Push für Klimasanierung

EU-Taxonomie: Regeln für "grünen" Gebäudebestand


EU-Fahnen Europäisches Parlament Brüssel

Bestandsgebäude sollen künftig bereits als "grün" gelten, wenn die Energieeffizienz in den vergangenen zehn Jahren um mindestens 60 Prozent verbessert wurde. Das schlägt die EU-Kommission vor. Was das für Sanierungen bedeutet.

Die Europäische Kommission hat eine öffentliche Konsultation zu möglichen Überarbeitungen der Kriterien der EU-Taxonomie eingeleitet, um sie einfacher und benutzerfreundlicher zu machen. Ein Vorschlag: Bestandsgebäude sollen bereits als "grün" gelten, wenn ihre Energieeffizienz in den vergangenen zehn Jahren um mindestens 60 Prozent verbessert wurde. Darauf weist der Zentrale Immobilien Ausschuss (ZIA) hin.

Die Konsultation läuft bis zum 14.4.2026. Nach der endgültigen Verabschiedung sollen die Änderungen bereits Anfang 2027 in Kraft treten.

Anreiz für Sanierung energetisch schlechter Gebäude 

"Wer alte, energieintensive Gebäude saniert, wird belohnt", sagte ZIA-Hauptgeschäftsführerin Aygül Özkan. Das sei genau der Anreiz, den der Verband seit Jahren gefordert habe. Bisher galten als taxonomiekonform nur Neubauten oder Bestandsgebäude, die ohnehin schon besonders energieeffizient waren.

Damit knüpft die Taxonomie an den "Worst-First"-Ansatz der EU-Gebäuderichtlinie EPBD an. Mit der neuen Regelung kann mehr Anlegerkapital für die Dekarbonisierung des Immobilienbestandes mobilisiert werden – ein wichtiger Schritt für die Klimaziele in Deutschland und Europa. "Die EU zeigt mit dieser Anpassung: Klimaschutz und Sanierung gehen Hand in Hand. Jetzt kommt es darauf an, dass Kapital dorthin fließt, wo der größte Effekt für Klima und Wirtschaft entsteht", so Özkan.

Die geplanten Änderungen sind Teil einer umfassenden Konsultation zu den technischen Bewertungskriterien der Taxonomie für Klima und Umwelt, inklusive der "Do no significant harm"-Vorgaben. Ziel ist es, den Rahmen einfacher und benutzerfreundlicher zu gestalten. Zudem stehen sie im Zusammenhang mit dem sogenannten Omnibus-Paket, das Vereinfachungen für das Taxonomie-Reporting auf den Weg bringt.

Neue EU-Taxonomie-Regeln zu Berichtspflichten in Kraft

Seit Anfang 2022 gelten im Rahmen der EU-Taxonomieverordnung Berichtspflichten auch für Unternehmen der Immobilienbranche. Die EU-Kommission hatte am 4.7.2025 eine Delegierte Verordnung zur Überarbeitung der Taxonomieverordnung verabschiedet, die den Verwaltungsaufwand für Unternehmen reduzieren soll.

Die Vereinfachungen sind am 28.1.2026 in Kraft getreten und gelten rückwirkend für das Geschäftsjahr 2025. Den Unternehmen wird aber die Möglichkeit eingeräumt, die Maßnahmen ab dem Geschäftsjahr 2026 anzuwenden, wenn sie das für günstiger halten.

Die neue Version enthält weiterhin Wesentlichkeitsschwellen ("de minimis thresholds"), die Anforderungen wurden aber überarbeitet. Außerdem gibt es neue Anhänge mit vereinfachten Vorlagen für Berichte und ein  Frage-Antwort-Dokument, das die Anwendung der neuen Regeln erleichtern soll. Überblick:

  • Wesentlichkeitsgrenzen: Wirtschaftliche Aktivitäten, die weniger als zehn Prozent der Gesamteinnahmen, Investitionsausgaben (CapEx) oder Betriebsausgaben (OpEx) eines Unternehmens ausmachen, sollen künftig nicht mehr auf ihre Konformität mit der Taxonomie überprüft werden müssen.
  • Berichterstattung: Nicht-Finanzunternehmen sollen von der Bewertung der gesamten Betriebsausgaben befreit werden, wenn diese als unwesentlich eingestuft werden. Finanzunternehmen sollen zwei Jahre lang darauf verzichten können, detaillierte Kennzahlen wie etwa die Green Asset Ratio (GAR) offenzulegen.
  • Vorlagen: Die Anzahl der zu meldenden Datenpunkte soll um bis zu 64 Prozent bei Nicht-Finanzunternehmen und um bis zu 89 Prozent bei Finanzinstitutionen reduziert werden.
  • Umweltkriterien: Kriterien zur Vermeidung signifikanter Umweltschäden ("do no significant harm") wurden angepasst und vereinfacht.

