Fachbeiträge & Kommentare zu Widerspruch

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Fahrtenbuch

Zusammenfassung Rz. 1 Stand: EL 111 – ET: 01/2017 Der Umfang der Privatnutzung des Firmenwagens wi...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Treu und Glauben

Rz. 1 Stand: EL 111 – ET: 01/2017 Der aus dem Zivilrecht (§ 242 BGB) stammende Grundsatz von Treu und Glauben gilt auch für das öffentliche Recht. Er besagt, dass alle Beteiligten, also das FA, der Stpfl und als Haftende in Betracht kommende Personen wie zB der ArbG und selbst die Gerichte (vgl BFH 241, 206 = BStBl 2013 II, 669) sich so verhalten müssen, wie es die billige Rü...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 2.1 Begriff der Zusage

Rz. 19 Eine Zusage ist die mit Bindungswillen abgegebene Erklärung der Behörde, einen bestimmten Sachverhalt für einen oder mehrere bestimmte Veranlagungszeiträume in bestimmter Weise zu behandeln. Voraussetzung ist, dass die Finanzbehörde rechtlich in der Lage ist, eine Maßnahme der genannten Art zu treffen; die Zusage einer rechtlich nicht möglichen Maßnahme ist unwirksam....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 1.2.2 Bindung durch konkludentes Handeln

Rz. 6 Eine Bindung der Finanzverwaltung kann sich, außerhalb einer Zusage, auch aus einem bestimmten Verhalten der Finanzbehörde ergeben. Das ist dann der Fall, wenn es die Grundsätze von Treu und Glauben gebieten, dass sich die Finanzbehörde nicht mit dem eigenen früheren Verhalten in Widerspruch setzt, auf das der Stpfl. vertraut hat und vertrauen durfte.[1] Ein solcher Fa...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 3.3 Fingierter Empfangsbevollmächtigter – § 183 Abs. 1 S. 2 AO

Rz. 24 Ist ein "gemeinsamer Empfangsbevollmächtigter" nicht bestellt[1], so erlangen die nach § 183 Abs. 1 S. 2 AO "fingierten Empfangsbevollmächtigten" die Rechtsstellung des "Einspruchsbevollmächtigten" i. S. v. § 352 Abs. 2 AO. Als "fingierter Empfangsbevollmächtigter" kommt im Rahmen des § 352 Abs. 2 AO nur ein zur Verwaltung des Gegenstands der Feststellung Berechtigter...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 3.4 Abgrenzung des Einspruchs von anderen Rechtsbehelfen

Rz. 7 Der Rechtsschutz wird in Steuersachen durch gerichtliche und außergerichtliche Rechtsbehelfe gewährt. Ergänzt werden die Rechtsbehelfe durch die Maßnahmen des vorläufigen Rechtsschutzes. Die gerichtlichen Rechtsbehelfe sind in der FGO geregelt. Es sind dies die Klagen, also Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Feststellungsklage[1] und die Rechtsmittel, also Revision[2] un...mehr

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§ 19 Erteilung und Neuertei... / I. Widerspruch gegen die Ablehnung der Neuerteilung der Fahrerlaubnis

Rz. 61 Zunächst muss gegen die Ablehnung der Neuerteilung der FE Widerspruch eingelegt werden, § 68 Abs. 2 VwGO. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem die Ablehnung der Neuerteilung der FE dem Betroffenen bekannt gegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die die Ablehnung erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung...mehr

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§ 55 Widerspruchsverfahren / II. Zuständigkeit zur Entscheidung über den Widerspruch; zuständige Widerspruchsbehörde

Rz. 37 Die Frage der Zuständigkeit spielt nicht nur im Rahmen der Zulässigkeit des Widerspruchs, sondern unter Umständen auch bei Prüfung der formellen Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns eine Rolle. In der Zulässigkeitsprüfung kann sie darüber hinaus vor allem auch bei der "ordnungsgemäßen Widerspruchserhebung" von Bedeutung sein, wenn § 70 Abs. 1 S. 2 VwGO vorsieht, das...mehr

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§ 12 Punktsystem in der bis... / II. Widerspruch und Anfechtungsklage

