Schulpflicht gilt auch jugendliche Asylbewerber

Minderjährige Ausländer unterliegen auch dann der Schulpflicht, wenn sie in Deutschland lediglich geduldet werden und bisher keine Schule besucht haben. Jeder junge Mensch habe ein Recht auf Bildung und Erziehung, beschied das Verwaltungsgericht Berlin den Schulträger.  

Von lebenslangem Lernen hatte die Berliner Senatsverwaltung für Bildung noch nichts gehört oder hielt wenig davon. Da verwies da Verwaltungsgericht auf das Grundgesetz.

Schulbesuch vom Senat abgelehnt, da Abschluss nicht mehr erreicht werden könne

Ein 17-jähriger Ausländer mit ausländerrechtlicher Duldung wollte eine besondere Lerngruppe für ausländische Schüler in einer Regelschule besuchen. Dies wurde ihm von der Senatsverwaltung für Bildung mehrfach verweigert, da die Schulpflicht bereits nicht mehr gelte und er voraussichtlich die Jahrgangsstufe 10 nicht vor Abschluss des 20. Lebensjahres beenden werde.

Schulpflicht erstreckt sich über zehn Schulbesuchsjahre

Die Weigerung erfolgte zu Unrecht, wie die dritte Kammer des Verwaltungsgericht in einem Eilverfahren feststellte.

  • Nach dem Berliner Schulgesetz (§ 41 SchulG) unterlägen ausdrücklich auch ausländische Kinder und Jugendliche, denen auf Grund eines Asylantrags der Aufenthalt in Berlin gestattet ist oder die hier geduldet werden, der allgemeinen Schulpflicht.
  • Diese umfasse insgesamt 10 Schulbesuchsjahre und werde durch den Besuch einer Grundschule und einer weiterführenden allgemein bildenden Schule erfüllt.

Recht auf Bildung unabhängig von voraussichtlichem Erreichen eines konkreten Schulabschlusses

Der junge Mann hatte bisher keine Schule besucht und daher habe er die Schulpflicht noch nicht erfüllt. Zudem sei sie auch nicht dadurch beendet worden, dass der Antragsteller die 10. Klasse vor Vollendung seines 20. Lebensjahres nicht erfolgreich abschließen werde.

Es habe jeder jugendliche Mensch ein Recht auf eine zukunftsfähige Bildung und Erziehung sowie ein Recht auf gleichen Zugang zu allen öffentlichen Schulen entsprechend seinen Begabungen und Fähigkeiten.

(VG Berlin, Beschluss v. 20.05.2014, VG 3 L 215.14).

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