichkeitsgrenzen: Wirtschaftliche Aktivitäten, die weniger als zehn Prozent der Gesamteinnahmen, Investitionsausgaben (CapEx) oder Betriebsausgaben (OpEx) eines Unternehmens ausmachen, sollen künftig nicht mehr auf ihre Konformität mit der Taxonomie überprüft werden müssen.
- Berichterstattung: Nicht-Finanzunternehmen sollen von der Bewertung der gesamten Betriebsausgaben befreit werden, wenn diese als unwesentlich eingestuft werden. Finanzunternehmen sollen zwei Jahre lang darauf verzichten können, detaillierte Kennzahlen wie etwa die Green Asset Ratio (GAR) offenzulegen.
- Vorlagen: Die Anzahl der zu meldenden Datenpunkte soll um bis zu 64 Prozent bei Nicht-Finanzunternehmen und um bis zu 89 Prozent bei Finanzinstitutionen reduziert werden.
- Umweltkriterien: Kriterien zur Vermeidung signifikanter Umweltschäden ("do no significant harm") wurden angepasst und vereinfacht.
Für Experten im ESG-Management bedeuten die Änderungen angepasste Anforderungen an künftige Berichtszyklen und potenziell reduzierte Aufwände in bestimmten Bereichen der operativen Umsetzung.
Zum Text der delegierten Verordnung (EU) 2026/73
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Green Deal: Verfahren zur EU-Taxonomie
Die EU-Taxonomieverordnung war als Baustein des European Green Deals am 29.12.2021 in Kraft getreten und konnte ab dem 1.1.2022 – in Teilen – angewendet werden. In der Verordnung wird definiert, ob ein Unternehmen nachhaltig ökologisch wirtschaftet und unter welchen Voraussetzungen Kapitalanlagen mit den EU-Klimazielen kompatibel sind.
Eine verstärkte qualifizierte Mehrheit der Mitgliedsstaaten hätte den Vorschlag für den entscheidenden Rechtsakt im Ministerrat noch ablehnen können. Doch sie ließen die Frist verstreichen. Damit wurden die Kriterien stillschweigend angenommen und die EU-Taxonomie ist verpflichtend, wenn Unternehmen über Nachhaltigkeit berichten oder grüne Finanzprodukte auflegen.
Bei der Taxonomieverordnung gelten seit dem 1.1.2022 die Ziele eins (Klimaschutz) und zwei (Anpassung an den Klimawandel). Ab 1.1.2023 traten vier weitere Ziele in Kraft – der Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, die Vermeidung und Kontrolle von Umweltverschmutzung, der Schutz der Wasser- und Meeresressourcen sowie Schutz der biologischen Vielfalt und der Ökosysteme.
SFDR: ESG-Offenlegungspflicht für Transparenz
Vor den ersten Taxonomie-Zielen Anfang 2022 trat am 10.3.2021 noch die Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFDR) – auch "Offenlegungsverordnung" – in wesentlichen Teilen (Level 1) im Rahmen der ESG-Regulierung – Environmental (Umwelt), Social (Soziales), Governance (Unternehmensführung) – in Kraft.
Das Reporting von ESG-Nachhaltigkeitskriterien wurde mit diesem Tag verpflichtend; auch für Player der Immobilienbranche. Umgesetzt werden muss die Verordnung auch von Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVG). Damit wurde das Reporting etwa für Fondsmanager verpflichtend. Sie müssen offenlegen, inwiefern sie ESG-Merkmale oder ESG-Ziele erfüllen oder nachhaltige Risiken berücksichtigen.
Bei Immobilienfonds sind grundsätzlich an drei Stellen Angaben zur Nachhaltigkeit zu machen: In Verkaufsprospekten, in Jahresberichten und auf der Homepage der KVG. Anleger sollen sich so schon vor der Anlageentscheidung ein Bild machen können, welche Folgen die Investition für Klima, Soziales und Unternehmensführung hat.
Am 1.1.2023 kam die Level-2-Verordnung hinzu, die die ursprüngliche Verordnung weiter konkretisiert hat. Im Wesentlichen müssen KVG für Fondsimmobilien drei Kennzahlen ermitteln: Die Energieeffizienz und die Lagerung fossiler Brennstoffe, dazu kommt ein dritter, frei wählbarer Indikator, in der Regel die Energieverbrauchsintensität.
Delegierter Rechtsakt: Wann ist ein Investment nachhaltig?
Eigentlich sollte die gesamte EU-Verordnung über die Offenlegung von Informationen über nachhaltige Investitionen und Nachhaltigkeitsrisiken schon ab dem 10.3.2021 gelten – doch es hakte bei den technischen Evaluierungskriterien (Level 2) für die Klimaschutzziele der Taxonomieverordnung. Weil es viel Kritik von Wissenschaftlern aus mehreren EU-Ländern gab, musste die Version vom 20.11.2020 nachgebessert werden.
Verbesserungsbedarf gab es etwa im Bereich der Kriterien für Bestandsgebäude: Als Alternative zu einem ausgewiesenen Energy Performance Rating (EPC) der Klasse A kommen nun auch Immobilien in Frage, die beim Primärenergiebedarf zu den Top 15 Prozent des nationalen oder regionalen Gebäudebestands zählen. Die Kriterien für den Neubau wurden entschärft: Der Primärenergiebedarf von 20 Prozent unterhalb der nationalen Vorgaben für Niedrigenergiegebäude wurde auf zehn Prozent abgesenkt.
Der Ende Dezember 2021 stillschweigend angenommene delegierte Rechtsakt war am 21.4.2021 vorgelegt worden. Jetzt erst können weitreichende Anforderungen der EU-Taxonomie umgesetzt werden. Die Taxonomie selbst trat bereits am 12.7.2020 in Kraft. Kern ist ein 600-Seiten-Bericht der technischen Expertengruppe (TEG), der für diverse Branchen – auch für die Bau- und Immobilienbranche – strenge Vorgaben macht.
Atomkraft und Gas in der EU-Taxonomie
Das EU-Parlament hat am 6.7.2022 für den umstrittenen Vorschlag der EU-Kommission gestimmt, Gas- und Atomkraft in die Taxonomie aufzunehmen. Damit gelten Investitionen in die Technologien unter bestimmten Bedingungen als grün. Die Pläne wurden erstmals am 1.1.2022 öffentlich, nachdem ein entsprechender Entwurf an die Mitgliedstaaten verschickt worden war.
Gas aus fossilen Brennstoffen darf aber nur ein Übergang sein, bis durch grünen Wasserstoff ersetzt werden kann – auch Atomkraft wurde nur als Übergangstätigkeit in die Taxonomie aufgenommen. Investitionen in bestimmte Gas- und Atomkraftwerke können in der EU seit Januar 2023 als klimafreundlich eingestuft werden.
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