Rz. 65 Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung (§ 4 Abs. 7 S. 2 StVG a.F.). Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren des § 80 Abs. 5 VwGO muss hier ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gestellt werden (...mehr

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§ 41 Rechtsschutz / B. Widerspruch und Verpflichtungsklage zur (Wieder-) Aufstellung von Verkehrszeichen

I. Gegenstand des Begehrens; Vorverfahren Rz. 20 Das Interesse des Bürgers kann auch darin liegen, dass die Behörde die Aufstellung eines Verkehrszeichens anordnet bzw. anordnen sollmehr

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§ 1 Die elterliche Sorge / b) Widerspruch des Kindes

Rz. 314 Nach der Absicht des Gesetzgebers soll dem Kindeswohl zusätzlich dadurch Rechnung getragen werden, dass ein Kind, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, der Übertragung der Alleinsorge widersprechen kann. Im Fall des § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB muss ein erklärter Widerspruch nicht zwingend zu einer anderen Regelung als der von den Eltern übereinstimmend Gewollten füh...mehr

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§ 49 Rechtsschutz / C. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Abschlepp-Kostenbescheid

Rz. 3 In aller Regel kommen aber Widerspruch [7] und Anfechtungsklage gegen den Abschlepp-Kostenbescheid in Betracht, wobei im Rahmen der Überprüfung des Leistungsbescheides[8] dann auch die Rechtmäßigkeit der ihm zugrunde liegenden Abschleppmaßnahme untersucht wird.[9] Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Abschleppkostenbescheid haben aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1...mehr

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§ 55 Widerspruchsverfahren / l) Sonderproblem: verfristeter Widerspruch

Rz. 88 Die Frage, ob die Widerspruchsbehörde über einen verfristeten Widerspruch sachlich entscheiden darf, wird diskutiert.[125] Das BVerwG[126] bejaht dies grundsätzlich. Ausnahmen sind:mehr

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§ 1 Die elterliche Sorge / b) Widerspruch des Kindes

Rz. 238 Außer wegen § 1671 Abs. 4 i.V.m. §§ 1666 ff. BGB [879] kann das Gericht lediglich im Falle des Widerspruchs des mindestens 14 Jahre alten Kindes eine vom Elternvorschlag abweichende Entscheidung treffen. Ansonsten wird der übereinstimmende Wille der Eltern vom Gesetz als verbindlich angesehen.[880] Selbst soweit das Kind widerspricht, muss dies nicht zwingend zu einer...mehr

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§ 4 Ansprüche des Erben – V... / cc) Rechtshängigkeitsvermerk/Widerspruch

Rz. 31 Sofern Grundstücke in den Nachlass fallen und der Antragsgegner als Berechtigter im Grundbuch eingetragen ist, bietet sich nach Zustellung der Hauptsacheklage die Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks [34] an. Dessen Vorteil ist ein schneller Rechtsschutz, der an keine weiteren materiellen Voraussetzungen geknüpft ist. Rz. 32 Eine weitere Handlungsalternative stell...mehr

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§ 49 Rechtsschutz / B. Widerspruch – Anfechtungsklage – Fortsetzungsfeststellungsklage

Rz. 2 Wird der Betroffene zum Wegfahren seines Fahrzeugs aufgefordert, so kann er sich gegen einen derartigen VA mit Widerspruch und Anfechtungsklage wehren (vgl. im Einzelnen § 55 Rdn 1 ff. und die darauffolgenden Kapitel).[4] Im Falle des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 VwGO kann ein Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt werden, § 80 Abs. 4, Abs. 5 VwGO. Zumeist...mehr

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§ 18 Entziehung der Fahrerl... / I. Aufschiebende Wirkung bei Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis

Rz. 43 Grundsätzlich haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entziehung der FE aufschiebende Wirkung, § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO. Rz. 44 Die Fahrerlaubnisbehörde kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO neben der Entziehung der FE dann aber zugleich deren sofortige Vollziehung anordnen, § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO. Rz. 45 Dies setzt vorau...mehr

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§ 3 Der Miterbe / b) Widerspruch gegen eine Grundbucheintragung

