Drei Zahlungen sind Zustimmung zur Mieterhöhung
Hintergrund: Mieterin zahlt erhöhte Miete ohne Vorbehalt
Die Vermieterin einer Wohnung forderte die Mieterin mit Schreiben vom 23.11.2015 auf, zum 1.2.2016 einer Erhöhung der monatlichen Miete um 47 Euro auf 432 Euro zuzustimmen. Dem Schreiben war ein Vordruck für eine Zustimmungserklärung beigefügt, den die Mieterin verwenden sollte.
Mitte Januar und Anfang Februar 2016 erinnerte die Vermieterin die Mieterin an die Erteilung der Zustimmung. Die Mieterin zahlte im Februar, März und April 2016 jeweils vorbehaltlos die erhöhte Miete.
Am 22.4.2016 reichte die Vermieterin beim Amtsgericht eine Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung ein, die der Mieterin am 30.4.2016 zugestellt wurde. Am 2.5.2016 ging die von der Mieterin mit Datum 23.4.2016 unterzeichnete Zustimmungserklärung bei der Vermieterin ein, die daraufhin den Rechtsstreit für erledigt erklärte. Amts- und Landgericht haben der Vermieterin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Hiergegen hat die Vermieterin Rechtsbeschwerde zum BGH eingelegt.
Entscheidung: Mieterin stimmt Mieterhöhung durch Zahlungen zu
Es bleibt dabei, dass die Vermieterin die Kosten des Rechtsstreits tragen muss, weil ihre Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte.
Indem die Mieterin vor der Einreichung der Klage bereits dreimal vorbehaltlos die erhöhte Miete gezahlt hat, hat sie der Mieterhöhung bereits konkludent zugestimmt.
Der Anspruch der Vermieterin auf Zustimmung aus § 558b Abs. 2 Satz 1 BGB war damit erfüllt.
Das Einverständnis der Mieterin mit der Mieterhöhung bedurfte zu seiner Wirksamkeit nicht einer Abgabe in schriftlicher Form. Während für das Erhöhungsverlangen des Vermieters in § 558a Abs. 1 BGB die Textform vorgeschrieben ist, sieht das Gesetz für die Erklärung der Zustimmung kein Formerfordernis vor. Der Mieter kann die Zustimmung daher sowohl ausdrücklich als auch stillschweigend erteilen.
Jedenfalls eine mehrmalige vorbehaltlose Zahlung der erhöhten Miete kann als schlüssig erklärte Zustimmung des Mieters gewertet werden. Für die Bewertung kommt es nicht darauf an, ob der Mieter einen Dauerauftrag entsprechend geändert hat oder die erhöhte Miete jeweils per Überweisung gezahlt hat. In beiden Fällen ist ein Tätigwerden des Mieters erforderlich, das wiederum wegen des Fehlens eines Rückforderungsvorbehalts Rückschlüsse auf den Willen des Mieters zulässt.
Ob bereits die einmalige vorbehaltlose Zahlung der erhöhten Miete eine Zustimmung des Mieters zur Mieterhöhung darstellt, ließ der BGH offen.
(BGH, Beschluss v. 30.1.2018, VIII ZB 74/16)
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Frank Altpeter
28.07.2023 12:19 Uhr
Moin,
Dieser Artikel ist schon etwas älter, aber ich konnte keine passendere Information finden, daher hoffe ich, dass ich hierzu eine Folgefrage stellen darf.
Das Urteil scheint sich explizit auf die Zahlung der Miete per Überweisung oder Dauerauftrag zu beziehen.
Wie sieht der Fall aus, wenn die Miete per SEPA Mandat vom Vermieter eingezogen wird?
Reicht dann die stillschweigende Zustimmung ebenfalls aus? Mir widerstrebt es, eine "vorbehaltlose" Zustimmung zu erteilen, insbesondere unter der passiv-agressiven Drohung mit einer Klage, sollte diese nicht erteilt werden. (Das erinnert mich irgendwie an "Ich schlag dir so lange ins Gesicht, bis du unterschreibst, dass ich dir vorbehaltlos ins Gesicht schlagen darf").
Gast
28.07.2023 14:50 Uhr
Ja, das Urteil des BGH bezieht sich nicht auf die Mietzahlung per Lastschrift. Soweit ersichtlich, ist diese Frage noch nicht höchstrichterlich entschieden. Das Landgericht Stuttgart (Urteil v. 26.10.2011, 13 S 41/11) vertritt die Auffassung, dass es keine Zustimmung des Mieters darstellt, wenn dieser den Einzug erhöhter Miete nur widerspruchslos hinnimmt. Haufe Online-Redaktion Immobilien