Für Experten im ESG-Management bedeuten die Änderungen angepasste Anforderungen an künftige Berichtszyklen und potenziell reduzierte Aufwände in bestimmten Bereichen der operativen Umsetzung.

Zum Text der delegierten Verordnung (EU) 2026/73

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SFDR: Offenlegungspflichten für KVG

Vor den ersten Taxonomie-Zielen Anfang 2022 trat am 10.3.2021 noch die Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFDR) – auch "Offenlegungsverordnung" – in wesentlichen Teilen (Level 1) im Rahmen der ESG-Regulierung Environmental (Umwelt), Social (Soziales), Governance (Unternehmensführung)  in Kraft.

Das Reporting von ESG-Nachhaltigkeitskriterien wurde mit diesem Tag verpflichtend. Umgesetzt werden muss die Verordnung auch von Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVG), also betrifft es Fondsmanager: Sie müssen offenlegen, inwiefern sie ESG-Merkmale oder ESG-Ziele erfüllen und nachhaltige Risiken berücksichtigen.

Bei Immobilienfonds sind grundsätzlich an drei Stellen Angaben zur Nachhaltigkeit zu machen: In Verkaufsprospekten, in Jahresberichten und auf der Homepage der KVG. Anleger sollen sich so schon vor der Anlageentscheidung ein Bild machen können, welche Folgen die Investition für Klima, Soziales und Unternehmensführung hat.

Am 1.1.2023 kam die Level-2-Verordnung zur Konkretisierung hinzu. Im Wesentlichen müssen KVG für Fondsimmobilien drei Kennzahlen ermitteln: Die Energieeffizienz und die Lagerung fossiler Brennstoffe, dazu kommt ein dritter, frei wählbarer Indikator, in der Regel die Energieverbrauchsintensität.

Die Offenlegungspflichten nach Artikel 6, 8 und 9 SFDR will die EU-Kommission vereinfachen, wie Ende November 2025 mitgeteilt wurde.

Green Deal: Verfahren zur EU-Taxonomie

Die EU-Taxonomieverordnung war als Baustein des European Green Deals am 29.12.2021 in Kraft getreten und konnte ab dem 1.1.2022 – in Teilen – angewendet werden. In der Verordnung wird definiert, ob ein Unternehmen nachhaltig ökologisch wirtschaftet und unter welchen Voraussetzungen Kapitalanlagen mit den EU-Klimazielen kompatibel sind. Die EU-Taxonomie ist verpflichtend, wenn Unternehmen über Nachhaltigkeit berichten oder grüne Finanzprodukte auflegen.

Bei der Taxonomieverordnung gelten seit dem 1.1.2022 die Ziele eins (Klimaschutz) und zwei (Anpassung an den Klimawandel). Ab 1.1.2023 traten vier weitere Ziele in Kraft – der Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, die Vermeidung und Kontrolle von Umweltverschmutzung, der Schutz der Wasser- und Meeresressourcen sowie Schutz der biologischen Vielfalt und der Ökosysteme.

Eigentlich sollte die gesamte EU-Verordnung über die Offenlegung von Informationen über nachhaltige Investitionen und Nachhaltigkeitsrisiken schon ab dem 10.3.2021 gelten – doch es hakte bei den technischen Evaluierungskriterien (Level 2) für die Klimaschutzziele der Taxonomieverordnung. Weil es viel Kritik von Wissenschaftlern aus mehreren EU-Ländern gab, musste die Version vom 20.11.2020 nachgebessert werden.

Atomkraft und Gas in der EU-Taxonomie

Das EU-Parlament hat am 6.7.2022 für den umstrittenen Vorschlag der EU-Kommission gestimmt, Gas- und Atomkraft in die Taxonomie aufzunehmen. Damit gelten Investitionen in die Technologien unter bestimmten Bedingungen als grün. Die Pläne wurden erstmals am 1.1.2022 öffentlich, nachdem ein entsprechender Entwurf an die Mitgliedstaaten verschickt worden war.

Gas aus fossilen Brennstoffen darf aber nur ein Übergang sein, bis durch grünen Wasserstoff ersetzt werden kann – auch Atomkraft wurde nur als Übergangstätigkeit in die Taxonomie aufgenommen. Investitionen in bestimmte Gas- und Atomkraftwerke können in der EU seit Januar 2023 als klimafreundlich eingestuft werden.


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dpa

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