Rz. 175 Der rechtmäßige Eigentümer hat ein Interesse an einer raschen Berichtigung des Grundbuchs, damit ihm sein Recht nicht über einen dazwischentretenden gutgläubigen Erwerb eines redlichen Dritten verloren geht (§§ 891, 892, 893 BGB). Bis die Berichtigung tatsächlich erfolgt ist, bedarf der wahre Berechtigte einer vorläufigen Sicherung, denn die Ansprüche nach § 816 BGB ...mehr

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§ 57 Vorläufiger Rechtsschutz / 1. Widerspruch und Anfechtungsklage im Zusammenhang mit der Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund des Punktsystems

Rz. 34 Die aufschiebende Wirkung ist ausgeschlossen (§ 4 Abs. 9 StVG) bei einem Widerspruch bzw. einer Anfechtungsklage gegen die Entziehung nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 StVG (Erreichen von acht oder mehr Punkten;[47] zu Einzelheiten zum Punktsystem siehe auch § 13 Rdn 1 ff.).mehr

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§ 41 Rechtsschutz / I. Entfallen der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 VwGO analog)

Rz. 33 Für aufgestellte Verkehrszeichen gilt § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 VwGO analog.[48] Danach entfällt die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen ein Verkehrszeichen bzw. gegen eine Verkehrseinrichtung. Rz. 34 Die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs entfällt in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 VwGO aber nicht nur im Falle des R...mehr

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§ 3 Der Miterbe / a) Mit dem vorläufig vollstreckbaren Urteil kann ein Widerspruch eingetragen werden

Rz. 166 In § 895 ZPO sieht das Gesetz eine vorläufige Sicherung des Berichtigungsanspruchs vor, indem mittels einer Fiktion mit Erlass des vorläufig vollstreckbaren Urteils auf Abgabe der Berichtigungsbewilligung die Eintragung eines Widerspruchs als bewilligt gilt. Die Vorlage einer vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils ist nicht erforderlich.[165] Ist das Urteil nach § 7...mehr

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§ 57 Vorläufiger Rechtsschutz / 2. Widerspruch und Anfechtungsklage im Zusammenhang mit der Fahrerlaubnis auf Probe

Rz. 35 Die aufschiebende Wirkung fehlt gem. § 2a Abs. 6 StVG ebenfalls bei Widersprüchen/Anfechtungsklagenmehr

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§ 41 Rechtsschutz / A. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen das Aufstellen von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen

Rz. 1 Amtliche Verkehrszeichen i.S.d. §§ 41 und 42 StVO sind anfechtbare Verwaltungsakte in Form der Allgemeinverfügung (§ 35 S. 2 VwVfG). Sie verkörpern die ihnen zugrunde liegenden Anordnungen und werden mit ihrem Aufstellen (vgl. §§ 39 Abs. 1, 45 Abs. 4 StVO) gegenüber den Verkehrsteilnehmern, die sich den von ihnen erfassten Streckenabschnitten nähern, bekannt gemacht un...mehr

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§ 55 Widerspruchsverfahren / 2. Frist zur Einlegung des Widerspruchs (§ 70 Abs. 1 VwGO)

a) Grundsätzlich Monatsfrist Rz. 68 Grundsätzlich ist der Widerspruch innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekannt gegeben wurde, einzulegen (zur Problematik insgesamt siehe oben § 38 Rdn 1 ff.).[97] Eine anders als durch amtliche Bekanntgabe vermittelte Kenntnis des Beschwerten vom Verwaltungsakt kann die Widerspruchsfrist grundsätzlich nicht in...mehr

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§ 55 Widerspruchsverfahren / IV. Statthaftigkeit des Widerspruchs

1. Vorliegen eines Verwaltungsaktes (§§ 68, 42 Abs. 1 VwGO analog) Rz. 41 Es muss ein (belastender) VA i.S.d. § 35 VwVfG oder eine Ablehnung eines Antrags auf Erlass eines (begünstigenden) VAs vorliegen. Bei Untätigkeit der Behörde kann unter den Voraussetzungen des § 75 VwGO unmittelbar Klage erhoben werden. Im Übrigen gilt:mehr

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§ 55 Widerspruchsverfahren / C. Begründetheit des Widerspruchs

Rz. 94 Der Widerspruch ist begründet, soweit der angefochtene Verwaltungsakt (Anfechtungswiderspruch) bzw. die Ablehnung oder Unterlassung des beantragten Verwaltungsaktes (Verpflichtungswiderspruch)mehr

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§ 55 Widerspruchsverfahren / B. Zulässigkeit des Widerspruchs

I. Auslegung des Rechtsbehelfsbegehrens Rz. 28 Erklärungen im Widerspruchsverfahren sind wie Prozesserklärungen entsprechend den für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden allgemeinen Grundsätzen (§§ 133, 157 BGB) auszulegen.[51] Danach gibt es kein Verbot, Willenserklärungen zugunsten eines Verfahrensbeteiligten erfolgsorientiert auszulegen.[52] Rz. 29 Eine falsche Be...mehr

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§ 41 Rechtsschutz / II. Widerspruchs-, Antrags- und Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO)

Rz. 8 Grundsätzlich ist keine Popularklage möglich; niemand kann sich zum Sachwalter der Allgemeinheit "aufschwingen". Die gleichen Überlegungen gelten für die Widerspruchs- und Antragsbefugnis. Der Verkehrsteilnehmer muss geltend machen, durch das Verkehrszeichen möglicherweise in seinen Rechten verletzt zu sein. Das Klagevorbringen muss es zumindest als möglich erscheinen ...mehr

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§ 52 Straßenverkehrsrecht u... / d) Widerspruchs-/Klagebefugnis; Verletzung eigener Rechte

Rz. 40 Nach Ansicht des OVG NRW[63] räumen die Vorschriften über die Einziehung dem Anlieger einer Straße, die teilweise eingezogen werden soll, keine subjektiven Rechte ein. Dass der Anlieger insofern nur als Teil der Allgemeinheit angesprochen werde, folge im Übrigen daraus, dass auf die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs kein Rechtsanspruch bestehe (§ 14 Abs. 1 S. 2 NW...mehr

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§ 52 Straßenverkehrsrecht u... / b) Widerspruchs-/Klagebefugnis; Verletzung eigener Rechte

Rz. 45 Der "schlichte Straßennutzer" hat weder einen Anspruch auf Umstufung, noch kann er sich gegen eine Umstufung wehren. Rz. 46 Dem Anlieger einer umgestuften oder umzustufenden Straße können – ähnlich wie bei der Widmung – aus dem Gesichtspunkt des Anliegergebrauchs heraus Rechte zustehen.[71] Ändert sich durch die Umstufung etwas an den Voraussetzungen für einen Anbau an...mehr

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§ 57 Vorläufiger Rechtsschutz / V. Entfallen deür aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gem. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO im Fahrerlaubnisrecht

Rz. 33 Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs durch ein Bundesgesetz gem. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO setzt ein formelles Gesetz voraus.[46] 1. Widerspruch und Anfechtungsklage im Zusammenhang mit der Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund des Punktsystems Rz. 34 Die aufschiebende Wirkung ist ausgeschlossen (§ 4 Abs. 9 StVG) bei einem Widerspruch bzw. ein...mehr

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§ 57 Vorläufiger Rechtsschutz / XIII. Keine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs, sondern lediglich Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung

Rz. 110 Soweit das Gericht nicht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherstellt (§ 80 Abs. 5 S. 1 VwGO), sondern lediglich die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufgehoben hat, liegt hierin keine zusätzliche Beschwer für den davon Betroffenen. Der Behörde wird durch die bloße Erklärung der Aufhebung der Vollziehungsanordnung die Möglichkeit eröffnet, die sofor...mehr

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§ 41 Rechtsschutz / II. Widerspruchs- und Klagebefugnis; Anspruch auf Tätigwerden

Rz. 23 Auch hier ist darauf hinzuweisen, dass Widerspruchs- und Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) gegeben sein muss. Zwar ist § 45 Abs. 1 StVO, der zu verkehrsbeschränkenden Maßnahmen ermächtigt, grundsätzlich auf den Schutz der Allgemeinheit und gerade nicht auf die Wahrung der Interessen des Einzelnen gerichtet.[36] Rz. 24 In der Rechtsprechung des BVerwG ist aber anerkannt,...mehr

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§ 52 Straßenverkehrsrecht u... / b) Widerspruchs- bzw. Klagebefugnis im Zusammenhang mit der Widmung

Rz. 15 Dieser Regelungsgehalt ist vor allem bedeutsam für die Frage, ob im Einzelfall Widerspruchs- bzw. Klagebefugnis des Rechtsbehelfsführers vorliegt.[27] So hat der Eigentümer eines an einen Fußgängerbereich angrenzenden (durch eine andere öffentliche Straße erschlossenen) Grundstücks regelmäßig keine Klagebefugnis gegen die Erweiterung der Widmung des Fußgängerbereichs ...mehr

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§ 54 Anlieger – Anwohner – ... / 2. Widerspruchs- und Klagebefugnis und Rechtsverletzung der Anwohner (§§ 42 Abs. 2, 113 Abs. 1 S. 1 VwGO) sind streitig

Rz. 87 Die Erteilung oder Änderung eines Straßennamens steht im Ermessen der Behörde. Bei Ausübung dieses Ermessens sind auch die Interessen der Anwohner zu berücksichtigen.[183] Hier steht ihnen auch Rechtsschutz zu.[184] Diesbezüglich stehen dem Anwohner, ob Grundstückseigentümer oder Mieter des Anwesens, Widerspruchs- und Klagebefugnis zu.[185] Durch die Namensgebung best...mehr

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§ 13 Teilungsversteigerung ... / II. Verteilungstermin

Rz. 145 Der Termin ist im Gegensatz zum Versteigerungstermin nichtöffentlich, d.h. dass an ihm nur die Verfahrensbeteiligten gem. § 9 ZVG, der Ersteher und evtl. der Bürge und der Meistbietende (bei Abtretung der Rechte aus dem Meistgebot) teilnehmen dürfen. Im Protokoll ist festzuhalten, wer erschienen ist, evtl. welche Anträge gestellt bzw. welche Erklärungen abgegeben werd...mehr

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§ 55 Widerspruchsverfahren / II. Grundsätze des Widerspruchverfahrens

Rz. 6 Bei gesetzlich normiertem Wegfall des Widerspruchsverfahrens fehlt es an einer Ermächtigungsgrundlage zum Erlass eines – kostenpflichtigen – Widerspruchsbescheids. Die gegen einen solchen Widerspruchsbescheid gerichtete Klage ist begründet. Der Widerspruchsbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Die Rechtswidrigkeit des ...mehr

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§ 55 Widerspruchsverfahren / 1. Erstattung von Kosten im Vorverfahren gemäß Landes-VwVfG (vgl. § 80 VwVfG)

Rz. 18 Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Ver...mehr

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§ 17 Fahrerlaubnis auf Probe / J. Rechtsschutz (§ 2a Abs. 6 StVG)

Rz. 42 Instrumente des Rechtsschutzes sind Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Rz. 43 Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine...mehr

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§ 55 Widerspruchsverfahren / i) Frist und Rechtsbehelfsbelehrung

Rz. 80 Zur Frist und Rechtsbehelfsbelehrung siehe zunächst §§ 70 Abs. 2, 58 VwGO, insbesondere § 58 Abs. 2 VwGO.[115] Rz. 81 Ist die Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so gilt die Jahresfrist. Rz. 82 Die Rechtsbehelfsbelehrung ist fehlerhaft, wenn sie §§ 58 Abs. 1, 70 Abs. 1 VwGO nicht entspricht oder wenn den Angaben ein unrichtiger oder irreführender...mehr

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§ 55 Widerspruchsverfahren / I. Auslegung des Rechtsbehelfsbegehrens

Rz. 28 Erklärungen im Widerspruchsverfahren sind wie Prozesserklärungen entsprechend den für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden allgemeinen Grundsätzen (§§ 133, 157 BGB) auszulegen.[51] Danach gibt es kein Verbot, Willenserklärungen zugunsten eines Verfahrensbeteiligten erfolgsorientiert auszulegen.[52] Rz. 29 Eine falsche Bezeichnung als "Einspruch", "Beschwerde"...mehr

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§ 55 Widerspruchsverfahren / V. Widerspruchsbefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO analog; §§ 70 Abs. 1 S. 1, 68 VwGO)

Rz. 46 Popularwiderspruch ist unzulässig. Widerspruch kann nur einlegen, wer durch den Verwaltungsakt oder dessen Ablehnung in seinen Rechten "beschwert" ist (arg. § 70 Abs. 1 S. 1 VwGO).[69] Rz. 47 Eine Beschwer liegt vor, wenn der Widerspruchsführer geltend machen kann, in eigenen Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO analog). Hierzu genügt an dieser Stelle die Festste...mehr

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§ 41 Rechtsschutz / I. Gegenstand der Anfechtung; Vorverfahren

Rz. 2 Nicht nur rechtswidrige, sondern auch nichtige Verwaltungsakte sind anfechtbar.[3] Widerspruch und Anfechtungsklage haben aber entgegen der Grundregel des § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 analog VwGO keine aufschiebende Wirkung. Rz. 3 Verkehrseinrichtungen können, soweit von ihnen für den Verkehrsteilnehmer Gebote oder Verbote ausgehen, mit Anfechtungs...mehr

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§ 1 Einleitung – Erbrecht u... / 2. Grundbuchberichtigungsklage

Rz. 208 Als vorläufiger Rechtsschutz bei einer Grundbuchberichtigungsklage kommen somit in Frage:mehr

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§ 57 Vorläufiger Rechtsschutz / 3. Einschränkung der aufschiebenden Wirkung durch Landesrecht

Rz. 36 Mit § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Alt. 2 VwGO ist dem Landesgesetzgeber die Befugnis zur Einschränkung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf das Landesrecht gegeben worden. Hierher gehört vor allem der Hinweis darauf, dass nach Landesrecht bestimmt sein kann, dass Rechtsbehelfe gegen Vollstreckungsmaßnahmen keine aufschiebende Wirkung haben.[49] Rz. 37 Fälle:mehr

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§ 55 Widerspruchsverfahren / 1. Vorliegen eines Verwaltungsaktes (§§ 68, 42 Abs. 1 VwGO analog)

Rz. 41 Es muss ein (belastender) VA i.S.d. § 35 VwVfG oder eine Ablehnung eines Antrags auf Erlass eines (begünstigenden) VAs vorliegen. Bei Untätigkeit der Behörde kann unter den Voraussetzungen des § 75 VwGO unmittelbar Klage erhoben werden. Im Übrigen gilt:mehr

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§ 1 Einleitung – Erbrecht u... / 5. Weitere Rechtsschutzmöglichkeiten: Rechtshängigkeitsvermerk

Rz. 203 Da eine Bewilligungserklärung nach § 894 ZPO erst mit Rechtskraft des ergehenden Urteils als abgegeben gilt, kann auch erst dann die Berichtigung im Grundbuch vollzogen werden. Bis der Prozess abgeschlossen ist, kann einige Zeit vergehen. Ein Widerspruch gegen eine Grundbucheintragung nach § 899 BGB oder eine Vormerkung können im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes e...mehr

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§ 12 Jugendhilferechtliche ... / 1. Grundlagen

Rz. 107 Der Gesetzgeber hat bei Schaffung des KJHG die besondere Bedeutung der Inobhutnahme [303] im Sinne einer Krisenintervention in kurzfristigen pädagogischen Ausnahmesituationen hervorgehoben.[304] Durch vorläufige Maßnahmen in Eil- und Notfällen soll die Jugendhilfe zum Schutz von Kindern und Jugendlichen handeln können.[305] Rz. 108 Die in den letzten 10 Jahren zu verze...mehr

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§ 55 Widerspruchsverfahren / a) Schriftlich oder zur Niederschrift

Rz. 54 Ein Telefonat genügt nicht.[74] Auch ein mündlich vorgetragener Widerspruch, über den lediglich ein Aktenvermerk angelegt wird, reicht nicht aus.[75] Rz. 55 Der Widerspruch kann allerdings auch zur Niederschrift eingelegt werden. Rz. 56 Die Übermittlung fristwahrender Schriftstücke mittels Telefax ist (in allen Gerichtszweigen) uneingeschränkt zulässig.[76] Nach gefesti...mehr

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§ 55 Widerspruchsverfahren / 4. Besondere Fälle

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